Fragen und Antworten zur Afrikanische Schweinepest (ASP)


Allgemeines

Es kommt darauf an, wo Sie spazieren gehen möchten.

Es gilt die Festlegungen der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 15. Juli 2021 sowie der Restriktionszonengebiete aus der Kartenübersicht des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zu beachten.

Im Kerngebiet ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft (Felder, Wiesen usw.) grundsätzlich verboten.

Spaziergänge innerhalb der geschlossenen Ortschaften des Kerngebietes sind gestattet, da es sich hierbei nicht um „offene Landschaften“ im Sinne der Tierseuchenallgemeinverfügung handelt.

Außerhalb der Ortschaften dürfen Feldwege und Waldwege aktuell jedoch nicht betreten werden. Die durch das Kerngebiet führenden öffentlichen Straßen dürfen für Spaziergänge genutzt, aber nicht verlassen werden.

Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich erlaubt.

Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause.

Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an!

Melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.

  • Telefon: 03562 986-13999 oder 03562 986-18301
  • E-Mail: kats-asp@lkspn.de

Bei der Meldung an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:

  • Name und Vorname der meldenden Person
  • Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung dem Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
  • Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
  • soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
  • Foto

Daneben können Sie den Tierfund auch in der APP: Tierfund-Kataster (TFK) melden, wenn Sie diese nutzen. Ihre Meldung wird dann vom Deutschen Jagdverband weitergeleitet

(mit freundlicher Genehmigung des Landkreises Oder-Spree)

Im Kerngebiet ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft (Felder, Wiesen) grundsätzlich verboten. Hier dürfen Sie sich somit derzeit gar nicht - auch nicht zum Pilze oder Beeren sammeln - aufhalten. Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich erlaubt. Hier ist das Sammeln von Pilzen und Beeren weiterhin gestattet. Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich geringe Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Da die Tierseuche für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.

Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.

Melden Sie den Fund bitte sofort beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.

Telefon: 03562 986-13999 oder 03562 986-18301
E-Mail: kats-asp@lkspn.de

Bei der Meldung an das Veterinär -und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:
  • Name und Vorname der meldenden Person
  • Telefonnummer für erforderliche Nachfragen zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
  • Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
  • soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
  • Foto

Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden.

(mit freundlicher Genehmigung des Landkreises Oder-Spree)

Im Kerngebiet ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft grundsätzlich verboten.

Spaziergänge innerhalb der geschlossenen Ortschaften des Kerngebietes sind gestattet. Hunde dürfen weiterhin beim Spaziergang dabei sein, müssen aber angeleint werden.

Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich, auch außerhalb geschlossener Ortschaften, erlaubt.

Hunde dürfen im gefährdeten Gebiet jedoch nicht frei umherlaufen. Es gilt hier eine grundsätzliche Leinenpflicht für Hunde.

In der Pufferzone können Hunde auch unangeleint laufen. Jedoch ist bei Spaziergängen im Wald zu beachten, dass Hunde hier grundsätzlich immer nur angeleint mitgeführt werden dürfen (§ 15 Absatz 8 Brandenburgisches Waldgesetz).

Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.

Melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.

  • Telefon: 03562 986-13999 oder 03562 986-18301
  • E-Mail: kats-asp@lkspn.de

Bei der Meldung an das Veterinär -und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:

  • Name und Vorname der meldenden Person
  • Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
  • Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
  • soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
  • Foto

Daneben können Sie den Tierfund auch in der APP: Tierfund-Kataster (TFK) melden, wenn Sie diese nutzen. Ihre Meldung wird dann vom Deutschen Jagdverband weitergeleitet.

Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden.

(mit freundlicher Genehmigung des Landkreises Oder-Spree)

Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, z. B. durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen.
 

Die Afrikanische Schweinepest ist eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Seit 2014 verbreitet sich die Tierseuche besonders in den osteuropäischen Ländern. Am 9. September 2020 informierte das BMEL, dass es in Brandenburg einen amtlichen Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest gibt. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hat den Erreger bei einem Wildschwein-Kadaver festgestellt, der wenige Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze im Spree-Neiße-Kreis gefunden wurde. Anschließend wurde das Ergebnis vom Nationalen Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am 10. September bestätigt. Auf dieser Grundlage ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest beim Schwarzwild vom Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa amtlich festgestellt worden. Am 15. Juni 2021 wurden in der Nähe von Jerischke im Süden des Landkreises weitere mit ASP infizierte Wildschweinkadaver gefunden. Deshalb werden auch in diesen Bereich ein weiteres Kerngebiet und Restriktionszonen eingerichtet, die entsprechende Zäunungen erhalten und in denen Bekämpfungsmaßnahmen wie Fallwildsuche durchgeführt werden sowie behördliche Auflagen zu beachten sind.
 

Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier, insbesondere Blut ist sehr ansteckend, oder indirekt z. B. über kontaminierte Gegenstände. Insbesondere Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (z. B. Salami, Schinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar. Eine Übertragung auf andere Tiere, wie zum Beispiel Hunde, findet nicht statt.
Das Virus kann aber auch über nicht gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge, Ausrüstung und unsaubere Kleidung weiterverbreitet werden. Das Virus ist unter verschiedenen Einflüssen (z. B. Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Trockenheit) sehr lange infektiös.
 

Bei Hausschweinen und bei Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren Allgemeinsymptomen, wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen teilweise eine verringerte Fluchtbereitschaft oder andere Auffälligkeiten, wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit.
 

Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen.
 

Da diese extrem widerstandsfähig sind, halten sie sich z. B. monatelang in nicht durcherhitztem Fleisch oder Fleischprodukten. Werden infizierte Lebensmittel von bisher nicht infizierten Tieren gefressen, kann auch hierüber eine Virusübertragung stattfinden. Das Virus weist z. B. eine hohe Widerstandsfähigkeit in der Umwelt auf, insbesondere ist es im Erdboden bis zu 205 Tage, an Holzteilen bis zu 190 Tagen überlebensfähig. Verendete Schwarzwildkadaver sind über viele Wochen, streckenweise bis zu einem halben Jahr infektiös.
 

Nein, derzeit gibt es keinen Impfstoff gegen die Afrikanische Schweinepest. An der Entwicklung eines Impfstoffes wird bereits sehr lange geforscht.
 

Als die weiße Zone wird ein Gebiet bezeichnet, das sich im 5 Kilometer Abstand von dem äußeren Rand des Kerngebietes in Richtung des gefährdeten Gebietes anschließt. In diesem Bereich wird ein zweiter fester Zaun errichtet. Man folgt damit einer Empfehlung der Kommission von EU-Veterinären.
 

Mit jedem weiteren Fund wird die Fallwildsuche weiterhin verstärkt und intensiviert. Hundestaffeln sind im Einsatz. Zur systematischen Absuche des Kerngebietes kommen auch Drohnen zum Einsatz. Des Weiteren überfliegt ein Hubschrauber, an dem eine Wärmebildkamera installiert ist, die Gebiete. Es werden außerdem viele freiwillige Helfer eingesetzt, die mit entsprechender Einweisung, vor Ort agieren. Es kann auch die Bundeswehr zur Unterstützung der Fallwildsuche gebeten werden.
 

Ganz wichtig ist es, dass keine tierischen Lebensmittel bzw. -abfälle, Speisereste auf den Kompost geworfen oder eingearbeitet werden.
 

Jagd

Kerngebiet und gefährdetes Gebiet

Ja, Jäger dürfen verendetes Wild, welches sie im Wald finden, in der regulären Weise aus dem Wald bergen, wenn es sich hierbei nicht um Schwarzwild handelt. Die Verbote des Verbringens von Wild aus dem gefährdeten Gebiet erfassen nur Schwarzwild und kein übriges Wild wie Rehe usw.

Die § 14a Absatz 7 Nummer 6 und 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4 Schweinepestverordnung (SchwPestV) untersagen nur das Verbringen von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen oder frischem Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet.

Allerdings ist zu beachten, dass nach der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa entsprechend § 14a Absatz 10 SchwPestV im gesamten gefährdeten Gebiet ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten gilt, so dass anderes Wild als Schwarzwild nicht von Jägern erlegt werden darf. Ausgenommen hiervon ist Raubwild zu Monitoringzwecken.

Pufferzone

Ja, Jäger dürfen verendetes Wild, welches sie im Wald finden, in der regulären Weise aus dem Wald bergen, wenn es sich hierbei nicht um Schwarzwild handelt.

Für das Auffinden von verendeten Wildschweinen gelten aber auch in diesem Gebiet besondere Vorgaben, die sich aus § 14e SchwPestV ergeben.

(mit freundlicher Genehmigung des Landkreises Oder-Spree)

Eine reduzierte Schwarzwildpopulation verringert generell die Kontaktmöglichkeiten zu Ansteckungsquellen und kann daher dazu beitragen, dass sich die Seuche nicht langfristig etablieren kann.
 

Zur Prävention muss Schwarzwild intensiv bejagt werden. Darüber hinaus sollten die Jäger explizit auf Fallwild achten und Proben an die zuständige veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtung schicken. Optimal sind Blut- und Milzproben, notfalls Proben von anderen Organen oder ein Knochen. Sogar Stücke, an denen die Verwesung begonnen hat, können noch untersucht werden.
Die Entnahme von Proben mittels Tupfer in verschließbaren Plastikröhrchen ist eine geeignete Möglichkeit. Die Materialien sind bei den Trichinenannahmestellen und im Veterinäramt in Forst (Lausitz) und Cottbus erhältlich.
 

Die Aufwandsentschädigung für die Meldung und Beprobung von tot aufgefundenen Wildschweinen wurde in der Kern- und Weißenzone auf 150,00 Euro, im übrigen gefährdeten Gebiet und der Pufferzone auf 100,00 Euro und außerhalb der Pufferzone auf 50,00 Euro erhöht.  Für die Entnahme und Ablieferung von erlegten  Wildschweinen  in der Kern- und Weißenzone werden 100,00 Euro ausgezahlt. Diese Aufwandsentschädigung wird von Seiten des Landes für das Auffinden von Fall- und Unfallwild, die Meldung sowie die Entnahme der Probe finanziert und von den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte ausgereicht.
 

Da das Blut infizierter Tiere besonders ansteckend ist, sollte mit Gegenständen, die Blutkontakt hatten, besonders vorsichtig umgegangen werden. Dazu gehören beispielsweise Stiefel, Lappen, Wildwannen, Messer und Kleidungsstücke.

Jagdtrophäen und Schwarzwildprodukte bergen ein erhebliches Risiko, die ASP weiterzuverbreiten. Gleiches gilt für die Kleidungsstücke und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wurden. Daher sind alle Jäger aufgerufen, bei Teilnahme an Jagden in den betroffenen Gebieten besonderen Wert auf hygienische Maßnahmen zu legen.

Das Mitführen unverarbeiteter Trophäen sowie von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus diesen Regionen ist verboten!
 

Landwirtschaft und Tierhaltung

Kerngebiet und gefährdetes Gebiet
Nein. Landwirte, deren Felder im gefährdeten Gebiet liegen, dürfen aktuell diese nicht bewirtschaften, d.h. es darf weder geerntet noch darf ausgesät werden.
Die aktuelle Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises für das gesamte gefährdete Gebiet einschließlich des Kerngebietes die vorläufige Untersagung der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen an, wobei Weidehaltung hiervon ausgenommen ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich Wildschweine zur Deckung als auch zur Nahrungssuche bevorzugt in noch nicht abgeernteten Feldern, z. B. Maisfeldern aufhalten und durch die Erntetätigkeiten, aber auch durch Tätigkeiten bei der Einsaat auf den Feldern nicht unnötig aufgeschreckt und vertrieben werden sollen. Es soll verhindert werden, dass die Tierseuche über ein Kerngebiet hinaus verbreitet wird.
Auch für Flächen, die mit einem festen Zaun umgeben sind ( Kerngebiete und der Weißen Zonen), wurde ein Leitfaden „Anbauregelungen ASP-Seuchenbekämpfung“ in Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Brandenburg erarbeitet, aus dem zu entnehmen ist, welche Tätigkeiten für betroffene Landwirte wieder möglich sein werden.

Pufferzone
Hier gelten keine Einschränkungen für Landwirte in Bezug auf die Bewirtschaftung ihrer Flächen.
 

