Pressemitteilung Nr. 279/07, 02.11.2007

Tierseuchenallgemeinverfügung

Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem. § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung für das Gebiet des Landkreises Spree-Neiße

Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) kann im gesamten Landkreis Spree-Neiße Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden (Freilandhaltung).
 
Im Teichgebiet Peitz darf Geflügel im Freien gehalten werden, wenn durch den Tierhalter sichergestellt ist, dass das Geflügel keinen Zugang zu den Wasserflächen der Teiche hat.
 
Begründung:
 
Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem oben bezeichneten Gebiet liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2, der Geflügelpest-Verordnung vor.
Die Sicherung des Zugangsverbotes des im Teichgebiet Peitz gehaltenen Geflügels zu den Wasserflächen dient der Reduzierung des Infektionsrisikos durch Wildvögel, da dieses Gebiet zu den ornithologisch bedeutsamen Feuchtbiotopen Deutschlands für wildlebende Wat- und Wasservögel (Ramsar-Gebiet) zählt.
 
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
 
Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße vom 12.05.2006 (Lausitzer Rundschau vom 13.05.2006, Seite 19) außer Kraft.
 
Gemäß Geflügelpest-Verordnung ist die Haltung von Geflügel an die Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften gebunden:
 
1.
Nach § 3 der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass
  • die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  • die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
 
2.
Der Geflügelhalter ist verpflichtet ein Register zu führen (§ 2 Abs.2 der Geflügelpest-Verordnung). In das Register sind unverzüglich einzutragen:
  • Im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
  • Im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
  • Im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.
 
3.
Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 13 Abs. 5 Geflügelpest-Verordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden.
An Stelle dieser virologischen Untersuchung kann der Halter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern und Puten halten, soweit diese dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 13 Abs. 5   Satz 3 Geflügelpest-Verordnung muss die in der Anlage 2 Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern und Puten gehalten werden:
 
 
Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand
Anzahl der
zu haltenden Hühner und Puten
weniger als 10
mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11 - 100
10 - 50
101 - 1000
20 - 60
mehr als 1000
30 - 70
 
Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel im Landeslabor Brandenburg unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen (§ 13 Abs. 5 Satz 5 Geflügelpest-Verordnung).
 
4.
Die virologischen Untersuchungen sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand im Landeslabor Brandenburg durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
 
5.
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogen oder niedrigpathogen aviären Influenzavirus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 14 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung).
 
6.
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Treten in Geflügelhaltungen, in denen ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung um mehr als 5 von Hundert ein so hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
 
7.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung können gemäß § 64 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).
 
8.
Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u.a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz), einzulegen.
 
Die Anfechtung dieser Verfügung bzw. ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes keine aufschiebende Wirkung.  
 
Forst (Lausitz), den 02.11.2007
 
Dr. Vogt
Amtstierarzt


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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