Pressemitteilung Nr. 232/2020, 18.09.2020

Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zur Festlegung eines gefährdeten Gebietes und eines Kerngebietes zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen

Die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt in der Lausitzer Rundschau am 21.09.2020 und tritt einen Tag nach der Bekanntgabe am 22.09.2020 in Kraft.

Auf Grund des amtlich festgestellten Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa wird gemäß § 14 d Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) nachfolgend angeordnet und bekannt gegeben:
 
Es wird ein gefährdetes Gebiet festgelegt.
Es sind folgende Gemarkungen im Gefährdeten Gebiet betroffen:
Atterwasch, Bärenklau, Drewitz, Grabko, Grano, Groß Gastrose, Guben, Bresinchen, Deulowitz, Schlagsdorf, Kerkwitz, Krayne, Lübbinchen, Pinnow, Reicherskreuz, Schenkendöbern, Staakow, Tauer, Schönhöhe, Preilack, Peitz und Jänschwalde
 
Im gefährdeten Gebiet wird ein Kerngebiet festgelegt.
Das Kerngebiet umfasst Teile der Gemarkungen Sembten, Groß Drewitz, Lauschütz und ist wie folgt (vor Ort ersichtlich durch einen elektrischen Wildschweinabwehrzaun) eingegrenzt:
 
Beginnend von der Kreisgrenze zum Landkreis Oder Spree an der B112 Ortsumgehung Guben nach Südwesten ausgehend
- parallel zur Bundesstraße auf einem Wirtschaftsweg bis zur Kreisstraße K 7147,
- die Kreisstraße vor der Brücke querend (welche die Bundesstraße überquert),
- den Wirtschaftsweg nach Südosten bis zurück zur Bundesstraße folgend,
- ca. 230 m nach Süden parallel zur Bundesstraße bis zum Weg am Waldrand verlaufend,
- am Waldrand abbiegend nach Westen – diesem Weg für ca. 3 km bis zur L 46 „Lauschützer  
  Mühle“ folgend,
- anschließend Richtung Norden abbiegend in Richtung Groß Drewitz auf der K 7146 bis  
  Groß Drewitz,
- die Ortslage Groß Drewitz nach Norden passierend,
- am Ortsausgang auf dem Henzendorfer Weg nach Norden für 1 km bis zum Abzweig Göhlen Vorwerk folgend,
- ab dem Abzweig Göhlen Vorwerk nach Norden ca. 900 m bis zur Zufahrt Göhlen Vorwerk,
- abbiegend nach Osten bis Göhlen Vorwerk,
- in nördlicher Richtung ca. 1,4 km bis zur Landkreisgrenze zum Landkreis Oder Spree.
 
Das gefährdete Gebiet umschließend wird eine Pufferzone festgelegt. Diese umfasst für den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und der Stadt Cottbus folgende Gemarkungen:
 
In der Stadt Cottbus:
Dissenchen, Döbbrick, Merzdorf, Saspow, Schmellwitz, Sielow, Willmersdorf
 
Im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa:
Bärenbrück, Bohrau, Briesen, Briesnig, Dissen, Drachhausen, Drehnow, Fehrow, Forst (Lausitz) , Gosda , Grießen , Grötsch , Groß Bademeusel,  Groß Jamno , Groß Schacksdorf,  Haasow, Heinersbrück,  Horno,  Jämlitz, Jerischke , Kathlow, Klein Bademeusel, Klein Düben , Klein Jamno,  Maust, Mulknitz, Naundorf,  Neuendorf, Schmogrow, Striesow, Tschernitz , Turnow, Weißagk
 
Für das gefährdete Gebiet - hierzu zählt auch das Kerngebiet -  ordne ich vorläufig Folgendes an:
 
1. Es gilt ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten. Jagden als Mittel der Tierseuchenbekämpfung erfolgen nur unter Anordnung des Amtstierarztes des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde.
 
