Pressemitteilung Nr. 337/2005, 25.11.2005

Aktuelles aus dem Eigenbetrieb „Abfallwirtschaft“

Kontrollen bei der Sammlung
Verstärkt kontrolliert werden derzeit bei der Abholung von gelben Säcken bzw. bei der Leerung der „Gelben Tonne“ deren Inhalte. Befinden sich Fremdstoffe darin, ist das Entsorgungsunternehmen berechtigt, den gelben Sack liegen zu lassen bzw. die „Gelbe Tonne“ ungeleert stehen zu lassen!
Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft weist daher ausdrücklich darauf hin, dass in den gelben Sack bzw. in die „Gelbe Tonne“ nur Verpackungsmaterialien, die mit dem „Grünen Punkt“ gekennzeichnet sind, auch hierüber zu entsorgen sind. Zu den Leichtstoffverpackungen die in den gelben Sack bzw. die „Gelbe Tonne“ gehören zählen Metalle, wie z.B. Konserven, Getränkedosen, Tuben, Metalldeckel, Alufolien und -schalen, pinselreine Farbdosen und leere Spraydosen; Verbundstoffe, wie z.B. Getränkekartons, Vakuumverpackungen und Verbundverpackungen wie z.B. Folien, Plastikkanister, Joghurtbecher, Schaumstoffe von Verpackungen und Zahnpastatuben.
Den „Grünen Punkt“ finden Sie aber nicht nur auf Leichtstoffverpackungen, sondern auch auf Papierumverpackungen, diese gehören dann natürlich in die „Blaue Tonne“.

Elektro-Gesetz
... heißt es kurz genannt, das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“. Elektro- bzw. Elektronikgeräte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mit Netzstrom, Batterie oder Akku betrieben werden.
Ab dem 24.03.2006 sind Sie als Besitzer eines Altgerätes verpflichtet, dieses zu den vorgesehenen Sammelstellen (Recyclinghöfe des Landkreises Spree-Neiße in Spremberg, Forst (Lausitz), Guben und Welzow) zu bringen oder nach Möglichkeit beim Kauf eines Neugerätes das Altgerät beim Händler zurückzugeben. Für die Entsorgung Ihrer Großgeräte wie z. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Fernsehgeräte organisiert der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft die kostenfreie Abholung bei Ihnen zu Hause. Mit Hilfe der im Abfallkalender 2006 befindlichen Abrufkarte "Elektronikschrott" können Sie diese Großgeräte zur Abholung anmelden, die Abholung erfolgt i.d.R. innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anmeldung beim Entsorger.

Wie viel geht theoretisch und wie viel Abfall darf praktisch in meinen Restmüllbehälter?
Entsprechend der gültigen Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Spree-Neiße werden dem Gebührenpflichtigen entsprechend seines Bedarfes (mindestens jedoch 360 l pro Person/Jahr) Restabfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l oder 1.100 l zur Verfügung gestellt.
In der Europa-Norm 840 (EN 840) sind Maße und Anforderungen an die Formgebung von fahrbaren Abfallsammelbehältern für die Schüttung und das entsprechende Volumen festgelegt. So regelt die EN 840 u.a. auch, dass Abfallbehälter für eine nominale Nutzlast von 0,4 kg/dm³ mal nominales Volumen, mindestens jedoch für 40 kg ausgelegt sind.
Das bedeutet, dass die im Landkreis Spree-Neiße befindlichen Abfallbehälter, bei maximaler Befüllung, folgende zulässige Gesamtgewichte nicht überschreiten dürfen:

60 l x 0,4 kg/dm³ = 40 kg
80 l x 0,4 kg/dm³ = 40 kg
120 l x 0,4 kg/dm³ = 48 kg
240 l x 0,4 kg/dm³ = 96 kg
1.100 l x 0,4 kg/dm³ = 440 kg

Abfallbehälter, die das jeweils zulässige Gesamtgewicht überschreiten, werden unter Berücksichtigung eines Toleranzbereiches von der Schüttung der Sammelfahrzeuge automatisch verweigert, d.h. werden nicht entleert, da die Schüttung überladener Behälter insbesondere aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht zulässig ist. Eine weitere Folge durch die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes können Beschädigungen an den Fahrzeugen und an den Restmüllbehältern sein, die zusätzlich Zeitverlust und Kosten verursachen.
Die Mitarbeiter der Sammelfahrzeuge sind aufgrund des Arbeitsschutzes angewiesen, die Kippung von Behältern, welche das zulässige Gesamtgewicht überschreiten, nicht auszuführen.
Bei Nichtentleerung der Restmüllbehälter aus o.g. Grund erfolgt eine Information an den Gebührenpflichtigen durch einen „Beanstandungsaufkleber“. Aber auch andere Gründe für das Nichtentleeren der Restmüllbehälter, wie z.B. angefrorene Abfälle oder überfüllte Behälter, werden mit Hilfe des „Beanstandungsaufklebers“ dem Gebührenpflichtigen mitgeteilt.
Bei Vorliegen nur eines, der auf dem „Beanstandungsaufkleber“ angekreuzten Gründe, wird der Restmüllbehälter nicht entleert. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Gebührenreduzierung.


Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
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