Pressemitteilung Nr. 28/17, 26.01.2017
Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus über die Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 25.01.2017
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Wildgeflügelpest im Tierpark Cottbus am 23.01.2017 im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), werden zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
I. Es wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von 1 km um den Fundort der 2 toten Vögel festgelegt, der folgendes Gebiet umfasst:
- Im Osten beginnend
- Landesstraße L 49 Abzweig Kastanienallee
- Kastanienallee folgend bis Pücklerstraße
- weiter der Pücklerstraße nordwestlich folgend bis Kiekebuscher Str. /Buchenweg
- Kiekebuscher Str. weiter südlich entlang bis Markgrafenmühlenweg
- Markgrafenmühlenweg weiter bis über das Kiekebuscher Wehr
- von hier gerade weiter über die Madlower Schluchten bis zur Dresdener Straße /Ringstr.
- die Dresdener Straße nördlich über die Straße der Jugend folgend bis zur Kreuzung Stadtring
- Stadtring bis Höhe Bautzener Straße
- Bautzener Straße nördlich folgend bis Ecke Blechenstraße
- Blechenstraße östlich weiter parallel zur Bahnlinie bis zum Ende „Am Eliaspark“
- Unterführung Stadtring entlang der Forster Straße bis Anschluss L 49 / Kastanienallee
Das Sperrgebiet schließt das gesamte Gelände des Tierparkes Cottbus, Kiekebuscher Str. 5, 03042 Cottbus ein.
Für das Sperrgebiet gilt Folgendes:
1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk”.
2. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
3. für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes wird gemäß § 56 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung Folgendes angeordnet:
3.1 Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
3.2 Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Seperatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden.
3.3 Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand dürfen nicht verbracht werden.
3.4 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
3.5 Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
3.6 Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
4. Gemäß § 56 Absatz 3, 4 und 6 der Geflügelpest-Verordnung gilt nach Festlegung des Sperrbezirks darüber hinaus unbefristet bis zur Aufhebung dieser Verfügung Folgendes:
4.1. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.
4.2. Ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Das gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
4.3 Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder einer Schutzvorrichtung abgesondert zu halten. Es ist sicherzustellen, dass ein Kontakt zu Wildvögeln ausgeschlossen ist.
4.4 Die Jagd auf Federwild wird untersagt.
4.5 Verendetes Geflügel sowie ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen sind unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
II. Es wurde ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 3 km um den Fundort der toten Vögel festgelegt, das folgendes Gebiet umfasst:
Südwestlich beginnend
- Kreuzung Autobahn A 15 Bahnlinie Cottbus-Dresden
- Eisenbahnlinie in Richtung Norden zur Kreuzung Sachsendorfer Straße
- Sachsendorfer Straße Richtung Kolkwitzer Straße
- Kolkwitzer Straße Richtung Berliner Straße
- Berliner Straße folgend bis Abzweig Pappelallee
- Pappelallee bis Universitätsstraße
- Universitätsstraße in Richtung Friedlieb-Runge-Straße
- Friedlieb-Runge-Straße zur Zusestraße
- Zusestraße zur Karl-Marx-Straße
- Karl-Marx-Straße bis zum Nordring
- Nordring Richtung Osten bis Karlstraße weiter zur Schmellwitzer Straße
- Von dort bis zur Neue Straße
- Ende Neue Straße gerade weiter südostlich Richtung Spreewehr
- Hammergraben
- Hammergraben östlich bis Merzdorfer Straße
- Weiter über Dissenchener Schulstraße bis Einmündung Dissenchener Hauptstraße
- Weiter bis Einmündung Haasower Straße
- Diese folgend bis zum Kreisverkehr Richtung Dissenchener Straße
- Dissenchener Straße bis zur L49 Cottbus –Forst
- L 49 Richtung Forst bis Abzweig L 50
- Abbiegen auf die Kahrener Hauptstraße
- Karlshofer Straße bis Abzweig zur Gärtnerei
- Von dort Südlich Richtung Autobahn A 15
- Autobahn Richtung Westen bis zum Schnittpunkt Bahnlinie Cottbus-Dresden
Für das Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:
1. An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet”.
2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
3. Tierhalter haben weiterhin sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
4. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
5. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
6. Danach gilt gemäß § 56 Absatz 3, 6 Geflügelpest-Verordnung nach Festlegung des Beobachtungsgebiets unbefristet bis zur Aufhebung dieser Verfügung Folgendes:
6.1 Wer Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
6.2 Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.
6.3 Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
6.4 Verendetes Geflügel sowie ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen sind unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
III. Für die Anordnungen nach I. und II. wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz die sofortige Vollziehung angeordnet.
IV. Begründung der Anordnung
Der Landkreis Spree-Neiße nimmt seit 01. April 2013 gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Stadt Cottbus vom 31.01.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 06.03.2013, Nr. 9, S. 501, die Aufgaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Produktion und Förderung, des Tierschutzes, der Lebensmittel-, Futtermittel- und Handelsklassenüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln auch für die Stadt Cottbus wahr.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge hat.
Durch virologische Untersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 23.01.2017 wurde bei 2 auf dem Territorium des Tierparkes Cottbus tot aufgefundenen Wildvögeln hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen.
Auf Grund dessen waren gemäß § 55 der Geflügelpest-Verordnung ein Sperrbezirk sowie ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Die Festlegung der Gebietsverläufe fand unter Beachtung der in § 55 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien statt.
V. Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.
Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens alle notwendigen Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und vollständig wirksam durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter, Betriebe oder durch diese Verfügung Betroffenen und somit auch deren Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen.
Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und die Seuchenbekämpfung schnellstmöglich in die Wege geleitet wird.
