Pressemitteilung Nr. 203/2020, 21.08.2020

Landkreis erlässt wasserrechtliche Allgemeinverfügung

Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa hat heute die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Befristete Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs

Allgemeinverfügung 
 
Auf Grundlage der §§ 44 und 45 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl. I 2012 Nr. 20) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. 2009 I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung erlässt der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejsa Sprjewja-Nysa als untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs:

  1. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung wird ganztägig untersagt. 

  2. Die Allgemeinverfügung erstreckt sich auf
    - die Städte Spremberg und Drebkau,
    - die Gemeinden Kolkwitz und Neuhausen/Spree
    - sowie die Ämter Peitz und Burg (Spreewald). 

  3. Ausnahmen von dieser Regelung können bei der unteren Wasserbehörde beantragt werden. 

  4. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf. 

  5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. 

  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejsa Sprjewja-Nysa in Kraft. 

  7. Die Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 06/2020 vom 12.06.2020) wird am Tage des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

Begründung
Die wasserwirtschaftliche Situation hat sich durch die seit 2018 anhaltende Trockenheit zunehmend verschärft. Die im oberen Spreeeinzugsgebiet liegenden Speicher konnten durch die wenigen regenreichen Wochen im vergangenen Herbst und Winter nicht ausreichend gefüllt werden, so dass in diesem Jahr nur etwa 30 % der üblichen Wassermenge zur Niedrigwasseraufhöhung zur Verfügung standen. Infolgedessen kann die Spree im Zulauf zur Talsperre Spremberg aktuell nur noch geringfügig durch die sächsischen Speicher gestützt werden. Gleichzeitig ist die zur Verfügung stehende Wasserreserve in der Talsperre Spremberg fast vollständig erschöpft.
 
Aufgrund der nachteiligen Auswirkungen der Niedrigwassersituation auf den Wasserhaushalt und ökologischen Gewässerzustand ist es dringend erforderlich die Gewässer vor jeder weiteren vermeidbaren Beeinträchtigung zu schützen. Mit der Allgemeinverfügung vom 12.06.2020 wurde der Eigentümer- und Anliegergebrauchs zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpeinrichtungen bereits in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr untersagt. Inzwischen hat sich die Situation allerdings soweit verschärft, dass eine zeitliche Beschränkung der Wasserentnahmen nicht mehr ausreicht und ein ganztägiges Entnahmeverbot erforderlich ist.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG ist der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes zuständig.
 
Er kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung gemäß §§ 44 und 45 BbgWG die Ausübung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauches regeln, beschränken oder verbieten, um den Wasserhaushalt gegen nachteilige Veränderungen der Gewässer-eigenschaften oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen.
 
Da alle anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bewältigung der Niedrigwassersituation bereits erschöpfend umgesetzt wurden, ist die vollständige Untersagung von Entnahmen aus Oberflächengewässern im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich und angemessen, um das weitere Absinken der Wasserstände zu verringern und einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entgegenzuwirken. Die Allgemeinverfügung ist daneben auch geeignet, den wassermengenmäßigen und wassergütebezogenen Anforderungen, die sich aus dem BbgWG und dem WHG ergeben, zu begegnen.
 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs fortgesetzt werden und sich dadurch der Zustand des Wasserhaushalts weiter verschlechtert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung.
 
Aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) bestimmt, dass die Allgemeinverfügung am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt. Die Einhaltung einer Frist von zwei Wochen würde dem Zweck zuwiderlaufen, einen unmittelbaren effektiven Schutz der Gewässerökosysteme zu gewährleisten. Die Anordnung der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung am Tag nach der Bekanntgabe ist daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
 
Hinweise

  1. Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen. Sofern die Einschränkung von wasserrechtlichen Erlaubnissen erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde. 

  2. Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Zuwiderhandlungen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG als Ordnungswidrigkeit über entsprechende Bußgelder geahndet werden (Geldbuße gemäß § 103 Abs. 2 WHG bis zu 50.000,00 €). 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine- Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) Widerspruch eingelegt werden.
 
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat jedoch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus beantragt werden.
 
Harald Altekrüger
Landrat
 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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