Pressemitteilung Nr. 50/2020, 13.03.2020

Allgemeinverfügung für Reiserückkehrende aus Risikogebieten

Allgemeinverfügung
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
 
für Reiserückkehrende aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe
 
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.
 
Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
 
1. Personen, die sich in einem internationalen Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr folgende Einrichtungen nicht betreten:
 
a. Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie andere betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII,
 
b. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken),
 
c. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe und
 
d. Hochschulen.
 
Als Aufenthalt nach Satz 1 gilt nicht ein nur kurzzeitiger Kontakt zum Beispiel im Rahmen eines Tankvorgangs, einer Kaffeepause oder eines Toilettengangs.
 
Von den Betretungsverboten jeweils ausgenommen sind Angehörige der Polizei, von Rettungsdiensten, der Feuerwehr, dem Zivil- und Katastrophenschutz und sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen. Ebenfalls von den Betretungsverboten unter Ziffer 1 Buchstaben b und c ausgenommen sind behandlungsbedürftige Personen, nächste Angehörige von behandlungsbedürftigten Minderjährigen und palliativmedizinisch behandelten Personen, Betreuerinnen und Betreuer von behandlungsbedürftigen Betreuten sowie die in der jeweiligen Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Beschäftigten.

2. Wenn eine nach Ziffer 1 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuerinnen oder Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziffer 1 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren oder dessen Aufgabenkreis gehört. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Ziffer 1 verpflichtet, keine Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heimen in Anspruch zu nehmen.
 
3. Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben in den jeweiligen Einrichtungen beauftragten Personen der in Ziffer 1 benannten Einrichtungen Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Personen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets nicht betreut oder beschäftigt werden.
 
Begründung
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
 
Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde zudem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
 
Der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ist nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
 
Nach § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 IfSG.
 
Für Reiserückkehrende aus internationalen Risikogebieten oder von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besonders betroffenen Gebieten in Deutschland wird für den durch die Inkubationszeit definierten Zeitraum von 14 Tagen nach Ankunft aus einem der fraglichen Gebiete ein Verbot zum Betreten der in Ziffer 1 Buchstaben a bis d definierten Einrichtungen verhängt. Die Maßnahme dient dazu, die Ausbreitung des neuen Erregers einzudämmen sowie den Schutz vulnerabler Personengruppen sicherzustellen. Darüber hinaus tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei. Ausreichend ist, dass die entsprechende Festlegung der Gebiete durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.

Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.
 
Die für die in Ziffer 1 Buchstaben b und c geregelten Ausnahmen vom Betretungsverbot sind unter anderem zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Land Brandenburg zwingend erforderlich. Zudem sind die weiteren Ausnahmen aus Gründen des familiären und sozialen Zusammenhalts geboten.
 
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Untersagung erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.
 
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.
 
Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist nicht befristet, wird aber bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise aufgehoben.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) erhoben werden.
 
Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), 13.03.2020
 
Harald Altekrüger
Landrat


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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