2. Es ist eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen und geeignete Hilfsmittel ist zu dulden.
Die Kadaversuche erfolgt auch durch Einsatz von Hunden und Hundeführern/Hundeführerinnen und ist von den Jagdausübungsberechtigten zu unterstützen und zu dulden.
 
3. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unverzüglich unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen.
 
4. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei Maßnahmen der Seuchenbekämpfung (z. B. der Fallwildsuche) verwendet werden, sind zu reinigen und mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
 
5. Jede Person ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehenden Hunde, im gefährdeten Gebiet nicht frei herumlaufen (Leinenzwang).
 
6. Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist gegenwärtig untersagt. Ausgenommen hiervon sind Weidehaltungen.
 
7. Veranstaltungen mit Schweinen sind verboten.
 
8. Auf landwirtschaftlichen Flächen sind nach Anordnung des Amtstierarztes  durch den Landwirt Jagdschneisen/Brachflächen anzulegen.
 
Maßnahmen, die Kraft Gesetz im gefährdeten Gebiet gelten:
 
9. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen aus dem gefährdeten Gebiet ist untersagt.
 
10. Das Verbringen von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, welche aus dem gefährdeten Gebiet stammen, ist verboten.
 
11. Tierische Nebenprodukte von Wildschweinen aus dem gefährdeten Gebiet dürfen nicht innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden.
 
 
12. Schweinehalter haben
  a.) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen,        
  b.) verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, unverzüglich auf das Virus der Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
  c.) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, (Entzug der Genehmigungen für Freilandhaltungen, Verbot von Auslaufhaltungen),
  d.) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
  e.) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
  f.) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
 
13. Es ist verboten Schweine auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, zu treiben.
 
14. Es ist verboten, Gras, Heu und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen wurde, zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine zu verwenden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
 
15. Schweine dürfen in oder aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen.
 
16. Schweine dürfen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
 
17. Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch-, Schweinefleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen, Embryonen, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Schweinen, die in einem Betrieb im gefährdeten Gebiet gehalten worden sind, sind untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
 
18. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
 
19. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sind, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
     
 
 
Für das Kerngebiet ordne ich über die Anordnungen für das gefährdete Gebiet hinaus vorläufig Folgendes an:
 
20. Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft wird untersagt
 
Für die Pufferzone ordne ich vorläufig Folgendes an:
 
21. Schweinehalter haben unverzüglich:
 
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes zu melden,
b) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,  (Entzug der Genehmigungen für Freilandhaltungen, Verbot von Auslaufhaltungen),
c.) verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, unverzüglich auf das Virus der Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
d.) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
e.) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
f.) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
 
22. Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden.
 
23. Der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins ist in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 a der VO (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Die unschädliche Beseitigung ist durch Abgabe des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweins in hierfür vorgesehenen Kadavertonnen an festgelegten Standorten zu erfolgen.
 
24. Bewegungsjagden sind verboten.  Erntejagden sowie Einzel- und Gruppenansitzjagden sind von diesem Verbot ausgenommen.
 
25. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden, sind zu reinigen und mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. Bei Hunden hat dies durch ihren Halter und im Falle der Gegenstände durch den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
 
26. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
 
27. Gras, Heu und Stroh, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der Pufferzone gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert oder mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
 
28. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
   
 
Maßnahmen, die Kraft Gesetz in der Pufferzone gelten:
 
29. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen (Anzeigepflicht von Fallwild).
 
30. Jedes erlegte Wildschwein ist unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Es ist ein Begleitschein nach Muster des Wildursprungsscheins auszustellen.
 
31. Von jedem erlegten Wildschwein sind unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und der zuständigen Behörde bzw. einer benannten Stelle zuzuführen. Der Jagdausübungsberechtige hat den Tierkörper und den Aufbruch bis zum Vorliegen des Probenergebnisses in der Pufferzone aufzubewahren.
 
32. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt.
 
33. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen aus der Pufferzone ist untersagt.
 
34. Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von Schweinen, Eizellen und Embryonen aus Betrieben in der Pufferzone sind untersagt. Ausnahmen sind bei der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich zu beantragen.
 
 
Die sofortige Vollziehung der genannten Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG).
 
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
 
Begründung:
 
Entsprechend § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) ist der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa die für die Durchführung des TierGesG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständige Behörde.
 
Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa nimmt seit 01. April 2013 gemäß der öffentlich-rechtlichen  Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Stadt Cottbus vom 31.01.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg  vom 06.03.2013, Nr. 9, S. 501, die Aufgaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Produktion und Förderung, des Tierschutzes, der Lebensmittel-, Futter-mittel- und Handelsklassenüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln auch für die Stadt Cottbus wahr.
 
In der Gemarkung Sembten wurde am 10. September 2020 der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich festgestellt.
Wird der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde ein Gebiet um die Fundstelle als gefährdetes Gebiet und hierum ein Gebiet als Pufferzone fest. Die zuständige Behörde kann ferner einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
 
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Infektionskrankheit mit sehr unspezifischem klinischen Erscheinungsbild und unterschiedlicher Kontagiosität. Die aktuell in Europa nachgewiesenen Viren sind in der Regel hochvirulent. Eine Infektion mit den in Europa kursierenden Viren endet nach aktuellem Kenntnisstand binnen 7 - 10 Tage mit dem Tod des Tieres. Die Virusausscheidung beginnt bei den betroffenen Schweinen i.d.R. am 2.- 4.Tag nach der Infektion und kann über längere Zeit- meist bis zum Tod- andauern.
Übertragen wird der Erreger durch direkten Kontakt lebender Tiere untereinander, v.a. aber über infizierte Kadaver. Zudem ist eine Infektion über Fleisch infizierter Schweine  oder Speiseabfälle, aber auch indirekt über Personen, Fahrzeuge, Futter, Einstreu, sonstige Gegenstände, Zecken oder Schadnager möglich.
 
Das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest kann auf Grund der klinischen Symptome, der Leistungseinbußen und der Tierverluste in betroffenen Betrieben zu großen wirtschaftlichen Schäden führen. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest jedoch auch für die umliegenden, nicht von der Krankheit betroffenen Betriebe verhängt werden, führen zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region.
 
Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, geeignet und angemessen und damit verhältnismäßig, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes andere, mildere Maßnahmen nicht ersichtlich bzw. nicht zielführend sind. Die Anordnungen verfolgen den Zweck, einen möglichen Seuchenherd und die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch derartige Maßregeln so einzudämmen, dass eine mittel- oder unmittelbare Verschleppung des Virus bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt vermieden wird und dass die Seuche aus der vorhandenen Wildschweinpopulation getilgt wird. Aus diesem Grund haben die Interessen Einzelner hinter den Interessen der Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde bei Auswahl der Mittel berücksichtigt. Andere, mildere Maßnahmen waren im Gesamtkontext der Bekämpfungsstrategie der Afrikanischen Schweinepest in diesem Gebiet nicht geeignet und somit nicht anzuordnen.
 
Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, um eine schnellstmögliche Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche zu ermöglichen und die Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen, um hohe wirtschaftliche Verluste zu verhindern. Durch den Zeitverzug, der im Falle der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs auftreten würde, könnte es zur Weiterverbreitung des Erregers kommen.
 
Rechtsgrundlagen:
 
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700)
 
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
 
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen Tiergesundheitsgesetzes - TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
 
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2001 (GVBl. I/02 Nr. 2 S.14) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16 Nr. 5)
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
 
 
Forst (Lausitz), 18.09.2020
 
 
K.Thiele
Stellvertretende Amtstierärztin
 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Tierseuchenzonen Stand 21.09.2020
Quelle: Landkreis SPN
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