Pressemitteilung Nr. 124/2020, 27.04.2020

Eindämmung Coronavirus: Pflicht zu Mund-Nasenschutz in ÖPNV und Einzelhandel - Gottesdienste bis 50 Personen möglich

Zur weiteren Eindämmung des Coronavirus gilt in Brandenburg ab Montag, 27. April, im Öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel eine Pflicht zum Mund-Nasenschutz. Das hat die Landesregierung heute mit einer Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in einer Telefonschaltkonferenz beschlossen. Die Höchstzahl der Teilnehmer bei Versammlungen unter freiem Himmel wird ab 4. Mai von bisher 20 Personen auf bis zu 50 erhöht. Dafür sind jedoch für jeden Einzelfall Genehmigungen der zuständigen Behörden erforderlich. Mit dieser Höchstzahl sind ab 4. Mai auch wieder Gottesdienste erlaubt. Festgelegt wurde auch, dass Friseurbetriebe ab 4. Mai wieder öffnen dürfen. Die Verordnung gilt ansonsten in ihrer Fassung vom 17. April bis längstens zum 8. Mai weiter. Die Erleichterungen – Versammlungen entsprechend Artikel 8 Grundgesetz, Gottesdienste und Friseurbetriebe - gelten jedoch nur bei strikter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln. Erfolgt dies nicht, können die entsprechenden Veranstaltungen untersagt werden. Verantwortlich sind die Veranstalter, beispielsweise die jeweilige Religionsgemeinschaft.


Diese Aktualisierungen der Eindämmungsverordnung hatte das Kabinett bereits am Mittwoch vorberaten und wurden anschließend direkt kommuniziert. Ministerpräsident Dietmar Woidke erklärte nach der Kabinettsitzung: „Mit diesem zeitlich abgestimmten Vorgehen wollten wir erreichen, dass sich alle Betroffenen – zum Beispiel Betriebe, ÖPNV-Nutzer oder Religionsgemeinschaften – rechtzeitig auf die neue Situation einstellen können. Die Änderungen haben wir mit den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den entsprechenden Verbänden und Institutionen beraten. Dieser abgestimmte Prozess ist notwendig, um die einzelnen Maßnahmen gut umsetzen zu können.“

In der Verordnung ist neu und wörtlich festgelegt

1. zum Einzelhandel und zur Nutzung des ÖPNV:

„Ab dem 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“

Zum ÖPNV gehört auch die Nutzung von Regionalbahnen und Regionalexpress. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich alle an diese Vorgaben halten. Bisher sind deshalb diese Aspekte nicht im Katalog der Ordnungswidrigkeiten enthalten.

Menschen mit Behinderungen und diejenigen Personen mit entsprechenden gesundheitlichen Gründen müssen nur dann eine Nase-Mund-Abdeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind.

2. Zu Gottesdiensten und religiösen / nichtreligiösen Veranstaltungen heißt es in der Verordnung und sind damit ab 4. Mai erlaubt:

- „Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen; die Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards …. beachtet und eingehalten werden“.

-  „nichtreligiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen und Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich mit bis zu 20 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis“.
 
(Hinweis: Die o. g. Regelung gilt bereits jetzt für bis zu 20 Personen; neu – und mit Gültigkeit ab 4. Mai – ist die Erweiterung auf 50 Personen im ersten Satz)
 
Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir sind inmitten, vielleicht auch erst am Anfang der Entwicklung. Das Erreichte darf nicht aufs Spiel gesetzt werden. Sonst wird jede Erleichterung zum Bumerang. Deshalb erneut der dringende Appell zu Besonnenheit und Vorsicht. Der Weg aus dieser Krise erfordert kluges Abwägen und zugleich Mut zu Entscheidungen, wenn nötig auch zur Kurskorrektur. Es ist wichtig, dass die jetzigen Festlegungen wirken und die weitere Entwicklung beobachtet wird. In einer Zeit schneller Entwicklungen brauchen wir, die Bürgerinnen und Bürger und die Betriebe, dennoch soweit wie möglich Kontinuität. Deshalb gilt die jetzige Verordnung vorerst bis 8. Mai“.
 
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Beschränkungen zur Eindämmung von Corona stellen eine enorme Belastung für die Bürgerinnen und Bürger dar. Dass wir nun, aufgrund der aktuellen Entwicklung weitere Schritte zur Lockerung unternehmen können, ist der Disziplin und Solidarität der Bürgerinnen und Bürger zu verdanken. Dafür bedanke ich mich. Wir dürfen jetzt aber nicht den Fehler machen, zu glauben, das Virus ist schon besiegt. Wir stehen noch ganz am Anfang. Die nächsten Wochen werden uns zeigen, ob der Kurs stimmt.  Wichtig bleibt, unbedingt den Mindestabstand einzuhalten und die Hygieneregeln zu beachten. So kann die Verbreitung des Virus weiter verlangsamt werden."
 
Innenminister Michael Stübgen: „Wir wollen die Eindämmungsverordnung so gestalten, dass sie nachvollziehbare und einhaltbare Regeln vorgibt. Dazu gehört auch, dass wir einen regionalen Flickenteppich vermeiden. Deshalb haben wir die Regeln heute noch mal in einigen Details nachjustiert. Jetzt gelten einheitliche Personengrenzen für Versammlungen und religiöse Zeremonien und im Nahverkehr und Einzelhandel sind gleichermaßen Atemmasken zu tragen. Auf die Vermeidung sozialer Kontakte und das Einhalten der Abstandsregeln werden wir aber trotzdem nicht verzichten können. Eine Atemmaske ist kein Allheilmittel. Sie ist ein zusätzlicher Schutz, muss aber regelmäßig ausgetauscht oder sterilisiert wird. Sonst kann aus dem zusätzlichen Virenschutz schnell eine Virenschleuder werden. Auch wenn ab Montag die ersten Lockerungen spürbar werden, muss allen klar sein, dass wir noch lange nicht über den Berg sind. Vor uns liegt noch ein schwieriger Weg, das Ende der Pandemie ist noch nicht in Sicht.“
 
Grundsätzlich gilt weiter: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein absolut nötiges Minimum reduziert zu halten. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere persönliche Begegnungen mit älteren, hochbetagten oder chronisch kranken Menschen müssen zu deren Schutz weiter deutlich eingeschränkt bleiben.

Pressemitteilung Staatskanzlei Brandenburg

Die geänderte Eindämmungsverordnung finden Sie hier.


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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