Entsorgung von Baggergut

Beim Umgang mit Baggergut muss eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Dazu gehören das Abfall-, Boden-, Naturschutz-, Immissionsschutz- sowie das Baurecht. Die Komplexität der rechtlichen Grundlagen erfordert einen hohen Abstimmungsbedarf aller am Verfahren Beteiligten. Jeder sollte dabei beachten, dass nach dem Einsatz von Baggergut der Boden, auf dem er lebt, mit dem Kinder spielen, Pflanzen wachsen, unbelastet und leistungsfähig bleibt.

  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
  • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
  • Brandenburgische Richtlinie Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut (BB RL – EvB)
  • LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Teil III: Probenahme und Analytik

Baggergut ist Material, dass im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen aus Gewässern entnommen wird. Bei dem Baggergut handelt es sich um Abfall, welcher der Überwachung durch die zuständige Behörde (Abb.1) unterliegt. Aus diesem Grund ist die Genehmigung für die Ausbringung des Baggergutes beim Landkreis-Spree-Neiße, Fachbereich Umwelt, Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zu beantragen.

Inhalt der Antragsunterlagen:
  • Detaillierte Beschreibung des Vorhabens und Lageplan des Gewässers
  • Bezeichnung und Menge aller anfallenden Abfälle
  • Prüfbericht und Probenahmeprotokoll von einem zertifizierten Labor
  • Bei Errichtung eines Lagerplatzes ist der Lageplan, die Abfallart, Abfallmenge und die Lagerdauer anzugeben.

Der Beginn der Sanierungsarbeiten ist bei der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen.

Generell hat nach § 5 KrWG die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine schadlose Verwertung von Baggergut handelt oder durch entsprechende Aufbereitungen die Grenzwerte der Schadlosigkeit erlangt. Das Baggergut muss im Rahmen der Verwendung bei Bau- und Rekultivierungsmaßnahmen natürliche Rohstoffe substituieren, muss unbelastet sein bzw. darf die gesetzlich vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte nicht überschreiten.
Als Verwertungsmöglichkeit im Sinne des KrWG kommt für Baggergut nur die stoffliche Verwertung in betracht. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Kosten der Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten der Abfallbeseitigung stehen. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle die umweltverträglichere Lösung darstellt.
 

Der § 12  BBodSchV hat bestimmte Böden von der Aufbringung von Baggergut ausgeschlossen.
Dazu zählen:

  • besonders ertragreiche, landwirtschaftlich genutzte Böden mit hoher Bodenzahl,
  • besonders trockene oder nasse, nährstoffarme oder flachgründig kalkreiche Böden (meist mit geringer Bodenzahl), die Lebensraumfunktionen für geschützte Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen erfüllen,
  • Böden mit Natur- und Kulturgeschichte (Moorböden, Auen, Bodendenkmale etc.),
  • Böden im Wald,
  • Böden in Wasserschutzgebieten,
  • Böden in naturschutzrechtlich festgelegten Schutzgebieten.

Beim Einsatz im Oberbodenbereich muss das Baggergut die Anforderungen an die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen (Lebensraum, Filter- und Pufferfunktion) erfüllen. Beim Einsatz unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht wird angestrebt, die Beeinträchtigung der Bodenfunktionen infolge der Abgrabung zumindest teilweise rückgängig zu machen. In erster Linie geht es dabei um die Regelungsfunktion zu Schutz des Grundwassers. Die Anforderungen gelten für Maßnahmen im Garten- und Landschaftsbau (Grün-, Park-, Sportanlagen, etc.), bei der Begrünung von baulichen Anlagen (Lärmschutzwälle, etc.), bei der Rekultivierung von Abgrabungen, bei der Sanierung von Altlasten und anderen schädlichen Bodenbelastungen, bei denen Materialien auf und in einer vorhandenen durchwurzelbaren Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht aufgebracht werden.    
 
Die Verwertung von Baggergut in der Landwirtschaft ist ein Spezialfall und setzt gute Kenntnisse des einzusetzenden Baggergutes und des zu verbessernden Standortes voraus. Die zu erreichenden Ziele zur Bodenverbesserung sind mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde abzustimmen. Das behandelte Baggergut darf nur sehr geringe Schadstoffbelastungen aufweisen, damit die Forderung der BBodSchV (Einhaltung von 70 % der Vorsorgewerte im landwirtschaftlichen Boden nach Aufbringung) erfüllt werden kann.