Pressemitteilung Nr. 131/06, 17.05.2006
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße
Neue Informationen zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
für den Landkreis Spree-Neiße
Anordnung der Aufstallung des Geflügels gem. § 1 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung für folgende Orte und Gebiete:
Eichow, Krieschow, Roggosen, Koppatz, Komptendorf, Kathlow, Neuhausen und Laubsdorf sowie das Teichgebiet Peitz (bis 100 m Entfernung von der Uferlinie der Peitzer Teiche in Richtung Festland).
Gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1) ist in den genannten Orten und Gebieten Geflügel in geschlossenen Ställen oder in Schutzvorrichtungen, d.h. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.
Begründung:
Für sämtliche Geflügelhaltungen in den oben bezeichneten Orten liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht vor, da sich diese Orte in einem geflügeldichten Gebiet befinden. Das Peitzer Teichgebiet zählt zu den ornithologisch bedeutsamen Feuchtbiotopen Deutschlands für Wat- und Wasservögel (Ramsar-Gebiet).
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
In allen anderen Gebieten des Landkreises liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vor, so dass sämtliches Geflügel unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen im Freien gehalten werden kann (Freilandhaltung):
1. Wer Geflügel in diesen Gebieten in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen.
2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung kann der Halter abweichend von Satz 1 Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen (Indikator-/Sentinel-Tiere). In diesem Falle muss die in der nachfolgenden Tabelle in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden.
Anzahl der gehaltenen Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels
Enten oder Gänse je Bestand
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11 - 100 10 - 50
101 - 1000 20 - 60
mehr als 1000 30 - 70
Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel im Landeslabor Brandenburg in Frankfurt (Oder) unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen.
3. Die virologischen Untersuchungen nach Nummer 2 Satz 2 dieser Allgemeinverfügung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand im Landeslabor Brandenburg in Frankfurt (Oder) durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
4. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass
* die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
* die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
* Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
* nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
* betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden,
* Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
* eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
* der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.
5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der mehr als 100 Stück Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich, d.h. nicht ganzjährig in Ställen hält, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 im Landeslabor Brandenburg in Frankfurt (Oder) wie folgt untersuchen zu lassen:
1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch
6. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch mittels Rachentupfer nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen.
7. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.
8. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn das auf der Veranstaltung aufgestallte Geflügel längstens 5 Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht wurde. Die Untersuchung ist dem Veranstalter gegenüber durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In Orten und Gebieten, in denen die Stallpflicht angeordnet wurde, dürfen Veranstaltungen mit Geflügel nur in geschlossenen Räumen stattfinden.
Für Märkte gilt zusätzlich Nr. 6 dieser Allgemeinverfügung.
9. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o.g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, sicherzustellen, dass
* die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
* die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
* Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren sind.
10. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 der Geflügel-Aufstallungsverordnung i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
11. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u.a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.
12. Die Allgemeinverfügung tritt am 14.05.2006 in Kraft.
Forst (Lausitz), den 12.05.2006
Dr. Vogt
Amtstierarzt