Pressemitteilung Nr. 166/04, 26.08.2004
Stellungnahme des Landkreises Spree-Neiße zum Thema ''Betreiben des Forster Hofes''
Landkreis hat keine Nutzungsuntersagung erteilt
Pächter verzichtet von sich aus auf Saal-Nutzung
In den vergangenen Wochen wurde in der örtlichen Tagespresse das Thema „Forster Hof“ thematisiert und in diesem Zusammenhang die durch den Landkreis Spree-Neiße geforderten baurechtlichen Sicherheitsmaßnahmen als Ursache für die Schließung der Kulturstätte kritisiert. Darüber hinaus wurde die Aussage getroffen, dass „das Problem“ nur deshalb bestünde, weil „das Bauordnungsamt des Kreises die Bauabnahme jahrelang verschlafen habe“.
Diese Veröffentlichungen entsprechen nicht den Tatsachen. Aus diesem Grund möchte das Bauordnungsamt des Landkreises Spree-Neiße das Thema nochmals aufgreifen und folgende baurechtliche Stellungnahme dazu abgeben:
Das sogenannte „Dilemma“ um den „Forster Hof“ hat eine lange baurechtliche Geschichte. Es ist richtig, dass in den Jahren 1992/93 mehrere baurechtliche Genehmigungen für die Rekonstruktion der Kammerlichtspiele (Decke Technikraum; Sanierung Heizraum; Bühne; Toilettenanlage) erteilt wurden. Der Ausbau der Gaststätte wurde ebenfalls genehmigt. Für diese Baumaßnahmen wurde auch eine Bauabnahme durchgeführt.
Eine Änderung der Nutzung des Saales war zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht Gegenstand eines bauaufsichtlichen Verfahrens. Es gab somit auch keine rechtliche Grundlage durch die Behörde, eine bestandsgeschützte Nutzung einzuschränken.
Richtig ist, dass am 11.04.1996 in einem einfachen Schreiben eine Nutzungsänderung für den Kinosaal in ein Entertainment-Center beantragt wurde. Dass dafür ein Bauantragsverfahren notwendig sei, darauf ist der Antragsteller in diesem Zusammenhang hingewiesen worden. Ein Verfahren wurde aber diesbezüglich nie eingereicht. Somit war und ist für die Gewährleistung der technischen Sicherheitsbestimmungen der Eigentümer oder Pächter verantwortlich; nicht der Landkreis Spree-Neiße!
Mit der Nutzung der Gaststätte durch den neuen Pächter, Herrn Behrendt, soll der Saal nunmehr einer Dauernutzung zugeführt werden. Die neue Nutzung wäre vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt und bedurfte einer erneuten Prüfung hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen. Diese wurde im Rahmen einer Brandschau durchgeführt. Das Ergebnis wurde allen Beteiligten mitgeteilt.
Was hat der Landkreis nun an „Unmöglichem“ gefordert? Im Wesentlichen nichts Neues, sondern:
* die Wiederherstellung einer funktionstüchtigen Entrauchungs- und Entlüftungsanlage,
* die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeleuchtung und
* die Ausstattung des Saales mit ausreichenden und funktionstüchtigen Feuerlöschern.
Dies sind allerdings „keine kreislichen Sonder-Auflagen“, sondern allgemeine und bekannte Pflichten, die jeder Eigentümer oder Nutzer beim Betreiben einer solchen Einrichtung zu erfüllen hat. Daher entbehren die Behauptungen, der Landkreis sei hier für „das Dilemma“ verantwortlich, jeglicher Rechtsgrundlage.
Im übrigen darf noch erwähnt werden, dass der Landkreis keine ordnungsbehördliche Untersagung der Nutzung verfügt hat. Die Schließung des „Forster Hofes“ basiert allein auf der eigens getroffenen Entscheidung des Pächters, der zur Wiederherstellung der Sicherheitsbestimmungen nicht bereit war und ist, sondern vor diesem Hintergrund auf die Nutzung des Saales verzichtet.
Pressestelle des Landkreises Spree-Neiße