Pressemitteilung Nr. 79/2020, 26.03.2020

Bitte beachten: Polen hat zur Eindämmung des Corona-Virus drastische Einschränkungen des Personenverkehrs eingeführt

Maßnahmen der polnischen Regierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus
 
Wichtiger Hinweis: Polen hat zur Eindämmung drastische Einschränkungen des Personenverkehrs eingeführt. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen werden unterbrochen. Seit Sonntag, den 15. März, 00.00 Uhr, ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit DEU, CZE, LIT, SVK für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden zunächst befristet bis zum 13.04  wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von DEU nach Polen ganz geschlossen.
 
Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Fahrer im Personen- und Güterverkehr und noch bis zum 27.3. auch für Berufspendler.
 
Die Ausreise aus Polen ist an den u.g. Übergängen weiter möglich. Da die internationalen Bahn- und Flugverbindungen aufgehoben wurden (Flüge teilweise auch innerhalb Polens, das Flugverbot gilt zunächst bis 11.4), ist der Grenzübergang aktuell nur mit dem Auto, Bus oder zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad möglich.
 
Eine Einreise ist nur noch für folgende Personengruppen erlaubt:
 
    POL Staatsbürger,
    Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der POL Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
    Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
    Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
    Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen,
    Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen,
    Berufspendler (diese sind nur bis einschließlich 26.3. von der Quarantäne ausgenommen)
    Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben,
    Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.
 
Auch für diese Ausnahmen ist eine Einreise von DEU nach Polen nur noch an den folgenden Übergängen möglich:
 
Für  PKW:
 
    Gubin – Guben (bis 3,1 t)
    Słubice – Frankfurt an der Oder
    Kostrzyń n. Odrą – Küstrin - Kietz (bis 7,5 t)
    Krajnik Dolny – Schwedt
    Świnoujście – Garz
    Jędrzychowice – Ludwigsdorf
    Świecko – Frankfurt
    Kołbaskowo – Pomellen
    Zgorzelec – Görlitz (bis 7,5 t)
 
Für  LKW:
 
    Świecko – Frankfurt an der Oder
    Kołbaskowo – Pomellen
    Olszyna – Forst (hier auch Busse)
    Jędrzychowice – Ludwigsdorf  
 
Für  Fußgänger/Radfahrer:
 
    Gubin – Guben
    Słubice – Frankfurt (Oder)
    Kosztrzyń n. Odrą – Küstrin - Kietz
    Zgorzelec – Görlitz
 
Die Ausreise aus Polen nach DEU ist weiterhin möglich.
 
An den Grenzübergängen Polens mit RUS, BLR und UKR wird ab 15. März 2020 um 00.00 Uhr bis auf Widerruf die Grenze bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenige Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet.
 
Das Polnische Außenministerium hat eine Hotline für Reisende eingerichtet +48 22 523 8880
 
Neben diesen Bewegungseinschränkungen müssen ab dem 14. März nahezu alle öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars usw. geschlossen bleiben sowie alle Veranstaltungen abgesagt werden. Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten und Kultureinrichtungen bleiben zunächst bis zum 10. April geschlossen. Die eigene Wohnung soll nur noch für den Weg zur Arbeit, zur Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Angehöriger oder für weitere unbedingt notwendige Verrichtungen verlassen werden: Einkauf von Lebensmitteln oder Medikamenten, Arztbesuche, Hund ausführen. Auch – auf ein Minimum beschränkte – Spaziergänge und Sport (wie Radfahren, Joggen) zählen zu diesen Ausnahmen. Versammlungen wurden untersagt: Mit Ausnahme der Angehörigen des eigenen Haushalts und des Arbeitsortes dürfen sich in der Öffentlichkeit maximal zwei Personen treffen. Ein Mindestabstand von 1,5 m muss stets gewahrt bleiben. Auch diese Maßnahmen bleiben zunächst bis zum 11. April in Kraft. Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden. Einzelheiten finden sich auf dem Regierungsportal

Quelle: Auswäriges Amt (https://polen.diplo.de/pl-de/04-news/-/2314358)



 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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