Informationsblatt zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Mit dem 01.08.2017 ist eine neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Bisher hatten die stoffliche und energetische Verwertung der Abfälle den gleichen Stellenwert. Mit der neuen gesetzlichen Regelung hat die stoffliche Verwertung einen expliziten Vorrang. Durch die geforderte Getrenntsammlung der gewerblichen Siedlungsabfälle können die einzelnen Abfallfraktionen separat verwertet und im Ergebnis qualitativ hochwertiger recycelt werden.
Das bedeutet für die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, dass sie noch stärker in die Pflicht genommen werden, die Abfälle getrennt zu sammeln.
Wir möchten Sie hier über die neue Gewerbeabfallverordnung und deren Auswirkungen für Ihren Betrieb informieren und Sie bei der Umsetzung in der Praxis unterstützen. Dabei spielt neben dem Umweltaspekt der Kostenfaktor sicherlich eine wesentliche Rolle. Grundsätzlich ist es sinnvoll, ein auf Ihren Betrieb zugeschnittenes, individuelles Modell der Abfalltrennung zu entwickeln.
Grundsatz: Die getrennte Sammlung von Abfällen § 3 GewAbfV
Mit dieser Verordnung sind die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (§ 2 Nr. 2 GewAbfV) verpflichtet,
Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen können von dem Grundsatz der Getrennthaltung nur abweichen, wenn dies nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Absatz 2). Die Gründe dafür sind umfassend und plausibel zu dokumentieren (u. a. mit Lageplänen, Lichtbildern, Entsorgungsnachweisen, Erklärung des Übernehmenden, Darlegung des Entsorgungsweges). Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen § 4 GewAbfV
Die gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit anschließender maschineller Trennung in der Vorbehandlungsanlage ist nur noch in Ausnahmefällen zugelassen. Im Gemisch dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung nicht enthalten sein. Auch die Anteile an Bioabfällen und Glas im Gemisch dürfen die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen (zusammen nicht mehr als 5 v. H. des Gemisches ausmachen). Fehlwürfe sind zu minimieren und das Zumischen von anderen Abfällen ist nicht gestattet.
Der Abfallerzeuger und -besitzer muss sich die ordnungsgemäße Sortierung der Abfälle in der Vorbehandlungsanlage und die Einhaltung der Sortierquote von mindestens 85 v. H. schriftlich bestätigen lassen. Der zuständigen Behörden ist auf Verlangen und im Einzelfall darzulegen, ob die Anforderungen an eine gemeinsame Erfassung der Wertstofffraktionen erfüllt sind.
Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen § 5 GewAbfV
Wenn die Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle besonders gering ist und die Pflichten nach §§ 3 und 4 GewAbfV nicht zumutbar sind, können die Abfälle mit den privaten Haushaltsabfällen erfasst werden. Von einer geringen Menge kann ausgegangen werden, wenn diese mit der aus einem privaten Haushalt vergleichbar ist. Es sind dann die vorhandenen privaten Abfallbehälter zu nutzen.
Abfälle, die nicht verwertet werden können
Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass bei jedem Gewerbebetrieb immer Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können. Diese Abfälle müssen getrennt gehalten und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Dafür stellt der Landkreis Spree-Neiße einen Restmüllbehälter in einem angemessenen Umfang zur Verfügung.
Das zur Verfügung stehende Restmüllvolumen sollte den alltäglichen Anforderungen in der betrieblichen Praxis entsprechen. Denn ein zu geringes Restmüllvolumen führt erfahrungsgemäß zu Fehlwürfen und zu Verunreinigungen der Verwertungsabfälle, die dann insgesamt als Beseitigungsabfälle entsorgt werden müssten. Dies zu vermeiden ist ebenfalls Intention der Verordnung und sollte wegen der unnötigen Kosten in Ihrem Interesse sein.
Nach der Gewerbeabfallverordnung muss jeder Gewerbebetrieb einen Restmüllbehälter für die Abfälle zur Beseitigung benutzen (§ 7 GewAbfV). Ein Verstoß gegen diese Regelung ist Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Die Größe der Tonne
Laut dem Gesetzgeber legt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Größe der Restmülltonne fest.
Bei Gewerbe-Anmeldung bzw. -Ummeldung wenden Sie sich bitte an den:
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Spree-Neiße:
Hausanschrift:
Frankfurter Straße 2
03149 Forst (Lausitz)
Tel.: 03562 6925-101 / -102
Postanschrift:
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Links des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL)
Mit dem 01.08.2017 ist eine neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Bisher hatten die stoffliche und energetische Verwertung der Abfälle den gleichen Stellenwert. Mit der neuen gesetzlichen Regelung hat die stoffliche Verwertung einen expliziten Vorrang. Durch die geforderte Getrenntsammlung der gewerblichen Siedlungsabfälle können die einzelnen Abfallfraktionen separat verwertet und im Ergebnis qualitativ hochwertiger recycelt werden.
Das bedeutet für die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, dass sie noch stärker in die Pflicht genommen werden, die Abfälle getrennt zu sammeln.
