Pressemitteilung Nr. 46/11, 01.03.2011
Entsorgung von pflanzlichen Gartenabfällen
Insbesondere in der Nähe von Gartenanlagen ist immer wieder festzustellen, dass in den Gärten angefallene pflanzliche Abfälle außerhalb der Gartengrundstücke unzulässiger Weise entsorgt oder gar verbrannt werden. Unabhängig davon, dass diese Form der Entsorgung durch den Gesetzgeber verboten wurde, führt dies zum einen dazu, dass das Ortsbild erheblich beeinträchtigt wird und zum anderen führt der Verrottungsprozess zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die Allgemeinheit und die betroffenen Nachbarn.
Auch pflanzliche Gartenabfälle stellen Abfall im Sinne des Abfallgesetzes dar.
Es ist verboten, kompostierbare pflanzliche Abfälle zu verbrennen oder auf fremden Grundstücken sowie in der freien Natur zu entsorgen.
Bedenken Sie, wer Gartenabfälle im Freien verbrennt, belästigt oder gefährdet die Allgemeinheit und unsere Umwelt und verstößt gegen geltendes Recht.
Das Verbrennen ist lediglich in Ausnahmefällen z.B. bei krankhaften, mit Schädlingen befallenen pflanzlichen Abfällen, die nicht kompostiert werden dürfen, zulässig. In diesem Fall ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Umwelt, Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst, unter Verwendung eines Antragsformulars und mit Bestätigung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurerneuerung, Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder), zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular ist bei der Stadtverwaltung Spremberg (Bürgerbüro oder Ordnungsamt, Zimmer 208) erhältlich.
Zulässig ist die Verwertung pflanzlicher Abfälle durch Verrotten auf dem Grundstück, auf dem diese pflanzlichen Abfälle angefallen sind. Des Weiteren können diese Abfälle einer Kompostieranlage zugeführt und dort rechtmäßig verwertet werden.
Wer nicht die Möglichkeit besitzt, die auf seinem Grundstück angefallenen Gartenabfälle verrotten zu lassen, kann diese an den Recyclinghöfen abgeben oder in Abstimmung mit den Betreibern von Kompostieranlagen diese dort entsorgen, wobei entsprechend der Art und der Menge der kompostierbaren Abfälle, Gebühren oder Entgelte erhoben werden können.
Die Grundstücksbesitzer werden darum gebeten, die vorgenannten Hinweise zukünftig zu berücksichtigen, um die Allgemeinheit vor unnötigen Kosten für die Beseitigung unberechtigt abgelagerter Gartenabfälle zu bewahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Ordnungsamt und durch die Polizei regelmäßige Kontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden und jeder Verstoß geahndet wird.
Stadt Spremberg
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße