Pressemitteilung Nr. 325/2020, 04.12.2020
Allgemeinverfügung gültig ab 05.12.2020: Neue Regelungen zu Schulen, (Wochen-)Märkten, Alkoholkonsum im öffentlichen Raum sowie Schulungen und Informationsveranstaltungen
Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg sieht vor, dass ein Landkreis weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) treffen muss, sobald das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) innerhalb der letzten sieben Tage kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner feststellt. Nach den Veröffentlichungen des LAVG ist dieser Fall im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa am 02.12.2020 eingetreten. An diesem Tag hat die 7-Tage-Inzidenz bei 223,4 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern gelegen.
Aufgrund dessen erlässt Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 und § 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz -IfSG- vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.11.2020 (BGBl. I S. I S. 2397) i. V. m. § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Zweite SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV - vom 30.11.2020 (GVBL II Nr. 110) eine weitere Allgemeinverfügung. Das Ziel ist, das Infektionsgeschehen mit kurzfristigen und deutlichen Maßnahmen deutlich zu senken.
Folgende Regelungen gelten demgemäß ab dem 05.12. bis einschließlich 20.12.2020:
- Sämtliche Schüler- und Schülerinnen, Lehrkräfte, sonstiges Personal und sämtliche Personen, die eine Schule oder einen Hort zu Besuchs- oder anderen Zwecken betreten, haben die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) zu tragen. Diese Anordnung gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Schulen des zweiten Bildungsweges in öffentlicher und freier Trägerschaft, die Volkshochschule, in privaten Musikschulen und der Musik- und Kunstschule „Johann Theodor Römhild“. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Schüler und Schülerinnen bis zur 5. Jahrgangsstufe. Diese Anordnung gilt für die Innenbereiche der Schulen und Horte. Im Außenbereich (insbesondere auf dem Schulhof) besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. In privaten Musikschulen und der Musik- und Kunstschule „Johann Theodor Römhild“ ist der Unterricht an Mundblasinstrumenten und der Gesangunterricht untersagt.
- Das Aufstellen sämtlicher Verkaufs-, Tausch- oder Ausstellungsstände auf Wochenmärkten und sonstigen Märkten (z. Bsp. Flohmärkte) ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Verkaufsstände, die ausschließlich den Verkauf von Lebensmitteln anbieten.
- Der Konsum von Alkohol ist ganztägig im Bereich von Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, auf Spiel- und Sportplätzen und in den öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
- Schulungen und Informationsveranstaltungen, die nicht dem Versammlungsrecht unterfallen, dürfen nur mit einem Hygienekonzept und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern durchgeführt werden.
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa