Pressemitteilung Nr. 83/2021, 22.03.2021
Allgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa über Erleichterungen von der Test- und Nachweispflicht bei der Einreise aus der Republik Polen in das Bundesgebiet für Grenzgänger und Grenzpendler
Diese Allgemeinverfügung tritt am 23.03.2021 in Kraft.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 21.03.2021 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Republik Polen ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, weil in der Republik Polen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht (Hochrisikogebiet).
Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021, verkündet am 13.01.2021 im BAnz AT 13.01.2021 V1, besteht bei der Einreise von der Republik Polen in das Bundesgebiet die Pflicht, einen Nachweis mitzuführen und auf Anforderung der Beamten *innen, die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind, vorzulegen.
Nach § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV gilt als Nachweis ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Cornavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert-Koch Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaEinreiseV lässt Ausnahmen von dieser in § 3 CoronaEinreiseV geregelten Test- und Nachweispflicht zu. Darüber hinaus ermöglicht § 4 Abs. 2 Ziffer 5 dem Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in begründeten Einzelfällen gegenüber Personen, bei denen ein triftiger Grund vorliegt, weitere Ausnahmen zuzulassen.
Auf Grundlage von § 4 Abs. 2 Ziffer 5 CoronaEinreiseV erlässt der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa folgende
Allgemeinverfügung:
1. Eine Ausnahmegenehmigung wird für Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages im Land Brandenburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, sowie für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages in der Republik Polen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, erteilt.
2. Eine Ausnahmegenehmigung wird in Ergänzung zu Ziffer 1 auch für Personen erteilt, die zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung sowie zur Wahrnehmung eines Angebotes der Kindertagesbetreuung in das Land Brandenburg einreisen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, sowie für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg, die auf Grundlage ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung in die Republik Polen reisen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, erteilt.
3. Eine Ausnahmeregelung wird in Ergänzung zu Ziffer 1 und 2 weiterhin erteilt für Personen, die zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen.
4. Die Personen nach Ziffer 1 und 2 haben bei der Einreise einen geeigneten Nachweis über das Arbeitsverhältnis, das Studien-, Ausbildungs- bzw. Schulverhältnis im Land Brandenburg bzw. in der Republik Polen mit sich zu führen.
5. Liegt bei Einreise kein negativer Test vor, sind Personen nach Ziffer 1 bis 3 verpflichtet, sobald als möglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
6. Die Personen nach Ziffer 1 bis 3 sind verpflichtet, Nachweise über durchgeführte Testungen nach Ziffer 5 mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen.
7. Weitere Ausnahmeregelungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Corona-Einreiseverordnung sind in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich.
8. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Zugänglichmachung im Internet in Kraft.
Sie endet, wenn nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Republik Polen kein Hochrisikogebiet i. S. v. § 3 Abs. 2 Ziffer 1 CoronaEinreiseV mehr ist, oder festgestellt hat, dass die Republik Polen ein Virusvariantengebiet i. S. v. § 3 Abs. 2 Ziffer 2 CoronaEinreiseV ist.
Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021, verkündet am 13.01.2021 im BAnz AT 13.01.2021 V1, besteht bei der Einreise von der Republik Polen in das Bundesgebiet die Pflicht, einen Nachweis mitzuführen und auf Anforderung der Beamten *innen, die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind, vorzulegen.
Nach § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV gilt als Nachweis ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Cornavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert-Koch Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaEinreiseV lässt Ausnahmen von dieser in § 3 CoronaEinreiseV geregelten Test- und Nachweispflicht zu. Darüber hinaus ermöglicht § 4 Abs. 2 Ziffer 5 dem Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in begründeten Einzelfällen gegenüber Personen, bei denen ein triftiger Grund vorliegt, weitere Ausnahmen zuzulassen.
Auf Grundlage von § 4 Abs. 2 Ziffer 5 CoronaEinreiseV erlässt der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa folgende
Allgemeinverfügung:
1. Eine Ausnahmegenehmigung wird für Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages im Land Brandenburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, sowie für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages in der Republik Polen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, erteilt.
2. Eine Ausnahmegenehmigung wird in Ergänzung zu Ziffer 1 auch für Personen erteilt, die zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung sowie zur Wahrnehmung eines Angebotes der Kindertagesbetreuung in das Land Brandenburg einreisen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, sowie für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg, die auf Grundlage ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung in die Republik Polen reisen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, erteilt.
3. Eine Ausnahmeregelung wird in Ergänzung zu Ziffer 1 und 2 weiterhin erteilt für Personen, die zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen.
4. Die Personen nach Ziffer 1 und 2 haben bei der Einreise einen geeigneten Nachweis über das Arbeitsverhältnis, das Studien-, Ausbildungs- bzw. Schulverhältnis im Land Brandenburg bzw. in der Republik Polen mit sich zu führen.
5. Liegt bei Einreise kein negativer Test vor, sind Personen nach Ziffer 1 bis 3 verpflichtet, sobald als möglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
6. Die Personen nach Ziffer 1 bis 3 sind verpflichtet, Nachweise über durchgeführte Testungen nach Ziffer 5 mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen.
7. Weitere Ausnahmeregelungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Corona-Einreiseverordnung sind in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich.
8. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Zugänglichmachung im Internet in Kraft.
Sie endet, wenn nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Republik Polen kein Hochrisikogebiet i. S. v. § 3 Abs. 2 Ziffer 1 CoronaEinreiseV mehr ist, oder festgestellt hat, dass die Republik Polen ein Virusvariantengebiet i. S. v. § 3 Abs. 2 Ziffer 2 CoronaEinreiseV ist.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist verfügbar unter:
https://www.lkspn.de/politik/allgemeinverfuegungen.html
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa