Pressemitteilung Nr. 10/17, 10.01.2017
Immer noch Stallpflicht für alle Geflügelbestände im Landkreis Spree-Neiße und der Stadt Cottbus
Auf Grund des Nachweises des hochpathogenen aviären Influenza-1-Virus des Subtyps H5N8 (Vogelgrippe-Erreger) bei tot aufgefundenen Wildvögeln in mehreren Bundesländern, darunter auch in Brandenburg, wurde gemäß dem Erlass des Ministeriums für Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 25. November 2016 in Verbindung mit der Tierseuchenallgemeinverfügung bis auf Widerruf im gesamten Gebiet des Landkreises Spree-Neiße einschließlich dem gesamtem Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus mit allen Ortsteilen die Aufstallung von Geflügel angeordnet und wird bis auf Weiteres aufrechterhalten.
Welche Geflügelarten sind aufzustallen?
Betroffen sind nach der Geflügelpest-Verordnung Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (Strauße, Emus), Wachteln, Enten und Gänse.
Wie lange wird die Aufstallungspflicht noch andauern?
Eine Aussage dazu ist schwierig zu treffen, da die getroffenen Maßnahmen vom weiteren Verlauf des Geflügelpestgeschehens abhängig sind. Grundsätzlich kann der Erreger bei niedrigen Temperaturen sehr lange infektiös bleiben und daher in der gesamten kalten Jahreszeit vermehrt auftreten.
Aufgrund der aktuellen Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist nach wie vor von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen.
Bitte beachten Sie weitere aktuelle Informationen in den Medien.
Was ist bei der Aufstallung zu beachten?
Geflügel muss in geschlossenen Ställen und/ oder in Schutzvorrichtungen, d. h. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Auslauf/ Voliere) gehalten werden.
Darüber hinaus müssen weitere besondere Schutzmaßregeln auch in kleinen Geflügelhaltungen eingehalten werden.
Was sind die wichtigsten dieser Schutzmaßregeln?
Welche Geflügelarten sind aufzustallen?
Betroffen sind nach der Geflügelpest-Verordnung Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (Strauße, Emus), Wachteln, Enten und Gänse.
Wie lange wird die Aufstallungspflicht noch andauern?
Eine Aussage dazu ist schwierig zu treffen, da die getroffenen Maßnahmen vom weiteren Verlauf des Geflügelpestgeschehens abhängig sind. Grundsätzlich kann der Erreger bei niedrigen Temperaturen sehr lange infektiös bleiben und daher in der gesamten kalten Jahreszeit vermehrt auftreten.
Aufgrund der aktuellen Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist nach wie vor von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen.
Bitte beachten Sie weitere aktuelle Informationen in den Medien.
Was ist bei der Aufstallung zu beachten?
Geflügel muss in geschlossenen Ställen und/ oder in Schutzvorrichtungen, d. h. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Auslauf/ Voliere) gehalten werden.
Darüber hinaus müssen weitere besondere Schutzmaßregeln auch in kleinen Geflügelhaltungen eingehalten werden.
Was sind die wichtigsten dieser Schutzmaßregeln?
- Es muss ein Bestandsregister mit Daten zum Zu- und Abgang von Geflügel und Anzahl von verendeten Tieren pro Tag sowie bei Beständen von 10 und mehr Legehühnern die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Tag geführt werden.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Bestände gegen unbefugten Zutritt gesichert sind. Betriebsfremde Personen dürfen den Bestand nur mit Schutzkleidung, die nach Gebrauch gereinigt und desinfiziert oder unschädlich beseitigt werden, betreten. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände und zur Desinfektion von Schuhen muss vorgehalten werden.
- Futter, Einstreu, und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
Was ist zu tun bei erkrankten Tieren?
Bei erkrankten Tieren, erhöhten Tierverlusten oder erheblicher Veränderung der Legeleistung ist die Ursache unverzüglich von einem Tierarzt untersuchen zu lassen.
Die Tierhalter können sich auch vertrauensvoll beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Veterinäramt) in Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz), Tel. 03562-986- 18300 oder der Zweigstelle im Technischen Rathaus, Karl-Marx-Str. 67, 03044 Cottbus, Tel. 0355-612-3915 melden.
Was mache ich, wenn ich einen toten Wildvogel (Wasser- oder Greifvogel) finde?
Fassen Sie keinen tot aufgefundenen Wildvogel an. Informieren Sie umgehend das Veterinäramt.
Wichtig!
Der Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung fordert alle Geflügelhalter des Landkreises und in der Stadt Cottbus auf, die festgelegten Maßnahmen entsprechend zu beachten und nach wie vor konsequent umzusetzen.
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße