Pressemitteilung Nr. 53/2021, 17.02.2021

SARS-CoV-2-Pandemie: Notbetreuung jetzt auch für Beschäftigte der Leistungsverwaltung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) möglich

Gemäß der am 12. Februar 2021 in Kraft getretenen Sechsten Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist eine Notbetreuung für schulpflichtige Kinder der 1. bis 4. Klasse ab sofort auch für Beschäftigte der Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) möglich. Die Notbetreuung gilt für die Zeit des regulären Unterrichts am Vormittag (Schule) sowie die Zeit der Hortbetreuung am Nachmitttag (Hort). Die Regelungen zur Kindernotbetreuung gelten bis einschließlich 7. März 2021.

Der aktualisierte Antrag auf Kindernotbetreuung ist ab sofort auf der Webpräsenz des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa verfügbar unter
https://www.lkspn.de/media/file/corona/antraege/antragsformularv17022021_.pdf
Der ausgefüllte Antrag ist an die Verwaltung der zuständigen Kommune des Wohnorts (Amt, Gemeinde oder Stadt) per E-Mail oder postalisch einzureichen. Um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen, sollte das Dokument zum schnellstmöglichen Zeitpunkt übermittelt werden.
 
Bestimmungen der Kindernotbetreuung

 
Gründe für einen Anspruch auf Notbetreuung sind:

  • das Kind ist aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen,
  • alle Personensorgeberechtigten des Kindes arbeiten in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg und eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung kann nicht organisiert werden,
  • eine der sorgeberechtigte Personen ist im stationären sowie ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig – in diesem Fall können auch Kinder der fünften und sechsten Jahrgansstufe notbetreut werden.
  • Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann 
Folgende Berufsgruppen zählen zum Bereich der kritischen öffentlichen Infrastruktur:
  • im Gesundheitsbereich, gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychischer Erkrankter
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungs- und Verwaltungsfunktionen in Bund, Land, Kommune
  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr
  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
  • Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung)
  • Landwirtschaft, Versorgungswirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel
  • In der fortgeführten Kindertagesbetreuung, Lehrkräfte in Präsenz- und Distanzunterricht oder Personal der Notbetreuung
  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung)
  • die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach den Asylbewerberleistungsgesetz


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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