Handlungsanleitung für Bauherren zum Umgang mit Bau- und Abbruchholzabfällen aus Abbruch- und/oder Umbaumaßnahmen

Das bei der Durchführung von Umbau-, Modernisierungs- oder Abbrucharbeiten anfallende Bau- und Abbruchholz ist, sofern es nicht in der eigentlichen Zweckbestimmung wieder- verwendet wird,  Abfall im Sinne des  § 3 (1, 4) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)  und als solcher ordnungsgemäß zu entsorgen.
 
Abfälle i. S. des Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, …deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Als Erstbesitzer und Ersterzeuger der Abfälle sind hier die Bauherren anzusehen, welche die eigentliche Baumaßnahme durchführen oder in Auftrag geben.  
 
Zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altholz wurde im Jahr 2002 die Altholzverordnung (AltholzV) in Kraft gesetzt. Diese gilt auch für Abfallerzeuger und –besitzer, wenn Altholz als Abfall einzustufen und zu entsorgen ist.  Die Zuordnung der Altholzabfälle im Regelfall ist im Anhang III der Altholzverordnung beschrieben.  
 
Altholz darf  zur Verwertung und Beseitigung nur in Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage oder thermischen Behandlungsanlage zuzuführen. Das Inverkehrbringen bezeichnet die Abgabe an oder die Bereitstellung für Dritte. 
 
Eine stoffliche Verwertung im privaten Bereich ist nur in der eigentlichen Zweckbestimmung und nur für Altholz ohne schädliche Verunreinigungen zulässig.
 
Die Verwertung  kann jedoch durch weitere Regelungen eingeschränkt sein. So darf z. B. kyanisiertes, mit PCB/PCT oder Teerölen belastetes Altholz grundsätzlich nicht weiter verwendet werden. Hier treten chemikalienrechtliche Anforderungen in den Vordergrund. Für diese Abfälle kommt nur eine Beseitigung in thermischen Behandlungsanlagen  i. S. des § 9 der Altholzverordnung in Frage.
 
Der Einsatz von Altholz als Brennstoff im privaten Bereich (Kleinfeuerungsanlagen) ist nicht zulässig. Kleinfeuerungsanlagen fallen unter die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV), worin die zulässigen Brennstoffe festgeschrieben sind. Dazu gehören lediglich die in § 3 (1) Nr. 1 - 5 a der Verordnung genannten Materialien. 
 
Die gesetzlichen Grundlagen sind im Internet z. B. unter www.sbb-mbh.de nachzulesen.

Handlungsanleitung