Pressemitteilung Nr. 48/2021, 15.02.2021

Sechste Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg: Lockdown bis 7. März verlängert

Grundschulen starten ab 22. Februar mit Wechselunterricht  – Friseure ab 1. März wieder geöffnet

Mit dem 15. Februar 2021 tritt die Sechste Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburgs in Kraft. Trotz des sinkenden Infektionsgeschehens sollen auch in den nächsten Wochen die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Leben beibehalten werden. Der Grund: Mehrere nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ansteckendere Varianten des SARS-COV-2-Virus breiten sich in Deutschland aus. Zudem hat sich die Anzahl der täglichen Neuinfektionen zwar verringert – liegt jedoch weiterhin über dem Schwellenwert, der den Gesundheitsämtern die vollumfängliche Kontaktverfolgung ermöglicht.
 
Die Maßnahmen des Lockdowns werden daher mit Anpassungen bis zum 7. März 2021 verlängert: Gastronomie, weite Teile des Einzelhandels und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Die jetzt gültigen Bestimmungen und Neuerungen für den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa im Überblick:
 
NEU ist:
 
Schule und Kinderbetreuungseinrichtungen

  • Ab dem 22. Februar wird der Unterricht in den Klassen 1 bis 6 der Primarstufe wieder aufgenommen – er findet im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht statt. Den Wechselunterricht organisieren die Schulen nach den Maßgaben des Bildungsministeriums.

  •  In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  1. für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht; Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,

  2. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,

  3. für alle Besucherinnen und Besucher.

  • Schulfahrten bleiben bis zum 31. März 2021 untersagt.

  • Die Kindertagesbetreuung für Kinder im Vorschulalter bleiben geöffnet: Das betrifft Krippen, Kindergärten, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagesspflegestellen und sonstige Betreuungsangebote. Der dringende Appell bleibt jedoch bestehen: Eltern sollen wann immer möglich ihre Kinder zuhause betreuen.

  • Die Sportanlagen unter freiem Himmel können wieder von Kindergärten und Horten genutzt werden.

Friseure:

  • Ab 1. März können Friseurbetriebe unter Auflagen wieder öffnen. Sie müssen den Zutritt steuern und beschränken, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske durchsetzen bei Kund:innen und Personal, Personendaten zur Kontaktverfolgung aufnehmen sowie für den regelmäßigen Frischluftzufuhr durch Lüften achten.
     

Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten 

  • Die genannten Einrichtungen fallen nicht mehr unter der Schließungsanordnung; sie dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Ausgenommen sind Tierhäuser mit Innenbereich.

  • Betreiberinnen und Betreiber müssen auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts und durch organisatorische Maßnahmen die Einhaltung des Abstandsgebots, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts sowie das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske sicherstellen.

 
Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflegeheime und besondere Wohnformen

  • Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen weiterhin täglich von höchstens einer Person besucht werden. Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. 

  • Besucherinnen und Besucher benötigen einen negativen Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Das kann ein PoC-Antigentest oder ein PCR-Test sein, der die jeweils geltenden Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung erfüllt.

  • Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner müssen sich alle Beschäftigten sich nun mindestens an drei Tagen pro Woche auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen lassen (statt wie bisher zwei Tagen pro Woche).
     

Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben der Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Solche Maßnahmen sollen sie insbesondere treffen, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 200 (bisher 300) erreicht. Achtung: Damit sind Kitaschließungen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 möglich.

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte können mit einer Allgemeinverfügung die Maskenpflicht auf öffentliche Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte können mit einer Allgemeinverfügung nun auch ein Alkoholverbot auf öffentliche Wegen, Straßen und Plätzen anordnen.

 
GEBLIEBEN ist:

Kontaktbeschränkung und private Zusammenkünfte

  • Um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen und die Ausbreitung der ansteckenderen Varianten verhindern, ist jede Person weiterhin verpflichtet, ihre physischen Kontakte zu anderen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

  • Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind weiterhin konsequent einzuhalten.

  • Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet – zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten. Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.

 
Tragen medizinischer Masken

  • Das Tragen medizinischer Masken (sogenannte OP-Masken) in Innenräumen reduziert die Wahrscheinlichkeit, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren oder andere Menschen anzustecken. Sie haben eine höhere Schutzwirkung als Mund-Nasen-Bedeckungen (sogenannte Alltagsmasken). Es wird dringend empfohlen, in allen Situationen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen, medizinische Masken zu tragen. Einen noch besseren Eigenschutz bieten Masken des Standards FFP2 oder vergleichbare Atemschutzmasken.

  • Gemäß der Eindämmungsverordnung müssen medizinische Masken im Öffentlichen Personennahverkehr, überregionalen Bahnverkehr, in Geschäften sowie bei Aus-, Fort-, und Weiterbildungsveranstaltungen im Innenbereich getragen werden. Die bisherige Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff genügt nicht mehr.  

 
Link zur Sechsten Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg mit den vollständigen Bestimmungen: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/6__sars_cov_2_eindv

 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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