Pressemitteilung Nr. 272/10, 13.10.2010

Grünabfälle, Kompostierung und das Verbot zum Verbrennen von Grünabfällen im Freien

Im Land Brandenburg ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien verboten. Die den älteren Bürgern noch bekannten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungs­zeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
 
Alljährlich im Frühling und Herbst sind dennoch immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichen Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten. Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
 
Es ist ein Irrtum, diese Beseitigung von Abfall mit dem so genannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1 m³) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trocknem Holz betrieben werden. Ihnen wird ein Nutz- oder Unterhaltungszweck, wie z. B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern, zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet. Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit ­einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet! Entsprechende Kontrollen werden von der ­zuständigen Behörde durchgeführt!
 
Kompostieren bringt Vorteile, erspart Ärger und schont die Umwelt!
 
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden. Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung kostenpflichtig überlassen werden.
 
Hierfür stehen den Bürgern folgende Recyclinghöfe zur Verfügung:
 
03149 Forst (Lausitz), Zur Deponie 1
Telefon: (035695) 9040
Januar – Dezember:
Montag bis Freitag, 08:00 - 16:00 Uhr
Samstag, 08:00 - 13:00 Uhr
 
03130 Spremberg, Buckower Weg
Telefon: (03563) 601991
Dezember – März
Montag und Samstag, 10:00 - 16:00 Uhr
April - November
Montag und Samstag, 08:00 - 17:00 Uhr
 
03096 Werben, Cottbuser Straße 35
Telefon: (035603) 759880
Januar – Dezember
Freitag, 10.00 - 18.00 Uhr
 
03119 Welzow, Steinweg
Telefon: (035751) 15198
Dezember - März
Freitag, 12:00 - 18:00 Uhr
April – November
Freitag, 09:00 - 18:00 Uhr
 
03172 Guben, Wilschwitzer Weg
Telefon: (03561) 52337
Dezember – März
Montag und Samstag, 10:00 - 16:00 Uhr
April – November
Montag und Samstag, 08:00 - 17:00 Uhr
 
Größere Mengen können auch direkt bei den folgenden, im Landkreis Spree-Neiße zugelassenen Kompostieranlagen angeliefert werden:
 
Reterra Service GmbH
OT Bärenbrück, Watowainz 1, 03185 Teichland
Telefon: (035601) 82192
Montag – Freitag, 07:00 - 15:30 Uhr
 
Gartenbau und Landschaftsplanung
Dipl.-Ing. Wolfgang Brünsch,
OT Sellessen, Sportplatz, 03130 Spremberg
Telefon: (03563) 603766
Montag, Mittwoch, Freitag, 12:00 - 18:00 Uhr
 
Niederlausitzer Kompostwerke GmbH
Niederlassung Guben,
Siloanlage Schenkendöbern
Dubrauweg 6, 03172 Guben
Telefon: (03561) 551128
Dienstag, 08:00 - 10:00 Uhr
Mittwoch, 13:00 - 15:00 Uhr
 
Börner Transport und Handels GmbH
Roitzer Straße 10, 03130 Spremberg
Telefon: (03563) 600660
wochentags, 07:00 - 18:00 Uhr
 
Die Nutzung der Restmülltonne steht zusätzlich jedem Bürger frei!
 
Doris Holtz
Fachbereichsleiterin Umwelt des Landkreises Spree-Neiße


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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