Information zu Klärschlamm
Rechtsgrundlage für den Einsatz von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sind folgende gesetzliche und fachliche Regelungen zu beachten:
Kreislaufwirtschaftsgesetz, Klärschlammverordnung, Düngemittelverordnung
Klärschlamm ist bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehörigen Anlagen zur weitergehenden Abwasserreinigung anfallender Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt. In Kleinkläranlagen anfallender Schlamm gilt als Klärschlamm.
Vor der Klärschlammausbringung sind folgende Nachweise durch den
Klärschlammlieferanten oder dem Landwirt zu erbringen:
Die aktuelle Liste der nach § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 AbfKlärV zertifizierten Labore (Untersuchungsstellen des Landes Brandenburg) finden Sie unter www.mlul.brandenburg.de unter Abfallwirtschaft –Themenbereiche, Untersuchungsstellen AbfKlärV
Zu 2. Das Ergebnisprotokoll ist von der Untersuchungseinrichtung zu erstellen. Auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse und der Angaben im Probenahmeprotokoll sind Düngeempfehlungen zu berechnen, entweder von der Untersuchungsstelle selbst oder einem beauftragten Dritten.
Zu 3. Die Untersuchungsprotokolle des Klärschlamms sind in vorgegebener Form durch den Klärschlammlieferer nachzuweisen. Der Abstand der Untersuchungen des Klärschlammes darf höchstens 6 Monate betragen (§ 3 Abs. 5 AbfKlärV).
Zu 4. Die Düngeempfehlung ist durch die Bodenuntersuchungseinrichtung oder einen beauftragten Dritten zu erstellen.
Zu 5. Für den Nachweis der Klärschlammlieferung und –ausbringung sind die Lieferscheine nach der Klärschlammverordnung zusammen mit den vorgenannten Unterlagen durch die Klärschlammlieferfirma oder den Landwirt der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde im Rahmen der Klärschlammvoranzeige zu übergeben. Ist der Landwirt nicht Eigentümer der Flächen, hat er eine Einwilligung des Besitzers zur Klärschlammaufbringung vorzulegen.
Auf die Böden dürfen innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar aufgebracht werden (§ 6 Abs. 1 AbfKlärV).
Zur Abnahme des Klärschlamms sind vertragliche Regelungen zwischen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, dem Klärschlammlieferer und dem Landwirt abzuschließen.
Mit Einführung der elektronischen Datenübertragung können seit 2005 die Antragsunterlagen elektronisch beim Landkreis Spree-Neiße eingereicht werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand minimiert, was sich auch auf die Höhe der Gebühren in den Bescheiden auswirkt.
Der Landkreis Spree-Neiße nutzt das System der Umweltdaten & Logistik GbR.
Klärschlammlieferanten oder dem Landwirt zu erbringen:
- Probenahmeprotokoll (für Bodenproben)
- Ergebnisprotokoll der Bodenuntersuchung
- Untersuchungsergebnis des Klärschlamms
- Düngerbedarfsberechnung
- Liefernachweis für Klärschlamm
Die aktuelle Liste der nach § 3 Abs. 2, 4, 5 und 6 AbfKlärV zertifizierten Labore (Untersuchungsstellen des Landes Brandenburg) finden Sie unter www.mlul.brandenburg.de unter Abfallwirtschaft –Themenbereiche, Untersuchungsstellen AbfKlärV
Zu 2. Das Ergebnisprotokoll ist von der Untersuchungseinrichtung zu erstellen. Auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse und der Angaben im Probenahmeprotokoll sind Düngeempfehlungen zu berechnen, entweder von der Untersuchungsstelle selbst oder einem beauftragten Dritten.
Zu 3. Die Untersuchungsprotokolle des Klärschlamms sind in vorgegebener Form durch den Klärschlammlieferer nachzuweisen. Der Abstand der Untersuchungen des Klärschlammes darf höchstens 6 Monate betragen (§ 3 Abs. 5 AbfKlärV).
Zu 4. Die Düngeempfehlung ist durch die Bodenuntersuchungseinrichtung oder einen beauftragten Dritten zu erstellen.
Zu 5. Für den Nachweis der Klärschlammlieferung und –ausbringung sind die Lieferscheine nach der Klärschlammverordnung zusammen mit den vorgenannten Unterlagen durch die Klärschlammlieferfirma oder den Landwirt der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde im Rahmen der Klärschlammvoranzeige zu übergeben. Ist der Landwirt nicht Eigentümer der Flächen, hat er eine Einwilligung des Besitzers zur Klärschlammaufbringung vorzulegen.
Auf die Böden dürfen innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar aufgebracht werden (§ 6 Abs. 1 AbfKlärV).
Zur Abnahme des Klärschlamms sind vertragliche Regelungen zwischen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, dem Klärschlammlieferer und dem Landwirt abzuschließen.
Mit Einführung der elektronischen Datenübertragung können seit 2005 die Antragsunterlagen elektronisch beim Landkreis Spree-Neiße eingereicht werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand minimiert, was sich auch auf die Höhe der Gebühren in den Bescheiden auswirkt.
Der Landkreis Spree-Neiße nutzt das System der Umweltdaten & Logistik GbR.
Der Klärschlamm aus diesen Anlagen fällt ebenfalls unter den Regelungsbereich der Klärschlammverordnung. Die Grundstückseigentümer oder beauftragte Dritte sind verpflichtet die Ausbringung vorher anzuzeigen.
Gesetzesgrundlage ist die Abfallklärschlammverordnung (AbfKlärV) § 7 Abs.1 bis 4 i. V. m. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) §§ 3, 11 Abs. 1 und 28 Abs. 1.
Nach § 3 der AbfKlärV ist der Klärschlamm oder Klärschlammkompost vor der Aufbringung auf seine Inhaltsstoffe zu untersuchen. Die Ergebnisse der Beprobung sind vor der Aufbringung der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Prüfung vorzulegen. Ist das Material nicht belastet, kann die Verwertung erfolgen.
§ 4 AbfKlärV regelt die Aufbringungsverbote und Beschränkungen. Deshalb ist bei der Verwertung und Entsorgung zu beachten, dass Klärschlamm bzw. Klärschlammkompost nicht auf Gemüse- und Obstanbauflächen, Dauergrünland und forstwirtschaftlich genutzten Böden aufgebracht werden darf. Das Aufbringen von Klärschlamm oder Klärschlammkompost auf Böden in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern ist verboten.
Gesetzesgrundlage ist die Abfallklärschlammverordnung (AbfKlärV) § 7 Abs.1 bis 4 i. V. m. dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) §§ 3, 11 Abs. 1 und 28 Abs. 1.
Nach § 3 der AbfKlärV ist der Klärschlamm oder Klärschlammkompost vor der Aufbringung auf seine Inhaltsstoffe zu untersuchen. Die Ergebnisse der Beprobung sind vor der Aufbringung der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Prüfung vorzulegen. Ist das Material nicht belastet, kann die Verwertung erfolgen.
§ 4 AbfKlärV regelt die Aufbringungsverbote und Beschränkungen. Deshalb ist bei der Verwertung und Entsorgung zu beachten, dass Klärschlamm bzw. Klärschlammkompost nicht auf Gemüse- und Obstanbauflächen, Dauergrünland und forstwirtschaftlich genutzten Böden aufgebracht werden darf. Das Aufbringen von Klärschlamm oder Klärschlammkompost auf Böden in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern ist verboten.