Hinweise zum Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden

Wenn es um das Schutzgut Boden geht z. B.
  • bei Maßnahmen des Garten- und Landschaftsbaus (Herstellung von Gärten, Grünflächen, Parkanlagen und Rasensport-anlagen), 
  • bei der Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  • im Rahmen von technischen Bauwerken (Lärmschutzwällen, Wegebau, Verfüllung von Baugruben),
  • Rekultivierungsmaßnahmen (Aufschüttungen, Deponieabdeckung),
  • Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten
sind die gesetzlichen Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beachten.

BBodSchG - § 3b – Anwendungsbereich

BBodSchV - § 9 – Besorgnis schädlicher Bodenveränderung

§ 7 BBodSchG bestimmt die Vorsorgepflicht  bei Verrichtungen auf Grundstücken, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit und zum Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen führen können.  Zu den Pflichtigen zählen  der Grundstückseigentümer/
- nutzer, die Auftraggeber und der Ausführende der Maßnahme.

§ 12 BBodSchV regelt zwei Fälle der Materialausbringung:
1. Die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und
2. das Auf- und Einbringen von Material auf oder in den Boden.
 
Geeignetes Material ist nicht kontaminierter Bodenaushub, Baggergut, Gemische von Boden mit Klärschlamm und/oder Bioabfall. Die Materialien sind zunächst als Abfall einzustufen, da sie vom Besitzer entsorgt werden müssen.
Bodenmaterial, das im Rahmen von Baumaßnahmen anfällt und innerhalb eines Grundstückes verlagert wird, also am Herkunftsort wieder eingesetzt wird, unterliegt nicht den Bestimmungen des § 12 BBodSchV.
Im Rahmen der Baumaßnahme ist von der gesetzlich festgelegten Person die Schadlosigkeit der Maßnahme sicherzustellen und nachzuweisen (z. B. Laboranalyse). Das Bodenmaterial muss chemisch und physikalisch geeignet sein. Die verwendete Bodenart (Sand, Lehm, Schluff oder Ton) muss zu der Aufbringungsfläche passen. Es sind die Schadstoffgehalte (geogene Hintergrundwerte) der Aufbringungsfläche zu beachten. Des Weiteren muss durch die Aufbringungsmaßnahme eine Erleichterung der Bodenbewirtschaftung oder Verbesserung der Bodenfunktion gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BBodSchG zu erwarten sein.
 
Über die chemische Beschaffenheit des Materials (Schadstoff- und Nährstoffgehalte, Humusgehalt und pH-Wert) kann nur eine Analytik Auskunft geben. Die zu untersuchenden Parameter und deren Zuordnungswerte für die Verwendung in bodenähnlicher Anwendung sind in den Anforderungen an die Stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen "Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" festgelegt.

Die physikalische Beschaffenheit des aufzubringenden Materials ist ebenfalls zu prüfen. So ist das Material nicht geeignet, wenn z. B. der Steingehalt zu hoch ist, bodenfremde Bestandteile enthalten sind, die Bodenart nicht übereinstimmt oder das Material zu stark vernässt ist.


Folgende Böden sind vom Auf- und Einbringen von Materialien nach § 12 Abs. 8 BBodSchV ausgeschlossen:
1. Böden im Wald und Wasserschutzgebieten,
2. Böden mit Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (Moorböden, Auen, Bodendenkmäler),
3. Böden in naturschutzrechtlich festgelegten Schutzgebieten.
 
Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn die Maßnahme aus natur- und forstwirtschaftlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

Die Aufbringung auf landwirtschaftliche und/oder gartenbauliche Flächen wird unter § 12 Abs. 4 bis 7 BBodSchV geregelt und wird unter Beteiligung der Landwirtschaftsbehörde entschieden. Neben den zulässigen Nährstoffmengen dürfen die Schadstoffgehalte des Aufbringungsmaterials nicht zur Erhöhung des Schadstoffgehaltes des Bodens führen. Die in der entstehenden durchwurzelbaren Bodenschicht befindlichen Schadstoffgehalte müssen 70 % der Vorsorgewerte einhalten. Sofern Materialgemische zum Einsatz kommen, sind zusätzlich die AbfKlärV, die BioAbfV und das Düngemittelrecht zu beachten.
 
Im Land Brandenburg besteht für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden keine bodenschutzrechtliche Anzeige- und Genehmigungspflicht. Bei unsachgemäßer Aufbringung von Materialien kann jedoch leistungsfähiger Boden dauerhaft geschädigt werden, d. h.  schädliche Bodenveränderungen können entstehen. Wir empfehlen daher, ab einer Aufbringungsmenge von 300 m³ die zuständige untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zu kontaktieren.