Pressemitteilung Nr. 16/2021, 21.01.2021
Geflügelpest: Sperrbezirk des Landkreises ist aufgehoben
Der Sperrbezirk zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor der Geflügelpest ist aufgehoben, ebenso wie die damit einhergehenden Beschränkungen und Verbote.
Amtliche Tierärztin Kathrin Thiele aus dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung: „Nach dem Erstfund Ende Dezember in der Gemeinde Schenkdöbern haben wir die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen unverzüglich vorgenommen. Seitdem haben wir auch keine Neuerkrankungen feststellen müssen. Nach drei infektionsfreien Wochen können wir daher das Sperrgebiet aufheben. Das Beobachtungsgebiet bleibt hingegen bestehen und die dort gültigen Ge- und Verbote gelten fortan auch im nun ehemaligen Sperrbezirk. Das ist eine erfreuliche Entwicklung, dennoch bleiben wir in Alarmbereitschaft. Wir bitten alle Geflügelhalterinnen und –halter, nach wie vor ihren Bestand besonders aufmerksam zu beobachten und Auffälligkeiten sofort dem Veterinäramt zu melden.“
Für die Gemarkungen
sind demnach weiterhin bis auf weiteres folgende Regelungen rechtsverbindlich:
- Sofern noch nicht erfolgt, sind alle Geflügelhaltungen (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel) beim Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa anzumelden: Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz)
- Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen abzusondern. Schutzvorrichtungen können aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögeleinträge gesicherte dichten Abdeckungen bestehen sowie einer Seitenbegrenzung, die das Eindringen von Wildvögeln verhindert.
- Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
- Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Mögliche Ausnahmen sind beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung schriftlich zu beantragen.
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind unverzüglich danach zu reinigen und zu desinfizieren. Gleiches gilt für Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist.
- Tierhalterinnen und Tierhalter müssen sicherstellen, dass
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa sofort zu melden unter
Mail: veterinaeramt@lkspn.de
Fax: 03562/986-18388
Telefon: 03562/986-18301
Die vollständige Allgemeinverfügung zum Nachlesen unter:
https://www.lkspn.de/media/file/satzungen/allgemeinverfuegungen/2021/av_gp20012021.pdf
und die neuen Restriktionsgebiete im Überblick auf:
https://www.lkspn.de/media/file/satzungen/allgemeinverfuegungen/2021/Karte_AV_20012021.pdf
Hintergrund:
In Deutschland wurden seit dem 30. Oktober 2020 bei mehr als 400 Wildvögeln und zwölf Nutzgeflügelbeständen das hochpathogene aviäre Influenza-A-Virus (HPAIV) überwiegend des Subtyps H5N8 festgestellt – unter anderem in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Bayern, Berlin und zuletzt auch in Brandenburg.
Aufgrund der aktuellen Verbreitung hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) im Rahmen einer Risikoeinschätzung vom 4. Dezember 2020 das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Hausgeflügelhaltungen als hoch eingestuft. Durch geeignete Vorkehrungen ist daher dafür Sorge zu tragen, dass eine Übertragung des Erregers in Hausgeflügelbestände nicht erfolgt. Hierzu sollten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelhaltungen überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Die Risikoeinschätzung und Empfehlungen des FLI sind auf der Internetseite des FLI einsehbar.
Bislang ist keine Übertragung der in diesen Fällen nachgewiesenen Virustypen H5N8 und H5N5 auf den Menschen bekannt. Bricht eine Tierseuche wie die Vogelgrippe aus, können (Veterinär-)Behörden eine Stallpflicht anordnen, um eine Ausbreitung zu verhindern. Das Ziel ist, den Kontakt von Nutztieren zu freilebenden und potenziell infizierten Tieren zu verhindern. Tiere, die sich normalerweise in einem Grünauslauf unter freiem Himmel bewegen, müssen so aufgestallt werden, dass sie keinen Kontakt zu Wildtieren haben können. Im Fall der Vogelgrippe, auch Geflügelpest oder aviäre Influenza genannt, können hierfür überdachte Ausläufe oder Voliere mit Einzäunungen zum Einsatz kommen. Wichtig ist, dass kein Vogel durch den Zaun passt und der Stall zuverlässig vor Kot von Wildvögeln geschützt ist. Die Vorschriften sind rechtsbindend und gelten sowohl für Nutztierhalter als auch Hobbygeflügelhalter.
Weitergehende Informationen zur Geflügelpest finden auf den Seiten des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa