Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen

Alkohol und Straßenverkehr, das passt irgendwie überhaupt nicht zusammen. Und doch wird es von vielen Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen, ob alt ob jung, ob mit oder ohne Probezeit, immer wieder praktiziert. Alkohol am Steuer hat fast immer zur Folge, dass man seine Fahrerlaubnis entbehren muss, entweder wegen eines durch die Bußgeldbehörde angeordneten Fahrverbotes, wegen einer gerichtlichen Entziehung oder einer Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Was viele noch immer nicht wissen: auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Also liebe Radler, unbedingt darauf achten, dass ihr vor einer Fahrt nicht zu viel der guten Tropfen zu euch nehmt.

Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle diejenigen, die sich nach Ersterteilung einer Fahrerlaubnis als Fahranfänger im Straßenverkehr bewähren müssen, gilt absolutes Alkoholverbot. Hier sollte also unbedingt vorher geklärt werden, wer das Auto nach dem Disco-Besuch steuert. Noch besser wäre es jedoch, gleich ein Taxi für die Heimfahrt zu bestellen. So kann auch hier der Verlust der Fahrerlaubnis und damit großer Ärger vermieden werden.

Der Führerschein dokumentiert den Besitz einer Fahrerlaubnis. Da der Betroffene durch das Beisichführen sowie gegebenenfalls auch Vorzeigen des Führerscheins den Anschein erwecken würde, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, ist dieser für die Zeit eines Fahrverbotes oder einer Entziehung in der zuständigen Behörde abzugeben. Bei nicht freiwilliger Abgabe durch den Betroffenen erfolgt eine zwangsweise Einziehung oder Beschlagnahme.

Wann wird eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrverbot geahndet?

Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt (hier handelt es sich um einen Verstoß nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG)), wird mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten zur Verantwortung gezogen. Des Weiteren wird eine Geldbuße festgesetzt. Nachdem die Entscheidung rechtskräftig geahndet wurde, wird sie dem Verkehrszentralregister übermittelt, dort registriert und mit 4 Punkten bewertet.

Mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot wird auch ein Fahranfänger zur Verantwortung gezogen, wenn er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Einwirkung alkoholischer Getränke geführt hat.

Wie geht es für den Betroffenen nach einem durch die Bußgeldstelle angeordneten Fahrverbot weiter?

Wurde der Führerschein aufgrund eines Fahrverbotes bei der Bußgeldbehörde abgegeben, so erhält man diesen nach Ablauf des Fahrverbotes wieder zurück. Man bleibt während des Fahrverbotes weiterhin Inhaber einer Fahrerlaubnis und kann nach dessen Ablauf wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen.

Die Führerscheinstelle hat - nachdem Sie von so einer Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt - zu prüfen, ob es sich um eine einmalige Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss handelt, oder ob der Betroffene in der Vergangenheit bereits mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist. Sie hat dann die entsprechenden Maßnahmen zur Prüfung der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuleiten. Dabei richtet sie sich nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Begriff „Fahreignung“ ist dabei nicht mit charakterlicher Eignung gleichzusetzen. Er umfasst als unbestimmter Rechtsbegriff vielmehr die körperliche Eignung, die geistige Eignung (z. B. Reaktionsfähigkeit) und Persönlichkeitsmerkmale wie z. B. die Zuverlässigkeit. Kostspielige Rehabilitationsmaßnahmen und die sich anschließende medizinisch-psychologische Begutachtung (Idiotentest) sind dabei für den Betroffenen meist unumgänglich.

Wann wird die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen?

Als Autofahrer ist man ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle ob man einen Unfall gebaut hat oder nicht. Die Fahrerlaubnis wird durch das Gericht so gut wie immer entzogen und man hat eine nicht unbeachtliche Geldstrafe zu zahlen. Nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt auch hier eine Übermittlung an das Verkehrszentralregister und natürlich gibt es dafür auch wieder Punkte.

Die Polizei kann bereits Verkehrsteilnehmer mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,3 Promille als alkoholbeeinflusst einstufen, wenn sie im Straßenverkehr auffällig geworden sind.

Wie geht es für den Betroffenen nach einer gerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung weiter?

Das Gericht entzieht dem Betroffenen die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit. Der Führerschein, welcher den Besitz der Fahrerlaubnis dokumentiert, wird eingezogen. Nach Ablauf der Sperrfrist gibt es den Führerschein auch nicht einfach so zurück. Der Betroffene muss sich bei seiner für ihn zuständigen Führerscheinstelle melden und dort - etwa 6 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist - einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Die Führerscheinstelle nimmt nun eine entsprechende Überprüfung vor.

Eine neue Fahrerlaubnis gibt es nur, wenn der Betroffene durch Tatsachen (und nicht nur durch mehr oder weniger wortreiche Erklärungen) nachweist, dass ein Alkoholproblem nicht (nicht mehr) besteht, er also zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Bei Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine allgemeine Alkoholproblematik mit der Ausbildung einer erheblichen körperlichen Alkoholtoleranz und regelmäßig erhöhtem Alkoholkonsum außerhalb des sozial üblichen Rahmens vorliegt. Dies kann zu Folgeschäden (z. B. einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit) führen, die auch ohne akute Alkoholwirkung eine sichere Verkehrsteilnahme in Frage stellen. Mit der Entwicklung einer körperlichen Alkoholtoleranz geht zudem auch ein Prozess der Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten und die Gefahr von Einstellungs- und Persönlichkeitsveränderungen einher.

Demzufolge wird derjenige, welcher ein Kraftfahrzeug mit 1,6 Promille und mehr im Straßenverkehr geführt hat, stets zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Aber auch eine geringere Alkoholisierung kann unter Umständen eine Begutachtung erforderlich machen, wenn Tatsachen für die Annahme von Alkoholmissbrauch vorliegen. Von einem Missbrauch wird auch dann ausgegangen, wenn wiederholt Fahrten unter Alkoholeinwirkung begangen wurden. Hierzu zählen auch Verstöße gegen § 24 a StVG (0,5 Promille oder 0,25 mg/l).

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist kein Intelligenztest, sondern dient der Prognose des Verhaltens im Straßenverkehr auf der Grundlage verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Fachwissens. Bei der Beurteilung der Fahreignung stehen Fragen der Verhaltens- und Einstellungsänderung im Vordergrund, nicht intellektuelle Fähigkeiten. Die Begutachtung wird also nur zu einem positiven Ergebnis führen, wenn eine intensive tiefgründige Problemaufarbeitung erfolgt ist.

Bevor sich die Betroffenen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung bereit erklären, sollten Sie immer die Möglichkeit eines Informationsgespräches bei der Gutachterstelle nutzen. Auch die kostenlosen Gespräche bei der Suchtberatung sollten in Anspruch genommen werden.

Was passiert einem Fahrradfahrer, der mit 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilnimmt?

Er hat sich wegen eines Vergehens gemäß § 316 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Trunkenheit im Straßenverkehr - vor Gericht zu verantworten und ebenfalls eine nicht unbeachtliche Geldstrafe zu zahlen. Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung, wird die Entscheidung im Verkehrszentralregister registriert und mit 7 Punkten bewertet.

Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen gemäß § 153 a StPO jedoch vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. In einem solchem Fall gibt es also keine rechtskräftige Verurteilung und somit auch keinen Eintrag im Verkehrszentralregister. Obwohl jene „Einstellung“ keine Bewertung im Rahmen des Punktsystems erfährt, kann sie im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit Berücksichtigung finden. Eine Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde geht von einer solchen Einstellungsverfügung nicht aus.

Was passiert, wenn die Führerscheinstelle Kenntnis von der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad erlangt?

Durch dieses Verhalten hat der Betroffene konkrete Zweifel geweckt, dass er im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen wird, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Somit begründet eben auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Bedenken an der Eignung, welche durch die Vorlage eines Gutachtens zu klären ist.

Was hat ein Fahranfänger zu erwarten, wenn er trotz des Verbotes mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig wird?

Für Fahranfänger und Personen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt absolutes Alkoholverbot. Leider kommt es immer wieder vor, dass auch dieser Personenkreis mit Alkohol am Steuer auffällig wird. Hier gelten dieselben Verfahrensweisen wie bei Kraftfahrern ohne Probezeit. Ein Fahranfänger hat außerdem seine Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger zu realisieren.

Unbedingt merken!!!

Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, sollte sich diese durch ein verkehrsgerechtes Verhalten bewahren. Die Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung sind oft gravierend und können zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, wenn der Führerschein beruflich notwendig ist. Die berechtigten Interessen der Allgemeinheit, Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer vor der Teilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers am Straßenverkehr zu schützen, der möglicherweise nicht in der Lage ist, zwischen Alkoholkonsum und Führen eines (Kraft-)fahrzeuges zu trennen, können durch persönliche oder berufliche Belange des Betroffenen auch nicht annähernd aufgewogen werden.

Um auf Nummer sicher zu gehen, Fahren und Trinken zu trennen, kann die Alkoholkonzentration des Blutes nach der so genannten Widmark-Formel geschätzt werden. Die Alkoholkonzentration des Blutes kann annähernd aus der aufgenommenen Alkoholmenge und dem Körpergewicht bestimmt werden.

Blutalkoholkonzentration = aufgenommene Menge Alkohol in Gramm 
                                               Gewicht in kg x Reduktionsfaktor* 0,7 
                                               (bei Männern) 0,6 (bei Frauen)


* Als Reduktionsfaktor (oder Verteilungsfaktor) wird das Verhältnis der Alkoholkonzentration im Organismus zur Alkoholkonzentration im Blut bezeichnet. Da Alkohol praktisch nur im Körperwasser aufgenommen wird, verteilt sich der Alkohol wegen der unterschiedlichen Zusammensetzung und Flüssigkeitsanteile der Gewebe nicht gleichmäßig im Körper. Bei gleichmäßiger Alkoholmenge ist also der Blutalkoholgehalt von Frauen etwa ein Fünftel höher. Der Grund dafür ist u. a. der höhere Fettgehalt und der geringere Wasserverteilungsraum des weiblichen Körpers.

Denken sie bitte daran, Drogen und Alkohol lösen Ehen, Freundschaften, Arbeitsverhältnisse, Leber- und Gehirnzellen auf, aber Probleme lösen sie nicht.

Noch weitere Fragen?

Melden sie sich ganz einfach bei der Führerscheinstelle des Landkreises Spree-Neiße/Wojkrejs Sprewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca).

Möchten Sie ein persönliches Gespräch in unserem Hause nutzen, so stehen wir Ihnen an folgenden Tagen und Zeiten gern zur Verfügung:

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 11:00 Uhr

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