Pressemitteilung Nr. 239/07, 27.09.2007

Beschränkungen beim Tierhandel im Landkreis Spree-Neiße im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine virusbedingte, durch bestimmte Stechmückenarten (Gnitzen) übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche, die Haus- und Wildwiederkäuer befallen kann. Besonders sind Schafe und Rinder betroffen. Eine Übertragung durch Kontakt zwischen Wiederkäuern ist nicht bekannt. Für den Menschen ist die BT völlig ungefährlich.
Krankheitszeichen sind Fieber, Fressunlust, Schwellungen und Zyanose (bläuliche Verfärbung) im Maulbereich und Zunge, vermehrter Speichelfluss, Nasenausfluss und Lahmheiten. Jeder Verdacht einer Erkrankung an BT ist der unten genannten Dienststelle umgehend anzuzeigen.

Aufgrund eines weiteren amtlich festgestellten Ausbruches der Blauzungenkrankheit im Freistaat Sachsen wird durch die 22. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit der gesamte Landkreis Spree-Neiße gemäß § 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit zum Restriktionsgebiet (Beobachtungsgebiet – 150 km - Zone) erklärt.

Wer im Beobachtungsgebiet Wiederkäuer hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen, sofern er nicht schon als Tierhalter registriert ist.

Während innerhalb von Beobachtungsgebieten Wiederkäuer ohne Genehmigungen und Auflagen verbracht werden können, sind Verbringungen aus dem Beobachtungsgebiet in freie Gebiete an Bedingungen gebunden.

Beim Verbringen von Zucht- und Nutztierwiederkäuern im Alter von über 30 Tagen aus dem Beobachtungsgebiet in freie Gebiete gelten folgende Bedingungen:

  • sie müssen mindestens 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent (Insektizid) behandelt worden sein oder
  • sie sind mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und serologisch mit negativem Ergebnis auf BT untersucht worden (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach Repellentbehandlung) oder
  • sie sind mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und virologisch mit negativem Ergebnis auf BT untersucht worden (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach Repellentbehandlung).

Beim Verbringen von Zucht- und Nutzwiederkäuern im Alter von unter 30 Tagen gilt Folgendes:

  • es ist die Genehmigung des FB Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung und die Zustimmung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde erforderlich
  • die Tiere zeigen am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen von BT
  • die Tiere sind 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden
  • die Tiere werden am Bestimmungsort in geschlossenen Ställen gehalten und dürfen den Betrieb, außer zur unmittelbaren Schlachtung, nicht verlassen

Schlachtwiederkäuer dürfen aus dem Beobachtungsgebiet in freie Gebiete zur unmittelbaren Schlachtung nur verbracht werden, wenn:

  • die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,
  • die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden,
  • die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und
  • die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt.

Schafherden dürfen aus dem Beobachtungsgebiet in freie Gebiete verbracht werden, wenn:

  • die Genehmigung des FB Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung und die Zustimmung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde vorliegt,
  • die Tiere der Herde vor dem Verbringen einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden sind,
  • im Rahmen der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind,
  • die Tiere der Herde 8 Tage vor einer tierärztlichen klinischen Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden sind,
  • die Herde nach der ersten klinischen Untersuchung stichprobenartig serologisch negativ auf BTV untersucht worden ist  und
  • die Tiere nach Vorliegen des negativen Ergebnisses der Serologie und frühestens 8 Tage nach der ersten klinischen Untersuchung erneut klinisch tierärztlich auf BT untersucht worden sind, ohne dass Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt wurden.

Das Verbringen der Herde hat unverzüglich nach Abschluss der zweiten klinischen Untersuchung zu erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unter der Telefonnummer (03562) 986-13901, Fax: (03562) 986-13988 oder per E-Mail: veterinaeramt@lkspn.de.

 


Dr. Vogt - Amtstierarzt -
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