Pressemitteilung Nr. 220/2021, 06.09.2021

Die aktuelle Lage der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

Aktuell sind mit Stand vom 06.09.2021 sind insgesamt 214 Funde von mit dem Erreger der Afrikanischen Schweinepest infizierten Wildschweinen registriert. 112 positive Funde wurden im Bereich Jerischke vermerkt, in der Nähe von Sembten liegt die Zahl bei 72.
 
1. Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest ist eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Seit 2014 verbreitet sich die Tierseuche besonders in den osteuropäischen Ländern. Am 9. September 2020 informierte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), dass es in Brandenburg einen amtlichen Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest gibt. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hat den Erreger bei einem Wildschwein-Kadaver festgestellt, der wenige Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze im Spree-Neiße-Kreis gefunden wurde. Anschließend wurde das Ergebnis vom Nationalen Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am 10. September bestätigt. Auf dieser Grundlage ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest beim Schwarzwild vom Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa amtlich festgestellt worden. Am 15. Juni 2021 wurden in der Nähe von Jerischke im Süden des Landkreises weitere mit ASP infizierte Wildschweinkadaver gefunden. Deshalb werden auch in diesem Bereich ein weiteres Kerngebiet und Restriktionszonen eingerichtet, die entsprechende Zäunungen erhalten und in denen Bekämpfungsmaßnahmen wie Fallwildsuche durchgeführt werden sowie behördliche Auflagen zu beachten sind.
 
2. Ist die Afrikanische Schweinepest für den Menschen gefährlich?
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, z. B. durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen.
 
3. Wie wird die Afrikanische Schweinepest übertragen?
Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier, insbesondere Blut ist sehr ansteckend, oder indirekt etwa über kontaminierte Gegenstände. Vor allem Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (z. B. Salami, Schinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar. Eine Übertragung auf andere Tiere, beispielsweise Hunde, findet nicht statt.
Das Virus kann auch über nicht gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge, Ausrüstung und unsaubere Kleidung weiterverbreitet werden. Das Virus ist unter verschiedenen Einflüssen (z. B. Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Trockenheit) sehr lange infektiös.
 
4. Was bedeutet das Übergreifen des Virus auf Hausschweine?
Beim Ausbruch in Hausschweinebeständen müssen alle Schweine des betroffenen Bestandes getötet und unschädlich beseitigt werden. Es werden großflächige Sperrbezirke (ein Radius von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Betrieb) und Beobachtungsgebiete (ein Radius von mindestens zehn Kilometer um den betroffenen Betrieb) eingerichtet. In Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten ist das Transportieren von Tieren und deren Erzeugnissen in und aus den dort gelegenen Betrieben untersagt (Ausnahmen sind möglich). Sowohl Schweinebestände als auch Wildschweine in diesen Zonen werden intensiv untersucht. Darüber hinaus werden umfangreiche Untersuchungen zur Einschleppung des Erregers durchgeführt. Die Schweine haltenden Betriebe und Privathalter müssen von amtlichen Tierärzten auf den Gesundheitszustand der Schweine und die Biosicherheit kontrolliert werden. Sie haben die Kontrolle zu dulden und zu unterstützen. Ein Verbringen von Schweinen ist dann verboten und ist nur unter strengsten Auflagen überhaupt noch möglich.
 
5. Warum ist die Afrikanische Schweinepest so gefürchtet?
Es handelt sich um ein Seuchengeschehen bei Wildschweinen, das auch auf die Hausschweinbestände übergreifen kann. Nahezu 100 Prozent aller Infektionsfälle beim Hausschwein verlaufen in kürzester Zeit tödlich. Bei einem ASP-Ausbruch bei Hausschweinen in Deutschland ist der Export von lebenden Schweinen, Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen von Schweinen generell verboten. Deshalb besteht auch die Gefahr eines erheblichen finanziellen Schadens für die Volkswirtschaft und für Betriebe, da der Erzeugerpreis einbrechen wird. Es entstehen viele weitere zusätzliche Kosten für die Desinfektion der Verarbeitungsstrecken in den Betrieben. Einige der anfallenden Zusatzkosten werden nicht von der Tierseuchenkasse übernommen, sondern verbleiben als Eigenleistung bei den Erzeugern (z. B. Kosten für Ausnahmegenehmigungen, Verplombung der Fahrzeuge, keine turnusmäßigen Besamungen der Hausschweine mehr möglich usw.). Nutzungseinschränkungen sind die Folge, wenn ein Kerngebiet festgelegt werden muss. Das Gefährdete Gebiet und die Pufferzone können erst aufgehoben werden, wenn das Seuchengeschehen bei den Wildschweinen abgeebbt ist. Deshalb hat es oberste Priorität weitere ASP-Ausbrüche bei Hausschweinen zu verhindern. Schweinehalter und Erzeuger müssen die Schweinehaltungshygieneverordnung konsequent einhalten.
 
6. Wie lange überleben die Krankheitserreger?
Weil Krankheitserreger extrem widerstandsfähig sind, halten sie sich z. B. in nicht durcherhitztem Fleisch oder Fleischprodukten monatelang. Werden infizierte Lebensmittel von bisher nicht infizierten Tieren gefressen, kann auch hierüber eine Virusübertragung stattfinden. Das Virus weist u. a. eine hohe Widerstandsfähigkeit in der Umwelt auf: im Erdboden ist es bis zu 205 Tage, an Holzteilen bis zu 190 Tagen überlebensfähig. Verendete Schwarzwildkadaver sind über viele Wochen, streckenweise bis zu einem halben Jahr infektiös.
 
7. Ist eine Impfung der Tiere gegen ASP möglich?
Nein, derzeit gibt es keinen Impfstoff gegen die Afrikanische Schweinepest. An der Entwicklung eines Impfstoffes wird bereits sehr lange geforscht.
 
8. Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Hier die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit den Restriktionszonen kurz erklärt:
 
Was ist das Kerngebiet?
Das Kerngebiet liegt innerhalb der Sperrzone II (analog Gefährdetes Gebiet). Es wird um die Fundstellen von mit dem ASP-Virus infizierten Schwarzwildfunden festgelegt. 
 
Was ist das Gefährdete Gebiet?
Das Gefährdete Gebiet wird auch Sperrzone II genannt. Innerhalb dieses Gebietes befindet sich das Kerngebiet.
 
Was ist die Weiße Zone?
Als die weiße Zone wird ein Gebiet bezeichnet, das sich im 5 Kilometer Abstand von dem äußeren Rand des Kerngebietes in Richtung des gefährdeten Gebietes anschließt. In diesem Bereich wird ein zweiter fester Zaun errichtet. Der Schwarzwildbestand wird in dem entstandenen Korridor möglichst auf null reduziert.
 
Was ist die Pufferzone?
Die sogenannte Pufferzone grenzt die ausgewiesene Sperrzone II nach ­außen hin ab. Die Pufferzone wird auch als Sperrzone I bezeichnet.
 
9. Wie wird in den betroffenen Gebieten nach Wildschweinen gesucht?
Mit jedem weiteren Fund wird die Fallwildsuche verstärkt und intensiviert. Bei dieser Suche sind auch Hundestaffeln im Einsatz. Zur systematischen Absuche des Kerngebietes kommen zudem Drohnen zum Einsatz. Mit Hilfe von Drohnen werden landwirtschaftlich genutzte Felder vor der Freigabe zum Einholen der Ernte überflogen und abgesucht. Um infizierte Kadaver oder sich im Feld aufhaltende Wildschweine zu entdecken, sind derzeit auf den Feldern professionelle Drohnenflieger mit einer entsprechenden Beauftragung des Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa im Einsatz. Des Weiteren überfliegt ein Hubschrauber, an dem eine Wärmebildkamera installiert ist, die Gebiete. Es werden außerdem viele freiwillige Helfer bei der Fallwildsuche eingesetzt, die mit entsprechender Einweisung, vor Ort ­agieren. Es kann auch die Bundeswehr zur Unterstützung der Fallwildsuche gebeten werden.
 
10. Was kann jede Bürgerin und jeder Bürger zur Viruseindämmung beitragen?
Ganz wichtig ist es, dass keine tierischen Lebensmittel bzw. -abfälle, Speisereste auf den Kompost geworfen oder eingearbeitet werden. Die Tore der Elektro- oder Festzäune müssen stets geschlossen sein, um ein Eindringen von Schwarzwild in andere Gebiete zu verhindern. Werden Beschädigungen oder Diebstähle, etwa der Geräte zur Stromversorgung der Elektrozäune, bemerkt, werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, diese der Polizei zu melden.
 
Was muss ich beim Spaziergang in Wald, Feld und Wiese im ASP-Gebiet beachten?
Die Vorgaben sind davon abhängig, wo Sie spazieren gehen möchten. Im Kerngebiet ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft (Felder, Wiesen) grundsätzlich verboten. Hier dürfen Sie sich somit gar nicht - auch nicht zum Pilze oder Beeren sammeln - aufhalten. Im Gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich erlaubt. Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden.
 
Darf ich Pilze und Beeren sammeln?
Im Gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone ist das Sammeln von Pilzen und Beeren weiterhin gestattet. Bitte beachten Sie, dass lediglich geringe Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden dürfen. Da die Tierseuche für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.
 
Was muss ich beim Spaziergang mit meinem Hund beachten?
Im Kerngebiet ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft grundsätzlich verboten. