Pressemitteilung Nr. 11/2021, 14.01.2021
Ab 18.01.2021: Notbetreuung auch für Alleinerziehende von Erst- bis Viertklässlern möglich
Für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Ab 18.01.2021 haben Kinder von Alleinerziehenden Anspruch auf eine Notbetreuung, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Die Regelung tritt am 18.01.2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.01.2021.
Den Antrag auf die Kindernotbetreuung finden Sie auf der Webpräsenz des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa unter
https://www.lkspn.de/media/file/corona/antraege/Antragsformular_Notbetreuung_Corona_18012021_.pdf
Der ausgefüllte Antrag ist an die Verwaltung der zuständigen Kommune des Wohnorts (Amt, Gemeinde oder Stadt) einzureichen, per E-Mail oder postalisch. Der Antrag ist schnellstmöglich einzureichen, um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen.
Hintergrundinformationen zur Kindernotbetreuung:
Gemäß der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungdes Land Brandenburgs vom 08.01.2021 ist im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa eine Notbetreuung für schulpflichtige Kinder der 1. bis 4. Klasse für die Zeit des regulären Unterrichts am Vormittag (Schule) und für die Zeit der Hortbetreuung am Nachmittag (Hort) möglich. Die Notbetreuung wird ebenfalls für Kinder vorgehalten, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten, medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. In diesem Fall besteht der Anspruch auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Weitere Gründe für einen Anspruch auf Notbetreuung sind:
- das Kind ist aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen,
- alle Personensorgeberechtigten des Kindes arbeiten in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg und eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung kann nicht organisiert werden,
- eine der sorgeberechtigte Personen ist im stationären sowie ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig – in diesem Fall können auch Kinder der fünften und sechsten Jahrgansstufe notbetreut werden.
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,
- Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
- Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
- Bestattungsunternehmen
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa