Pressemitteilung Nr. 32/05, 31.01.2005

Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft informiert

Hinweis zur Bereitstellung von Abfallbehältern
Mit Beginn des neuen Jahres wurden im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße die Touren der Abfallentsorgung umgestellt. Überwiegend erfolgte der Wechsel von der geraden auf die ungerade und von der ungeraden auf die gerade Entsorgungswoche. Unter Umständen werden Ihre Behälter jetzt bereits um 07:00 Uhr entleert und nicht, wie vielleicht gewohnt, zu einer späteren Tageszeit oder aber die Entleerung erfolgt nun erst am späten Nachmittag, obwohl dies in den vergangenen Jahren immer in den Morgenstunden vonstatten ging.
Diesbezüglich weist der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Spree-Neiße ausdrücklich darauf hin, dass die Bereitstellung der Restabfallbehälter, der „Gelben Tonne“ bzw. des „Gelben Sackes“ und der Papierbehälter frühestens am Vorabend bzw. spätestens bis 07:00 Uhr des Abfuhrtages zu erfolgen hat.


Winterbetrieb Ihrer Restmüllbehälter
In den vergangenen Jahren kam es bei frostigem Wetter bei dem einen oder anderen Bürger vor, dass die Abfälle im Restmüllbehälter angefroren waren. Um dies zu vermeiden, sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Am günstigsten ist es, Sie stellen Ihren Restmüllbehälter so auf, dass der Inhalt nicht einfrieren kann, z.B. in der Garage, unter dem Carport oder einem anderen geschützten Platz. Natürlich hat nicht jeder diese Möglichkeit, dann zumindest sollten feuchte Abfälle bei frostigem Wetter vor dem Einwurf in den Restmüllbehälter in Zeitungspapier gewickelt oder in Plastiktüten gepackt werden.
Restabfallbehälter mit festgefrorenem Abfall werden nicht entsorgt. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Gebührenreduzierung. Das gleiche gilt, wenn der Restabfallbehälter nicht vollständig entleert wird, weil die Abfälle festgefroren sind.


Bereitstellung von Sperrmüll
Zum Sperrmüll wird solcher Abfall gezählt, der frei von Schadstoffen ist und selbst nach zumutbarer Zerkleinerung wegen seiner Sperrigkeit, seines Gewichts oder seiner Materialbeschaffenheit nicht in den Restmüllbehälter passt, diesen beschädigt oder das Entleeren erschweren kann. Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrmüll sind, kann der Landkreis am Bereitstellungsplatz stehen lassen. In diesem Fall hat der Abfallbesitzer diese unverzüglich und schadlos vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.
Der Sperrmüll ist vom Besitzer spätestens bis 07:00 Uhr des Abfuhrtages, frühestens jedoch am Vorabend, unverpackt und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf durch die Bereitstellung nicht behindert werden.
Ordnungswidrig handelt gemäß § 30 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Spree-Neiße, wer seinen Sperrmüll vor dem Bereitstellungstermin oder Abfälle bereitstellt, die kein Sperrmüll sind. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu der in § 8 Abs. 3 des Brandenburgischen Abfallgesetzes genannten Höhe geahndet werden. 


Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Spree-Neiße
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