Pressemitteilung Nr. 269/2020, 21.10.2020

7-Tage-Inzidenz über 50: Neue Schutzmaßnahmen gelten ab sofort

Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa hat mit dem heutigen Tag die höchste Warnstufe bei der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus  erreicht: Die 7-Tages-Inzidenz ist auf 50,1 gestiegen. Dieser Wert gibt an, wie viele Menschen im Landkreis labordiagnostisch positiv auf das SARS-CoV-2 getestet wurden. Insgesamt gibt es aktuell 105 infizierte Bürgerinnen und Bürger, davon befinden sich drei in stationärer Behandlung. Etwa 419 Kontaktpersonen (Stand: 21.10.2020, 09:00 Uhr) sind in Quarantäne; als geheilt gelten 74 Menschen. (Stand 21.10.2020, 11.00 Uhr)

Landrat Harald Altekrüger zum weiteren Vorgehen: „Während der Pandemie balancieren wir so gut es geht zwischen der größtmöglichen Freiheit und Sicherheit für alle Bürgerinnen und Bürger. Der Landkreis ist leider jetzt in einer Situation, die weitere Maßnahmen zum Schutz erforderlich macht. Unser gemeinsames Ziel ist weiterhin, mit allen Kräften dafür zu sorgen, dass die Infektionsketten rückverfolgt und gestoppt werden können. Unsere Aufgabe ist, dass sich so wenig Menschen wie möglich neu infizieren. Ich gebe außerdem zu bedenken: Sollte es uns nicht gelingen, innerhalb der kommenden 10 Tage die Infektionsrate wieder unter die 50er-Marke zu drücken, müssen wir weitere gezielte Regelungen festlegen. Mein Dank gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die seit Monaten rücksichtsvoll sind, und damit entscheidend zur Eindämmung beitragen.“

Auf Basis der Umgangsverordnung des Lands Brandenburg gelten derzeit folgende Bestimmungen: 

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum dürfen sich nur bis zu zehn Personen oder Angehörige des eigenen Haushalts aufhalten.  
Ausnahmen bilden:

  • Die Regelung gilt nicht für Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, zum Beispiel in Bereichen der Kindertagesstätten,  Einrichtungen der Kind-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlichen Kinderbetreuung.
  • Während beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft mehrerer Personen erforderlich ist.


Private Feierlichkeiten
Bei privaten Feierlichkeiten im privaten Wohnraum inklusive in Gärten, und Höfen gilt: Maximal 10 zeitgleich Anwesende aus maximal zwei Haushalten sind erlaubt.  In öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen nicht mehr als 10 Personen zeitgleich anwesend sein.

  • Anzeigepflicht: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen Veranstalterinnen und Veranstalter von privaten Feierlichkeiten diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Unter anderem sind der Veranstaltungsort und die geplante Anzahl der Teilnehmenden zu nennen. Die Meldepflicht besteht ab sechs Teilnehmern außerhalb des eigenen Hausstandes. Das Formular zu Anmeldung ist online verfügbar unter: https://www.lkspn.de/aktuelles/coronavirus/anmeldung-private-feier.html
Zu den privaten Feierlichkeiten und sonstigen Zusammenkünften zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Beerdigungsfeiern und Taufen. Auch wenn ein Unternehmer sein Betriebsgelände für eine Veranstaltung mit Gästen nutzt, zählt das als private Feier. Wichtig: Der Begriff der privaten Feierlichkeiten ist weit auszulegen, da hier Situationen entstehen können, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten, wie es erforderlich ist.

Versammlungen und Veranstaltungen
Versammlungen und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt, in geschlossenen Räumen dürfen maximal 100 Gäste zeitgleich anwesend sein. 

Gaststätten Tanzlokale und Prostitutionsstätten
Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen sind aus Infektionsschutzgründen für den Publikumsverkehr weiterhin zu schließen. Prostitutionsstätten und –fahrzeuge, im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661) geändert worden ist, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote sowie Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht betrieben werden.

Für Kneipen, Restaurants und Gaststätten gilt ein Ausschankverbot für Alkohol von 23 Uhr bis 6 Uhr. 

Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben aufgrund des höheren Infektionsrisikos weiterhin geschlossen. Erlaubt sind aber Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse.

Ausweitung der Maskenpflicht
Folgende Menschen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • in Gaststätten: die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden: die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, 
  • Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.

Ausgesetzt: Beherbergungsverbot im Land Brandenburg
In der neuen Corona-Umgangsverordnung wird klargestellt: Das Beherbergungsverbot im Land Brandenburg entfällt.

Reisen
Ein Ausreiseverbot für Menschen aus Risikogebieten besteht derzeit nicht. Für Reisende, die sich in einem Corona-Hotspot aufgehalten haben oder dort wohnen, gelten besondere Regeln, wenn sie andere Orte in Deutschland besuchen und in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen oder ähnlichen Beherbergungsbetrieben übernachten wollen.
Allerdings legt jedes Bundesland selbst fest, was es als Corona-Hotspot definiert und für Reisende aus welchen Landkreisen eventuell Beherbergungsverbote ausgesprochen werden. Reisewillige sollten sich immer vor der Anreise mit ihrer Unterkunft in Verbindung setzen, um zu erfahren, ob sie dort nächtigen dürfen oder nicht.
 

Corona-Kontaktlisten
Wer seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht in Brandenburg ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro. Gleichzeitig müssen die Verantwortlichen kontrollieren, ob die gemachten Kontaktangaben auch plausibel sind.


Mindestabstand in Kinos, Theatern und Konzerthäusern
In Kinos und Kultureinrichtungen kann der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu einen Meter reduziert werden, soweit dies im Hygienerahmenkonzept ausnahmsweise zugelassen ist und die darin bestimmten Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Eine Bedingung dafür ist, dass die Gäste während der gesamten Vorstellung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 
Vorschrift zum sachgerechten Lüften
Bislang galt für Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossen Räumen:  Veranstalterinnen und Veranstalter  müssen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil. Bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.


Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime
Betreibende von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen die geltenden Abstands- und Hygieneregeln sicher zu stellen. Darüber müssen sie im Rahmen der Möglichkeiten gewährleisten, dass durch bauliche oder andere Maßnahmen Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Personal wirkungsvoll vor einer Infektion geschützt wird.
Ausnahmen der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln:
  • Besuche von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
  • Durchführung ärztlich verordneter oder sonstiger erforderlicher therapeutischer Versorgungen sowie zur Seelsorge,
  • Personen mit einer Atemwegsinfektion dürfen in Krankenhäusern und Einrichtungen nicht betreten. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der betreffenden Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt; dies gilt nicht für Krankenhäuser.
 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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