Alle Tierbestände sind an das Veterinäramt zu melden. Es finden vermehrt Kontrollen statt. An den Eingängen zu Ihren Ställen oder Betrieben sind ausreichende Desinfektionsmöglichkeiten einzurichten. Die Ställe sind nur in Schutzkleidung zu betreten. Bitte beachten Sie hierzu auch das Merkblatt: Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach dem Wildschweinkontakt.
Der Kontakt von Wildschweinen zu eigenen Schweinebeständen ist strikt zu verhindern, auch über Einstreu, Futter und sonstigen Gegenständen. Dies gilt ausnahmsweise nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 Grad Celsius unterzogen wurde.

Warenanlieferungen oder Besuche (Buchführung) sind vorher mit dem Veterinäramt abzustimmen.
Das Verbringen von Schweinen in oder aus dem Betrieb (außer auf betrieblichen Wegen) ist verboten. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten. Etwaige Ausnahmegenehmigungen obliegen dem Veterinäramt.
Maßnahmenkatalog:
  • Schutzkleidung und -schuhwerk beim Betreten des Stalls
  • Verbot der Fütterung von Speiseabfällen
  • direkte oder indirekte Kontakte zu Wildschweinen strikt verhindern
  • Einstreu und Futter vor Wildtieren geschützt lagern
  • regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls und aller Gerätschaften
  • Zutrittsverbot

Beim Ausbruch in Hausschweinebeständen müssen alle Schweine der betroffenen Bestände getötet und unschädlich beseitigt werden. Es werden großflächige Sperrbezirke (Radius von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Betrieb) und Beobachtungsgebiete (Radius
mindestens zehn Kilometer um den betroffenen Betrieb) eingerichtet. In Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten ist das Transportieren von Tieren und deren Erzeugnissen in und aus den dort gelegenen Betrieben untersagt (Ausnahmen sind möglich). Sowohl Schweinebestände als auch Wildschweine in diesen Zonen werden intensiv untersucht.
Darüber hinaus werden umfangreiche Untersuchungen zur Einschleppung des Erregers durchgeführt.
 

Um als Familientiere gehaltene Schweine (zum Beispiel Minipigs) zu schützen, sollten unbedingt allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Hierzu gehört insbesondere:
  • keine Kontaktmöglichkeiten zu Wildschweinen,
  • keine Aufenthalte in betroffenen Gebieten,
  • keine unkontrollierte Aufnahme von Futter unbekannter Herkunft.
Gemäß geltendem Recht dürfen Küchen- und Speiseabfälle nicht an Schweine verfüttert werden. Verfüttert werden dürfen ausschließlich verarbeitete Futtermittel, die für Schweine bestimmt sind.
Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen, ist ein Tierarzt zu kontaktieren.
 

Es handelt sich um ein Seuchengeschehen bei Wildschweinen, das auch auf die Hausschweinbestände übergreifen kann. Nahezu 100 Prozent aller Infektionsfälle beim Hausschwein verlaufen in kürzester Zeit tödlich. Einen Impfstoff gegen das Virus gibt es aktuell nicht. Bei einem ASP-Ausbruch bei Haus-schweinen in Deutschland ist der Export von lebenden Schweinen, Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen von Schweinen generell verboten. So besteht deshalb auch die Gefahr eines erheblichen finanziellen Schadens für die Volkswirtschaft und für Betriebe, da der Erzeugerpreis einbrechen wird. Es entstehen viele weitere zusätzliche Kosten für die Desinfektion der Verarbeitungsstrecken in den Betrieben. Einige der anfallenden Zusatzkosten werden nicht von der Tierseuchenkasse übernommen, sondern verbleiben als Eigenleistung bei den Erzeugern (z. B. Kosten für Ausnahmegenehmigungen, Verplombung der Fahrzeuge, keine turnusmäßigen Besamungen der Hausschweine mehr möglich usw.).

Nutzungseinschränkungen sind die Folge, wenn ein Kerngebiet festgelegt werden muss. Selbst das gefährdete Gebiet und die Pufferzone können erst aufgehoben werden, wenn das Seuchengeschehen bei den Wildschweinen abgeebbt ist.

Deshalb hat es oberste Priorität einen ASP-Ausbruch bei Hausschweinen zu verhindern.
Es muss unbedingt auch an die Schweinehalter und Erzeuger appelliert werden, dass die Schweinehaltungshygieneverordnung konsequent eingehalten wird.
 

Entschädigungen

Für Jagdausübungsberechtigte, Land- und Forstwirte sowie Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken werden in §§ 6 Absätze 7 bis 9, 39a Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Ansprüche auf Schadensersatz bzw. den Ersatz von Aufwendungen geregelt. Diese Regelungen verweisen in der Rechtsfolge auf die Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer nach § 38 Absatz 1 a Ordnungsbehördengesetzes (OBG).

Die Entschädigung werden nur auf Antrag und einzelfallbezogen erbracht. Für eine Entschädigungsleistung können keine einheitlichen Beträge festgelegt, sondern die Ansprüche müssen einzelfallbezogen ermittelt werden.

 

Bei Anordnungen, die Eigentümer oder Besitzer (also auch Pächter und Mieter) betreffen (§ 6 Abs. 7 TierGesG i.V.m. §§ 38 Abs. 1 a. und § 18 OBG) ist zwar jedweder Aufwand und Schaden ersatzfähig, soweit für diesen eine behördliche Anordnung der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises ursächlich war. Es ist hierbei jedoch die allgemeine Schadensminderungspflicht in vollem Umfang zu beachten. Das heißt, vom Geschädigten ist der Schaden so gering wie möglich zu halten (z. B. das Befahren alternativer Strecken oder etwaige Minderungsmöglichkeiten).

Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Schaden oder Aufwand liegt beim geschädigten Anspruchsberechtigten.

Entschädigt wird nur der Vermögensschaden, kein entgangener Gewinn (§ 39 OBG) und nur gegen Abtretung ggf. bestehender Ansprüche gegen Dritte, z. B. aus Versicherungsleistungen. Ein Ersatzanspruch besteht dann nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat (§ 38 Abs. 2 a. OBG, z.B. durch eine Versicherung). Die Entschädigungshöhe ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Agrarbereich nach dem aktuellen Marktwert zu ermitteln.

Entschädigungspflichtig ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 OBG der Landkreis Spree-Neiße, der mit einer  Tierseuchenallgemeinverfügung im gefährdeten Bereich entsprechende Anordnungen trifft. Entschädigungen werden nur auf Antrag erbracht.

Der „Antrag auf Ersatz von Aufwand und/ oder Schaden von Grundstückseigentümern oder Besitzern und Jagdausübungsberechtigten“ ist auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße zu finden.
 

Es kommt darauf an, wo ihre Flächen liegen.

Im Kerngebiet und gefährdeten Gebiet ordnet die Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises unter Bezugnahme auf § 14 d Abs. 5 a TierGesG gegenüber den Landwirten im gefährdeten Gebiet eine vorläufige Untersagung der Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen an. Landwirte, Fischer und Forstwirte, deren Flächen im gefährdeten Gebiet liegen, können daher einen Anspruch auf Entschädigung des ihnen aufgrund dieser Anordnung entstandenen Schadens oder erhöhten Aufwandes nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 1 Nr. 28 b TierGesG i.V.m. § 38 Abs. 1a. OBG i.V.m. § 18 OBG geltend machen. Auch hier ist durch den Anspruchsberechtigten stets jedoch die Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen, dass das Möglichste getan werden muss, um den Schaden abzumildern. So gibt es z. B. die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wenn die Versorgung von Tieren erforderlich ist, eine akute Gefährdungslage besteht oder die Wahrung des Tierwohls Handlungen erforderlich machen.

E-Mail: kats-asp@lkspn.de

Entschädigungspflichtig ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 OBG der Landkreis Spree-Neiße, der mit der Tierseuchenallgemeinverfügung im gefährdeten Bereich die vorläufige Nutzungsuntersagung für land- und forstwirtschaftliche Flächen angeordnet hat. Entschädigungen werden nur auf Antrag erbracht.

Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Schaden oder Aufwand liegt beim geschädigten Anspruchsberechtigten. Aus diesem Grund ist das Führen eines Tagebuchs zu empfehlen, aus dem konkret zu entnehmen ist, welche Schäden eingetreten sind und welche Tätigkeiten nicht durchgeführt werden konnten.