Wir möchten Sie hier über die neue Gewerbeabfallverordnung und deren Auswirkungen für Ihren Betrieb informieren und Sie bei der Umsetzung in der Praxis unterstützen. Dabei spielt neben dem Umweltaspekt der Kostenfaktor sicherlich eine wesentliche Rolle. Grundsätzlich ist es sinnvoll, ein auf Ihren Betrieb zugeschnittenes, individuelles Modell der Abfalltrennung zu entwickeln.
Grundsatz: Die getrennte Sammlung von Abfällen § 3 GewAbfV
Mit dieser Verordnung sind die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (§ 2 Nr. 2 GewAbfV) verpflichtet,
- Papier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
- weiter Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfälle enthalten sind,
Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen können von dem Grundsatz der Getrennthaltung nur abweichen, wenn dies nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Absatz 2). Die Gründe dafür sind umfassend und plausibel zu dokumentieren (u. a. mit Lageplänen, Lichtbildern, Entsorgungsnachweisen, Erklärung des Übernehmenden, Darlegung des Entsorgungsweges). Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen § 4 GewAbfV
Die gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit anschließender maschineller Trennung in der Vorbehandlungsanlage ist nur noch in Ausnahmefällen zugelassen. Im Gemisch dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung nicht enthalten sein. Auch die Anteile an Bioabfällen und Glas im Gemisch dürfen die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen (zusammen nicht mehr als 5 v. H. des Gemisches ausmachen). Fehlwürfe sind zu minimieren und das Zumischen von anderen Abfällen ist nicht gestattet.
Der Abfallerzeuger und -besitzer muss sich die ordnungsgemäße Sortierung der Abfälle in der Vorbehandlungsanlage und die Einhaltung der Sortierquote von mindestens 85 v. H. schriftlich bestätigen lassen. Der zuständigen Behörden ist auf Verlangen und im Einzelfall darzulegen, ob die Anforderungen an eine gemeinsame Erfassung der Wertstofffraktionen erfüllt sind.
Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen § 5 GewAbfV
Wenn die Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle besonders gering ist und die Pflichten nach §§ 3 und 4 GewAbfV nicht zumutbar sind, können die Abfälle mit den privaten Haushaltsabfällen erfasst werden. Von einer geringen Menge kann ausgegangen werden, wenn diese mit der aus einem privaten Haushalt vergleichbar ist. Es sind dann die vorhandenen privaten Abfallbehälter zu nutzen.
Abfälle, die nicht verwertet werden können
Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass bei jedem Gewerbebetrieb immer Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können. Diese Abfälle müssen getrennt gehalten und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Dafür stellt der Landkreis Spree-Neiße einen Restmüllbehälter in einem angemessenen Umfang zur Verfügung.
Das zur Verfügung stehende Restmüllvolumen sollte den alltäglichen Anforderungen in der betrieblichen Praxis entsprechen. Denn ein zu geringes Restmüllvolumen führt erfahrungsgemäß zu Fehlwürfen und zu Verunreinigungen der Verwertungsabfälle, die dann insgesamt als Beseitigungsabfälle entsorgt werden müssten. Dies zu vermeiden ist ebenfalls Intention der Verordnung und sollte wegen der unnötigen Kosten in Ihrem Interesse sein.
Nach der Gewerbeabfallverordnung muss jeder Gewerbebetrieb einen Restmüllbehälter für die Abfälle zur Beseitigung benutzen (§ 7 GewAbfV). Ein Verstoß gegen diese Regelung ist Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Die Größe der Tonne
Laut dem Gesetzgeber legt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Größe der Restmülltonne fest.
Bei Gewerbe-Anmeldung bzw. -Ummeldung wenden Sie sich bitte an den:
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Spree-Neiße:
Hausanschrift:
Frankfurter Straße 2
03149 Forst (Lausitz)
Tel.: 03562 6925-101 / -102
Postanschrift:
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Links des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL)
- Neue Gewerbeabfallverordnung: Mehr Getrenntsammlung und Vorrang für stoffliche Verwertung von Abfällen - Presseinformation vom 31. Juli 2017
- Gewerbeabfälle richtig trennen und recyceln - Flyer mit Informationen zur novellierten Gewerbeabfallverordnung (pdf 320 KB)
- Antworten zu häufig gestellten Fragen zur novellierten Gewerbeabfallverordnung - Stand: 26. Juli 2018 (pdf 99 KB)
- Anerkannte Stellen für die Fremdkontrolle im Land Brandenburg - Verzeichnis nach § 11 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung (pdf 33 KB)
- Dokumentationshilfe für gewerbliche Siedlungsabfälle zur Erfüllung der Dokumentationspflichten nach §§ 3, 4, 5 und 7 GewAbfV (xls 51 KB) *
- Dokumentationshilfe für Bau- und Abbruchabfälle zur Erfüllung der Dokumentationspflichten nach §§ 8 und 9 GewAbfV (xls 54 KB) *