VI. Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4a des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Forst (Lausitz), den 25.01.2017
Dr. Vogt
Amtstierarzt
I. Es wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von 1 km um den Fundort der 2 toten Vögel festgelegt, der folgendes Gebiet umfasst:
- Im Osten beginnend
- Landesstraße L 49 Abzweig Kastanienallee
- Kastanienallee folgend bis Pücklerstraße
- weiter der Pücklerstraße nordwestlich folgend bis Kiekebuscher Str. /Buchenweg
- Kiekebuscher Str. weiter südlich entlang bis Markgrafenmühlenweg
- Markgrafenmühlenweg weiter bis über das Kiekebuscher Wehr
- von hier gerade weiter über die Madlower Schluchten bis zur Dresdener Straße /Ringstr.
- die Dresdener Straße nördlich über die Straße der Jugend folgend bis zur Kreuzung Stadtring
- Stadtring bis Höhe Bautzener Straße
- Bautzener Straße nördlich folgend bis Ecke Blechenstraße
- Blechenstraße östlich weiter parallel zur Bahnlinie bis zum Ende „Am Eliaspark“
- Unterführung Stadtring entlang der Forster Straße bis Anschluss L 49 / Kastanienallee
Das Sperrgebiet schließt das gesamte Gelände des Tierparkes Cottbus, Kiekebuscher Str. 5, 03042 Cottbus ein.
Für das Sperrgebiet gilt Folgendes:
1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk”.
2. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
3. für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes wird gemäß § 56 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung Folgendes angeordnet:
3.1 Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
3.2 Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Seperatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden.
3.3 Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand dürfen nicht verbracht werden.
3.4 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
3.5 Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
3.6 Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
4. Gemäß § 56 Absatz 3, 4 und 6 der Geflügelpest-Verordnung gilt nach Festlegung des Sperrbezirks darüber hinaus unbefristet bis zur Aufhebung dieser Verfügung Folgendes:
4.1. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.
4.2. Ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Das gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
4.3 Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder einer Schutzvorrichtung abgesondert zu halten. Es ist sicherzustellen, dass ein Kontakt zu Wildvögeln ausgeschlossen ist.
4.4 Die Jagd auf Federwild wird untersagt.
4.5 Verendetes Geflügel sowie ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen sind unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
II. Es wurde ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 3 km um den Fundort der toten Vögel festgelegt, das folgendes Gebiet umfasst:
Südwestlich beginnend
- Kreuzung Autobahn A 15 Bahnlinie Cottbus-Dresden
- Eisenbahnlinie in Richtung Norden zur Kreuzung Sachsendorfer Straße
- Sachsendorfer Straße Richtung Kolkwitzer Straße
- Kolkwitzer Straße Richtung Berliner Straße
- Berliner Straße folgend bis Abzweig Pappelallee
- Pappelallee bis Universitätsstraße
- Universitätsstraße in Richtung Friedlieb-Runge-Straße
- Friedlieb-Runge-Straße zur Zusestraße
- Zusestraße zur Karl-Marx-Straße
- Karl-Marx-Straße bis zum Nordring
- Nordring Richtung Osten bis Karlstraße weiter zur Schmellwitzer Straße
- Von dort bis zur Neue Straße
- Ende Neue Straße gerade weiter südostlich Richtung Spreewehr
- Hammergraben
- Hammergraben östlich bis Merzdorfer Straße
- Weiter über Dissenchener Schulstraße bis Einmündung Dissenchener Hauptstraße
- Weiter bis Einmündung Haasower Straße
- Diese folgend bis zum Kreisverkehr Richtung Dissenchener Straße
- Dissenchener Straße bis zur L49 Cottbus –Forst
- L 49 Richtung Forst bis Abzweig L 50
- Abbiegen auf die Kahrener Hauptstraße
- Karlshofer Straße bis Abzweig zur Gärtnerei
- Von dort Südlich Richtung Autobahn A 15
- Autobahn Richtung Westen bis zum Schnittpunkt Bahnlinie Cottbus-Dresden
Für das Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:
1. An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet”.
2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
3. Tierhalter haben weiterhin sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
4. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
5. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
6. Danach gilt gemäß § 56 Absatz 3, 6 Geflügelpest-Verordnung nach Festlegung des Beobachtungsgebiets unbefristet bis zur Aufhebung dieser Verfügung Folgendes:
6.1 Wer Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
6.2 Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.
6.3 Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
6.4 Verendetes Geflügel sowie ein gehäuftes Auftreten von Erkrankungsfällen sind unverzüglich der Veterinärbehörde zu melden.
III. Für die Anordnungen nach I. und II. wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz die sofortige Vollziehung angeordnet.
IV. Begründung der Anordnung
Der Landkreis Spree-Neiße nimmt seit 01. April 2013 gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Stadt Cottbus vom 31.01.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 06.03.2013, Nr. 9, S. 501, die Aufgaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Produktion und Förderung, des Tierschutzes, der Lebensmittel-, Futtermittel- und Handelsklassenüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln auch für die Stadt Cottbus wahr.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt und damit hohe Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge hat.
Durch virologische Untersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 23.01.2017 wurde bei 2 auf dem Territorium des Tierparkes Cottbus tot aufgefundenen Wildvögeln hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N8 nachgewiesen.
Auf Grund dessen waren gemäß § 55 der Geflügelpest-Verordnung ein Sperrbezirk sowie ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Die Festlegung der Gebietsverläufe fand unter Beachtung der in § 55 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien statt.
V. Begründung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.
Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens alle notwendigen Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und vollständig wirksam durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter, Betriebe oder durch diese Verfügung Betroffenen und somit auch deren Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen.
Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und die Seuchenbekämpfung schnellstmöglich in die Wege geleitet wird.
VI. Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4a des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Forst (Lausitz), den 25.01.2017
Dr. Vogt
Amtstierarzt
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße