Pressemitteilung Nr. 41/07, 22.02.2007

Neu ab 1. März 2007: Fahrzeug-Zulassungsverordnung und Feinstaub-Verordnung

Inkrafttreten der
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV))

und

der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (sog. Feinstaub-Verordnung)

zum 01. März 2007


Ab dem 01.03.2007 ergeben sich folgende, wesentliche Änderungen durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung:


* Wegfall der Unterscheidung vorübergehende Stilllegung/endgültige Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges - es gibt nur noch die Außerbetriebsetzung!
Das Kennzeichen wird unmittelbar nach der Außerbetriebsetzung frei. Will der Fahrzeughalter das Kennzeichen für das außer Betrieb gesetzte oder ein anderes Fahrzeug behalten, muss er es sofort nach Außerbetriebsetzung reservieren lassen.
Neu dabei ist auch, dass ebenso Fahrzeuge, die länger als 18 Monate außer Betrieb gesetzt sind, ohne Gutachten gemäß § 21 StVZO (Vollgutachten) zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass die Daten zum Fahrzeug im zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt noch gespeichert sind (i.d.R. 7 Jahre nach Außerbetriebsetzung).

* Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 FZV ist ein Fahrzeug nunmehr bei der örtlich zuständigen Behörde zuzulassen. Bei natürlichen Personen muss ein Fahrzeug dort angemeldet werden, wo sich der Hauptwohnsitz befindet. Die Möglichkeit der Zulassung eines Fahrzeuges auf die Anschrift der Nebenwohnung entfällt.

* Behördenkennzeichen erhalten künftig gemäß § 8 Abs.1 Satz 5 FZV nur noch Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des diplomatischen Corps und besonderer internationaler Organisationen.

* Oldtimer: Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Oldtimern wurden hinsichtlich ihrer Voraussetzungen vereinheitlicht. Sowohl für Fahrzeuge, die ein H-Kennzeichen erhalten, als auch für Fahrzeuge, die ein rotes 07er-Kennzeichen erhalten, gilt nunmehr ein Mindestalter von 30 Jahren.

* Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (06er): Die Regelungen für rote Händlerkennzeichen wurden verschärft. So umfasst die zulässige Probefahrt gem. der Definition in § 2 Ziff. 23 FZV nur noch Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit, nicht mehr dagegen solche zur Anregung der Kauflust. Eine Klarstellung enthält auch § 16 Abs.3 Satz 1 durch die ausdrückliche Erwähnung, dass die roten Kennzeichen vom Berechtigten nur zur betrieblichen Verwendung eingesetzt werden dürfen. Damit ist untersagt, dass ein Händler die Kennzeichen Dritten überlässt, damit diese bspw. für sich bzw. ihren Betrieb ein Fahrzeug überführen oder erwerben.


Feinstaubregelung ab 01. März 2007

Ab dem 01. März 2007 tritt in Deutschland die 35.Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - besser bekannt als „Feinstaub-Verordnung“ - in Kraft. Hierbei haben die Behörden die Möglichkeit, bei hoher Schadstoffbelastung der Luft so genannte Umweltzonen auszuweisen und in diesen ein begrenztes oder komplettes Fahrverbot zu verhängen. Fahrzeuge werden dabei entsprechend ihrer Abgasnormen in verschiedene Schadstoffgruppen eingegliedert. Mit der Abgasnorm Euro 4 oder besser erhält man die Schadstoffgruppe 4, erkennbar an der grünen Plakette, die innen an der Windschutzscheibe angebracht werden muss. Euro 3 bringt die Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) und Euro 2 die Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette). Je nach Belastung dürfen dann Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe in die Umweltzonen. Fahrzeuge mit erhöhtem Schadstoffausstoß (vergleichbar mit Euro 1 und schlechter sowie 2-Takt-Fahrzeuge) fallen unter die Schadstoffgruppe 1 und erhalten damit keine Plakette. Für diese gilt ein Fahrverbot in den ausgewiesenen Umweltzonen

In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen alle Kraftfahrzeuge der Klassen M (vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung) und N (Nutzfahrzeuge).

Wer wissen will, ob sein Fahrzeug mit welcher Plakette wann fahren darf, erfährt dies über die Emissionsschlüsselnummern in seinen Fahrzeugpapieren: Die Schlüsselnummern sind zu finden in den bis zum 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugscheinen und Fahrzeugbriefen im Feld zu 1 „Fahrzeug- und Aufbauart“ an der 5. und 6. Stelle.
Seit dem 1. Oktober 2005 gab es neue Fahrzeugpapiere. Hier findet man die Emissionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 14.1.

Die Plaketten dürfen von allen Zulassungsstellen, Überwachungsorganisationen oder auch Werkstätten, die berechtigt sind, Abgasuntersuchungen durchzuführen, ausgegeben werden. Der Preis für die Ausgabe durch Behörden wird in Brandenburg bei 5,00 EUR liegen, dagegen sind Überwachungsorganisationen und Werkstätten in ihrer Preiskalkulation frei.

Zur Zeit gibt es noch keinen vollständigen Überblick, in welchen Städten für bestimmte Gebiete (Umweltzonen) oder bestimmte Straßen Verkehrsbeschränkungen bzw. -verbote angeordnet werden sollen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass alle geplanten Maßnahmen frühestens zum 1. Januar 2008 umgesetzt werden sollen.


Pressestelle des Landkreises Spree-Neiße
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