Pflegestützpunkt - Neutrale Pflegeberatung und -koordination

Im Pflegestützpunkt werden Sie rund um das Thema Pflege informiert, beraten und unterstützt. Zertifizierte Pflege- und Sozialberatende bieten individuelle, umfassende und kompetente Beratung. Hier finden Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen, Angehörige und alle Interessierten schnelle und unkomplizierte Hilfe.
Wir ermitteln mit Ihnen gemeinsam Ihren Hilfebedarf, geben Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme  von Unterstützungsangeboten und geben Antworten auf Fragen, wie zum Beispiel:
  • Was ist ein Pflegegrad? Wo stelle ich einen Antrag auf Pflegegrad?
  • Wie finde ich eine geeignete Pflege- und Betreuungseinrichtung?
  • Ich möchte die Pflege meiner Eltern übernehmen. Wie kann ich mich darauf einstellen?
  • Was kann ich tun, wenn ich mir die Pflege nicht mehr leisten kann?
Die Beratung erfolgt kostenlos und neutral.

Die Träger des Pflegestützpunktes Spree-Neiße sind der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa vertreten durch den Landrat, sowie die AOK Berlin-Brandenburg und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus im Auftrag der Pflege- und Krankenkassen des Landes Brandenburg.

Verordnungsermächtigung Pflegestützpunkte
Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Pflegeberatung
Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Das Team des Pflegestützpunktes bietet im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa kostenlose Informationsveranstaltungen, Themennachmittage und Weiterbildungen zu allen Themen rund um die Pflege an.
Ob Verein, Interessenvertretung, Senioren- oder Pflegeeinrichtung, Seniorenkreise kirchlicher Einrichtungen oder Bildungsträger - wir kommen bei Interesse gern zu Ihnen.

Bitte beachten:
Da der Pflegestützpunkt hauptsächliche als Beratungsstelle ratsuchenden Bürgern zur Verfügung steht, müssen Termine für Veranstaltungen langfristig und vorrangig an einem Mittwoch geplant werden.

Kontakt:
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

1. Fachtag
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Außensprechstunden des Pflegestützpunkte erhalten mobile Technik
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Umfrage zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa


Standorte und Ansprechpartner

Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Berliner Straße 15/17
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Ansprechpartner

Birthe Zenker  Sozialberaterin 03562 6933-22
Claudia Kaschula Pflegeberaterin 03562 6933-23
Josefine Schirneck Pflegeberaterin 03562 6933-24

Sprechzeiten
Dienstag        08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag    08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Familien– und Beratungszentrum
Kurparkstraße 6A
03096 Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota)
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden

Familientreff Döbern
Muskauer Straße 14
03159 Döbern
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden.

Stadtverwaltung Drebkau
Schloßstraße 9
03116 Drebkau
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden.

Begegnungsstätte DRK
Otto-Nagel-Straße 4a
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

Familienzentrum
Goethestraße 93
03172 Guben
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden.

Familien– und Nachbarschaftstreff
Am Klinikum 30
03099 Kolkwitz/Gołkojce
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden

Familien-, Dienstleistungs- und Gemeindezentrum der Gemeinde Neuhausen Spree
Laubsdorfer Hauptstraße 21
03058 Neuhausen-Spree/OT Laubsdorf
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden

Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Dresdener Straße 12
03130 Spremberg/Grodk
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
jeden 1. + 3. Mittwoch im Monat: 14:00 - 17:00 Uhr

Begegnungsstätte AWO
Karl-Marx-Straße 18
03130 Spremberg/Grodk
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden

Familien- und Nachbarschaftstreff
Jahnplatz 1
03185 Peitz/Picnjo
Telefon: 03562 6933-22
E-Mail: b.zenker-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten
Informationen zu Beratungstagen & Beratungszeiten finden Sie in den Aushängen vor Ort sowie in den Amtsblättern Ihrer Ämter & Gemeinden



Themen

Im Alter, wenn die Kraft nachlässt, bei Krankheit, Behinderung oder nach einem Unfall kann es zu einer Pflegebedürftigkeit kommen. Der Alltag und die Perspektive auf sich selbst können sich verändern und man ist auf eine helfende Umgebung angewiesen. Pflegen und gepflegt werden hat immer eine zwischenmenschliche Beziehung als Basis. Jeder Mensch erlebt diese Beziehung anders.
Sprechen Sie mit Ihren Lieben darüber, was sich für Sie verändert hat und in welchen Bereichen Sie nun jemanden an Ihrer Seite brauchen. Und auch anders herum dürfen Sie als Angehörige klären, in welchem Maß und von wem betreut werden kann.
Auch wenn der eigene Pflegebedarf etwas sehr Subjektives ist, kann dieser rein formal gemessen werden. Nur so können Unterstützungsmöglichkeiten individuell angepasst werden.
Der Bedarf an Pflege wird anhand festgelegter Kriterien in einem gesetzlichen Prüfverfahren bestimmt und anschließend in Pflegegrade unterteilt. Maßgeblich sind dabei die individuellen Einschränkungen in den folgenden Bereichen:
  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Wie die Schwere des Pflegebedarfs eingeschätzt wird, wie ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt werden kann und was die Sozialversicherungen sonst noch leisten können, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Wer Pflege benötigt oder als Angehörige/Angehöriger Pflege leistet, erhält Leistungen von der Pflegeversicherung.
Die Unterstützungsangebote sind dabei an die individuellen Einschränkungen und Bedürfnisse angepasst. Um sie zu erhalten, ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen
Ob und in welcher Schwere Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird im Auftrag der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst geprüft. Dabei wird insbesondere untersucht, wie selbstständig Sie bestimmte Aktivitäten durchführen können. Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, teilt die zuständige Pflegekasse Ihnen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags die Entscheidung über die Zuerkennung eines Pflegegrades schriftlich mit.
Ob zu Hause oder stationär: Welche Variante für Sie infrage kommt, sollten Sie schon vor der Begutachtung überlegen. Auf diese Weise können die Leistungen der Pflegeversicherung individuell auf Sie zugeschnitten werden. 

Der Anspruch umfasst seit Januar 2024:
Pflegegrad 1:    keinen Anspruch
Pflegegrad 2:       761 Euro
Pflegegrad 3:    1.432 Euro
Pflegegrad 4:    1.778 Euro
Pflegegrad 5:    2.200 Euro
Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 beanspruchen.
Sachleistungen sind pflegerische Dienste, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung in der Tages- und Nachpflege anbietet. 

Der Anspruch umfasst seit Januar 2024:
Pflegegrad 1:    keinen Anspruch
Pflegegrad 2:    332 Euro
Pflegegrad 3:    573 Euro
Pflegegrad 4:    765 Euro
Pflegegrad 5:    947 Euro
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und bei denen ein Angehöriger oder eine andere Person, zum Beispiel ein Freund oder Nachbar, die Pflege übernimmt. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad. Im Pflegerad 1 erhalten Pflegebedürftige noch kein Pflegegeld. Wenn sie dennoch einen Pflegedienst oder ein teilstationäres Angebot wie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen möchten, können sie dafür den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich verwenden.
Pflegegeld kann mit Ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Dabei wird das Pflegegeld je nach Höhe der bezogenen häuslichen Pflegesachleistungen anteilig ausgezahlt.

Der Beratungseinsatz (Beratungsbesuch) ist Pflicht für pflegende Angehörige ab Pflegegrad 2.
Er findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt.

Häufigkeit der Beratungseinsätze:
Pflegegrad 1               nicht vorgeschrieben 
Pflegegrad 2               1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 3               1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 4               1 x pro Vierteljahr
Pflegegrad 5               1 x pro Vierteljahr.

Bitte beachten: 
  • Sie müssen sich selbst um den notwendigen Termin für einen Beratungseinsatz kümmern.
Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen, wenn kein verpflichtender Beratungsbesuch durchgeführt wurde.

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder dass eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegeperson verringert wird. Es muss sich um Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen handeln oder um Maßnahmen in dem Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen ist und gepflegt werden soll. Es werden alle baulichen Veränderungen, die das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verbessern, zusammen als eine Maßnahme betrachtet. Ändert sich die Pflegesituation, können weitere Maßnahmen beantragt werden.
Beispiele bezuschussungsfähiger Maßnahmen:
  • Einbau einer Dusche,
  • Einbau und Anbringung von Treppenliften,
  • Türverbreiterungen,
  • Installation von Wasseranschlüssen,
  • Ein- und Umbau von Mobiliar,
  • statische Gutachten, Antragsgebühren, Kosten der Bauüberwachung.
Für notwendige Wohnraumanpassungen zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5 Zuschüsse in Höhe von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, kann jeder Pflegebedürftige den Zuschuss beantragen. Insgesamt kann eine Wohngruppe bis zu 16.000 Euro erhalten. Die Wohnumfeldverbesserung zählt zu den Pflegehilfsmitteln. Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Maßnahmen bei der Pflegekasse vor dem Umbau beantragt werden.

Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds gewährt wird, liegt im Ermessen der Pflegekasse.

Alle Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 € monatlich. Dieser soll Pflegepersonen entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern. Er ergänzt somit die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung.
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung die nur von anerkannten Dienstleistern für:
  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie
  • Pflegesachleistungen und Unterstützungen im Alltag
durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden kann.

Die Pflegebedürftigen reichen Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen bei ihrer Pflegekasse ein und erhalten Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags erstattet. Alternative besteht die Möglichkeit der Abrechnung durch den Leistungserbringer, dieser rechnet bei der Pflegekasse direkt ab. Vorrausetzung ist hierbei eine Abtretungserklärung vom Versicherten.
Gut zu wissen: nicht ausgeschöpfte Beträge aus einem Kalenderjahr, können im Folgejahr bis zum 30.6. mitgenutzt werden!