Pressemitteilung Nr. 301/2005, 27.10.2005

Neue Fahrzeugdokumente seit Oktober

Zum 1. Oktober 2005 ist die 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.2004 in Kraft getreten. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in nationales Recht.
In Deutschland wurde zum 01. Oktober 2005 eine Zulassungsbescheinigung eingeführt, die aus zwei Teilen besteht, nämlich

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Die Fahrzeugdokumente wurden im Hinblick auf ihre Fälschungssicherheit an den heutigen Standard angepasst.

Wann sind die neuen Zulassungsbescheinigungen auszufüllen?
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts, die alten Dokumente behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt jedoch nur so lange, bis wegen einer Änderung die Ausstellung eines neuen Dokumentes erforderlich wird. Ein Nebeneinander vom neuen Teil I der Zulassungsbescheinigung und altem Fahrzeugbrief (oder umgekehrt) gibt es nicht, die Fahrzeugdokumente müssen „paarig“ sein.

Generell gilt, dass eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II immer dann auszustellen ist, wenn entweder der Fahrzeugschein durch Teil I oder der Fahrzeugbrief durch Teil II ersetzt wird.

Eine Ausnahme gibt es bei Anschriftenänderungen innerhalb des Zulassungsbezirkes mit alten Papieren. In diesen Fällen können Aufkleber verwendet werden.

Welche Gebühren werden erhoben bei der Neuausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II?
Die Gebühren wurden dahingehend geändert, dass bei Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I eine gegenüber dem Fahrzeugschein um 0,70 EUR höhere Gebühr anfällt.
Für den Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II fallen Gebühren von 3,60 EUR an, die an das Kraftfahrt-Bundesamt abgeführt werden müssen. Diese Gebühr wurde in der Vergangenheit bereits auch für den Fahrzeugbriefvordruck erhoben und hat sich folglich nicht erhöht.

Generell ist zu sagen, dass sich die Gebühren für die einzelnen Zulassungsvorgänge ansonsten nicht geändert haben, ebenfalls unverändert bleiben die Kraftfahrt-Bundesamt-Gebühren.

Hinweis
Durch erhöhten Arbeits- und Zeitaufwand kann es bei der Neuausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zu Wartezeiten kommen.

Sämtliche Anträge zu Kfz-Zulassungsvorgängen können weiterhin auch in der Außenstelle in Spremberg, Ortsteil Sellessen gestellt werden, da dort nur die Führerscheinstelle, nicht aber die Kfz-Zulassungsstelle geschlossen wurde.

Öffnungszeiten der Kfz- Zulassungsbehörde in Forst (Forst) und Sellessen:
Montag 8:00 bis 11:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 11:00 Uhr


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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