Pressemitteilung Nr. 173/11, 08.06.2011

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

Gemäß dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 46) dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein.
                 
Es handelt sich dabei um  folgende Waren bzw. Warengruppen:
 
  • Blumen und Pflanzen,
  • Zeitungen und Zeitschriften,
  • Back- und Konditorwaren,
  • Milch- und Milcherzeugnisse
 
Vorgenannte Festlegung gilt jedoch nicht für den Ostermontag, Pfingstmontag sowie zweiten Weihnachtsfeiertag.
 
Auf Grund des bevorstehenden Pfingstfestes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Öffnung der Verkaufstellen für den Verkauf der genannten Warengruppen nur am Pfingstsonntag zulässig ist.
 
 
Fachbereich Ordnung, Sicherheit, Verkehr des Landkreises Spree-Neiße


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße
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