Pressemitteilung Nr. 258/2005, 16.09.2005

Zum Thema: Geflügelpest (Vogelgrippe) - Eilverordnung in Kraft getreten

Vorbeugende Maßnahmen gegen die Klassische Geflügelpest (Vogelgrippe) und die Newcastle-Krankheit

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) auf die Region Novosibirsk in der Russischen Föderation und auf Kasachstan und dem Ausbruch der Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest) in Frankreich und Bulgarien möchte der Landkreis Spree-Neiße nochmals alle Geflügelhalter zur konsequenten Einhaltung ihrer Pflichten auffordern, die sich insbesondere aus der Viehverkehrsverordnung und der Geflügelpestverordnung ergeben. Damit kann vorbeugend das Risiko eines Ausbruches oder der Einschleppung dieser beiden mit hohen wirtschaftlichen Schäden einhergehenden anzeigepflichtigen Tierseuchen minimiert werden.

1. Jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Tauben und Wachteln hat seinen Bestand, unabhängig von der Tierzahl, beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) seines Landkreises oder kreisfreien Stadt anzuzeigen, einschließlich eingetretener Veränderungen im Bestand. Dabei sind der Name, die Anschrift, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, die Nutzungsart und der Standort anzugeben. Diese Meldung ist für die Wirksamkeit und den Erfolg der Bekämpfung von großer Bedeutung.

2. Es ist ein Bestandsregister mit mindestens folgenden Einträgen zu führen: alle Zu- und Abgänge mit Datum, Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, des Transportunternehmens bzw. des Erwerbers.

3. Bei Verlusten innerhalb von 24 Stunden von mindestens drei Tieren bei Beständen von bis zu 100 Tieren oder 2 % bei Beständen von mehr als 100 Tieren oder bei erheblichen Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme ist die Ursache durch einen Tierarzt abzuklären. Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ist unverzüglich dem zuständigen VLÜA anzuzeigen.

4. Das Betreten von Geflügelhaltungen ist auf das unbedingt für den Betriebszweck erforderliche Maß zu beschränken oder hat in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung zu erfolgen.

5. Der Zukauf von Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten oder aus für die Einfuhr zugelassenen Drittländern darf nur mit einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung der zuständigen Veterinärbehörde des Herkunftslandes vorgenommen werden. Der illegale Handel mit Geflügel oder anderen Vögeln, einschließlich Ziervögeln, sowie deren Produkte stellt die größte Gefahr für die Einschleppung dieser Tierseuchen dar.

6. Für Hühner- und Truthühnerbestände besteht ausnahmslos die Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit. Bei der Verabreichung von Lebendimpfstoffen über das Tränkwasser ist die Impfung des Bestandes in vierteljährlichen Abständen zu wiederholen.

Am 04.09.2005 ist die angekündigte Eilverordnung über die Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest in Kraft getreten.
Darin ist festgelegt, dass wer insgesamt mehr als 100 Stück Geflügel - dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse - nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, eine Stichprobe von Tieren auf Geflügelpest (Influenza-A-Virus) im Zeitraum vom 15.10.2005 bis 15.12.2005 untersuchen zu lassen hat. Mit der Untersuchung bzw. der Blutprobennahme ist ein Tierarzt, i.d.R. der Hoftierarzt, zu beauftragen. Tauben unterliegen nicht der Untersuchungspflicht, da von Ihnen ein geringes Verbreitungsrisiko ausgeht.

Ferner sind durch die Jagdausübungsberechtigten bei den im Jahr 2005 geplanten Gesellschaftsjagden von 3 % der Jagdstrecke, mindestens aber von drei Tieren, vorrangig bei Enten und Gänsen, die Köpfe mit Halsanteil abzusetzen und auf Geflügelpest untersuchen zu lassen. Die Verfahrensweise ist vorab mit dem VLÜA abzusprechen. Über das gehäufte Auftreten von krankem oder verendetem wildlebendem Geflügel ist durch Jagdausübungsberechtigten unverzüglich das Veterinäramt zu unterrichten.
Alle diese Maßnahmen verfolgen das Ziel, die Geflügelpest so früh wie möglich zu erkennen und eine Weiterverbreitung zu verhindern.
Da das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest durch Zugvögel derzeit als gering eingeschätzt wird, wird die Haltung in geschlossenen Ställen nicht gefordert.

Abschließend möchte der Landkreis Spree-Neiße hervorheben, dass sich die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit bezüglich des klinischen Bildes, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der durchzuführenden Bekämpfungsmaßnahmen (u.a. Tötung des Geflügels des infizierten Bestandes) nicht voneinander unterscheiden. Beide Seuchen lassen sich letztendlich voneinander nur durch den unterschiedlichen Erreger diagnostisch abgrenzen.
Die Geflügelpest (Vogelgrippe) ist die besonders schwer verlaufende aviäre Influenza, die auf den Menschen übertragbar ist und grippeähnliche Erscheinungen auslösen kann. In Ausnahmefällen kann es zu schweren Lungenentzündungen mit Todesfolge kommen. Die Ansteckung des Menschen erfolgt durch Kontakt mit krankem oder an Geflügelpest verendetem Geflügel oder deren Ausscheidungen. Der Verzehr von zubereitetem (gegartem) Geflügel stellt keine Gefahr dar.

Mit Ihren Fragen wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz), Tel.: (03562) 986-13901, Fax: (03562) 986-13988 oder per E-Mail veterinaeramt@lkspn.de oder an das für Sie zuständige VLÜA.


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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