Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.01 (Auszug)

Gefährliche Abfallarten im Sinne von § 3 Abs. 5 und § 48  des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 27.09.94 sind mit einem (*) gekennzeichnet

AVV Kapitel 17
 
17         
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17 01
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 01
Beton
17 01 02
Ziegel
17 01 03
Fliesen, Ziegel und Keramik
17 01 06*
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 01 07
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
 
17 02          
 
Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01
Holz
17 02 02
Glas
17 02 03
Kunststoff
17  02 04*
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
 
17 03
 
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01*
kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 03 03*
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
 
17 04
 
Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 01
Kupfer, Bronze, Messing
17 04 02
Aluminium
17 04 03
Blei
17 04 04
Zink
17 04 05
Eisen und Stahl
17 04 06
Zinn
17 04 07
gemischte Metalle
17 04 09*
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 04 10*
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
17 04 11
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
 
17 05
 
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03*
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 04
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 05*
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
17 05 06
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
17 05 07*
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
 
17 06
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01*
Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03*
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
17 06 04
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 06 05*
asbesthaltige Baustoffe
17 08
Baustoffe auf Gipsbasis
17 08 01*
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
17 08 02
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
 
17 09
 
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 01*
Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
17 09 02*
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
17 09 03*
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
17 09 04
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
Weitere, regelmäßig bei Bau-, Abbruch- und Entsiegelungsmaßnahmen anfallende Abfälle
 
20 01
 
20 01 21
 
20 01 23
 
 
20 02
 
20 02 01
 
20 02 03
 
20 03 
 
02 03 01
 
20 03 07
 
20 03 99
Getrennt gesammelte Fraktionen
 
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
 
Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
 
 
Garten- und Parkabfälle
 
Biologisch abbaubare Abfälle
 
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
 
Andere Siedlungsabfälle
 
Gemischte Siedlungsabfälle
 
Sperrmüll
 
Siedlungsabfälle a.n.g.
 
Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Abfallarten sind im vollständigen Europäischen Abfallverzeichnis nachzulesen und zu erfassen. Hierzu   stehen die Internetseiten der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (www.sbb-mbh.de) sowie die Seiten des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (www.mlul.brandenburg.de) zur Verfügung. Dort können auch weitere gesetzliche Grundlagen eingesehen werden.