Pressemitteilung Nr. 90/2021, 25.03.2021

Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zur Festlegung eines gefährdeten Gebietes, eines Kerngebietes, einer weißen Zone sowie einer Pufferzone zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen

vom 30. November 2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 19. März 2021
 

Auf Grund der amtlich festgestellten weiteren Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa im Neißebereich von Zelz wird gemäß § 14 d Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) nachfolgend angeordnet und bekannt gegeben:

A. Widerruf
Die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 30. November 2020 wird in Teilen widerrufen.
Dies betrifft nur die Festlegungen zur Weißen Zone und die Jagd im Kerngebiet (siehe Teil C I. dieser Verfügung).

B. Änderungen
Die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 30. November 2020 wird unter Punkt A wie folgt ergänzende Anordnung verfügt:
1. Das bestehende gefährdete Gebiet (die Gemeinde Schenkendöbern mit den Gemarkungen Atterwasch, Bärenklau, Grano/Granow, Groß Drewitz, Krayne, Lauschütz, Lübbinchen, Pinnow, Reicherskreuz, Schenkendöbern, Sembten und Staakow, die Gemeinde Guben mit den Gemarkungen Bresinchen, Deulowitz und Guben) wird „SPN Nord“ bezeichnet.

2. Es wird ein weiteres gefährdetes Gebiet mit der Bezeichnung „SPN Süd“ festgelegt.
Es sind folgende Gemarkungen im gefährdeten Gebiet SPN Süd betroffen:
Jerischke, Preschen, Jämlitz, Klein Düben, Tschernitz, Döbern, Groß Schacksdorf, Groß Bademeusel, Klein Bademeusel

3. Die bestehende Pufferzone wird um folgende Gemarkungen erweitert:
die Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Bagenz, Drieschnitz, Gablenz, Kahsel, Komptendorf, Koppatz, Laubsdorf, Neuhausen, Sergen, Roggosen sowie Spremberg, Sellessen und Bühlow.

Die als Anlage beigefügte sowie in einer tagaktuellen Kartenübersicht der Schutzzonen unter https://www.lkspn.de/aktuelles/afrikanische-schweinepest.html einsehbare Karte der Restriktionsgebiete (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

Die vorübergehende Errichtung von wildschweinsicheren Zäunen in den Restriktionsgebieten ist zu dulden.

In den gefährdeten Gebieten und der Pufferzone finden die kraft Gesetz geltenden Vorgaben Anwendung, welche in der „Anlage 2 über Schutzmaßnahmen, die im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone aufgrund des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepestverordnung)“ zusammengefasst sind.

C. Angeordnete Maßregeln für die einzelnen Restriktionsgebiete
I. Für das „Kerngebiet“ und die durch zwei stabile Zäune eingegrenzte „Weiße Zone“, als Teile des gefährdeten Gebietes „SPN Nord“, ordne ich folgende Änderung an:

1. Es sind der Fallenfang und die Einzeljagd auf Wildschweine ohne Einschränkungen zulässig.
Im „Kerngebiet“ ist die Einzeljagd auf alle anderen Wildtierarten ab dem 10.04.2021 nach jagdrechtlichen Vorschriften zulässig.
In der „Weißen Zone“ ist die Jagd auf alle anderen Wildtierarten zulässig.

2. Die Tötung von Schwarzwild im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erfolgt mit Einzel-Anordnungen des Amtstierarztes des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Jagdbehörde und ersetzen die betreffenden Anordnungen der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 30. November 2020.

II. Für das gefährdete Gebiet „SPN Süd“ ordne ich Folgendes an:

1. Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche auf der gesamten Fläche durchzuführen. Die angeordnete Suche durch andere Personen und geeignete Hilfsmittel (wie z.B. Kadaversuchhunde und Drohnen) ist von den Jagdausübungsberechtigten zu unterstützen bzw. zu dulden.

2. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unverzüglich unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung von Fallwild ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen.

3. Die Tötung von Schwarzwild im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erfolgt unter Anordnung des Amtstierarztes des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Jagdbehörde.

a. Zulässig sind die Fallenjagd bei nachgewiesener Sachkunde sowie die Einzel-jagd. Die Fallenjagd ist von den Flächeninhabern zu dulden.
b. Die Einzeljagd hat vorrangig auf Wildschwein-Zuwachsträger (Bachen, Überläufer und Frischlingsbachen) zu erfolgen und sollte vorrangig als Nachtpirsch mit Nachtzielgeräten durchgeführt werden.

4. Die Durchführung von Bewegungsjagden wird vorübergehend untersagt.Erntejagden und Ausnahmen sind bei der zuständigen Behörde mindestens 7 Tage im Voraus zu beantragen.

5. Von jedem erlegten Wildschwein sind geeignete Proben (EDTA-Blut), zum Nachweis des ASP-Virus zu entnehmen. Diese sind dem zuständigen Veterinäramt zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Untersuchungsantrag zu übergeben.

6. Im Übrigen gelten die Anordnungen für das übrige gefährdete Gebiet der o.g. Tierseuchenallgemeinverfügung vom 30.11.2020.
 
III. Für die erweiterte Pufferzone ordne ich Folgendes an:

Für die erweiterte Pufferzone gelten die Anordnungen der o.g. Tierseuchenallgemeinverfü-gung vom 30.11.2020.

D. Sofortige Vollziehbarkeit
Die sofortige Vollziehung der genannten Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeord-net.
Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus §80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Widerspruch und Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.

E. Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Hinweise:
Solange kein Fall westlich der festen Wildschweinbarriere auftritt, wird kein umzäuntes Kerngebiet gebildet. Es werden keine Nutzungsbeschränkungen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen ausgesprochen

F. Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß §32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i. V. m. §25 Abs.1 SchwPestV eine Ordnungswid-rigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann beim Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) im Raum A EG.37 nach telefonischer Vereinbarung unter (03562) 986-18301 und während der Sprechzeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung kann auch auf der Internetseite unter www.lkspn.de ->Amtsblatt eingesehen werden.
 
 


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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