Ein Ersatzanspruch besteht dann nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat (§ 38 Abs. 2 a. OBG). Entschädigt wird nur der Vermögensschaden, kein entgangener Gewinn (§ 39 OBG) und nur gegen Abtretung ggf. bestehender Ansprüche der Landwirte gegen Dritte z. B. Versicherungen o. Ä. aufgrund der behördlichen Anordnung. Die Entschädigungshöhe wird von einem Sachverständigen nach dem aktuellen Marktwert ermittelt. Dieses Gutachten wird vom Anspruchsberechtigten bei einem anerkannten Sachverständigen für Landwirtschaft bzw. anerkannten Forst- bzw. Fischsachverständigen beauftragt.

In der Pufferzone können sie als Landwirt, Fischer oder Forstwirt alle Tätigkeiten wie gehabt ausführen, so dass ihnen hier keine Schäden oder erhöhter Aufwand, die ihre Ursache in der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree haben könnten, entstehen. Daher scheidet hier ein Ersatzanspruch über § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 TierGesG aus.
 

Insbesondere Landwirte, Fischer und Forstwirte können aufgrund der in der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises angeordneten Nutzungsuntersagung ihrer im gefährdeten Gebiet liegenden land-, teich,- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Anspruch auf Entschädigung des ihnen aufgrund dieser Anordnung entstandenen Schadens oder erhöhten Aufwandes geltend machen. Die Entschädigungshöhe muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach dem aktuellen Marktwert ermittelt werden. Um eine sachgerechte, ökonomische Bewertung solcher Schäden zu erleichtern, sollen von den Sachverständigen landesspezifische Richtwerte herangezogen werden. Insofern wurden durch das Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) eine Aufstellung zu den Richtwerten zur Bewertung von Aufwuchsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Land Brandenburg entwickelt, die ergänzt wird durch eine weitere Aufstellung vom 14. Oktober 2020.
 

Die Ersatzpflicht für Wildschäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen gegenüber dem Geschädigten trifft regulär über § 29 BJagdG die Jagdgenossenschaft oder - sofern dies im Jagdpachtvertrag geregelt wurde – den Jagdpächter.

Dabei ist es unerheblich, dass die Jagdgenossenschaft oder den Jagdpächter kein Verschulden an den Wildschäden trifft, da er infolge des angeordneten Jagdverbots an der Ausübung der Jagd gehindert war. Bei der gesetzlichen Wildschadenshaftung nach § 29 BJagdG handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, bei der es nicht auf ein Verschulden ankommt.

Die Jagdgenossenschaften oder Jagdpächter, deren Reviere in dem gefährdeten Gebiet und Kerngebiet liegen und denen aufgrund der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises  die Ausübung der Jagd verboten wurde, können ihrerseits einen Antrag auf Entschädigung des ihnen durch dieses Verbot entstandenen Schaden nach § 6 Abs. 9 S. 1 TierGesG i.V.m. § 38 Abs. 1 a. i.V.m. § 18 OBG beantragen.

Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Wildschaden liegt beim Anspruchsberechtigten. Die genaue Entschädigungshöhe wird von einem Sachverständigen ermittelt. Dieses Gutachten wird vom Anspruchsberechtigten bei einem anerkannten Sachverständigen für das Jagdwesen bzw. anerkannten Forstsachverständigen beauftragt.

Beim Schadensersatz im Zusammenhang mit Jagdverboten oder -beschränkungen ist aufgrund der Schadensminderungspflicht stets zu berücksichtigen, dass das Möglichste getan werden muss, um den Schaden abzumildern (z. B. Nachholen von Jagden, Erhöhung der Abschusspläne).

Entschädigungspflichtig ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 OBG der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, der durch eine Tierseuchenallgemeinverfügung  im gefährdeten Bereich das Jagdverbot für alle Tierarten angeordnet hat. Entschädigungen werden nur auf Antrag erbracht.
 

Nein. Entschädigungen für verstärkte Bejagung und verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen außerhalb des ASP-Seuchengebietes sind durch die Erlegungsprämie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) für Schwarzwild zur Reduzierung der Schwarzwildbestände bzw. durch die Aufwandsentschädigung des Ministeriums für Soziales, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) für das Auffinden und die Beprobung von Fallwild als angemessener Ersatz für den Aufwand der Jagdausübungsberechtigten abgegolten. Entschädigungen für verstärkte Bejagung und verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen innerhalb von ASP-Restriktionsgebieten sind durch entsprechende Aufwandsentschädigungen des Ministeriums für Soziales, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) abgegolten.