Pressemitteilung Nr. 213/16, 11.10.2016

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten!

Wie in jedem Jahr zur Herbstzeit wird eine Frage im Fachbereich Umwelt von den Bürgerinnen und Bürgern wieder häufiger gestellt: „Darf man das Gartenlaub und die pflanzlichen Abfälle eigentlich verbrennen?“
 
Im Land Brandenburg ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten. Die Regelungen mit den Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühling und im Herbst sind dennoch immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Bei der Verbrennung werden umweltschädliche Gase freigesetzt und die starke Rauchentwicklung belastet die Umwelt und belästigt die Nachbarschaft. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichen Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
 
Wenn Gartenabfälle wie Rasen-, Baum- und Strauchschnitt und Laub verbrannt werden, liegt eine Beseitigung von Abfällen nach § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vor. Verstöße werden mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet.
 
Mit Schädlingen befallene Gehölze und Pflanzen aus dem Garten dürfen ohne behördliche Genehmigung ebenfalls nicht verbrannt werden. Hierfür können Ausnahmegenehmigungen beim Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung – Pflanzenschutzdienst, Müllroser Chaussee 54, 15236 Frankfurt/Oder, beantragt werden.
 
Viele Bürger wissen, dass kleine Feuer erlaubt sind. Die Höhe und der Durchmesser des Brennstoffhaufens darf 1 m jedoch nicht überschreiten. Für diese Ausnahmeregelung ist nur das Verbrennen von naturbelassenem und trockenem Holz gestattet.
 
Es stellt sich nun die Frage: Wie kann man die pflanzlichen Abfälle entsorgen?
 
Es besteht bei pflanzlichen Abfällen die Möglichkeit der ­Eigenkompostierung, der Entsorgung auf einen der Recyclinghöfe des Landkreises Spree-Neiße oder in genehmigten Kompostieranlagen. Eine Annahme von pflanzlichen Abfällen mit Schädlingsbefall erfolgt in den Anlagen jedoch nicht, mit Ausnahme der Umladestation Forst, Zur Deponie 1, 03149 Forst (Lausitz).
 
Für die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen kann außerdem die Restmülltonne im Landkreis Spree-Neiße genutzt werden. Alle Informationen über die verschiedenen Entsorgungswege stehen im Abfallkalender und auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße.
 
Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen die Mitarbeiter/innen der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße unter der Rufnummer 03562 986-17036 gern zur Verfügung.


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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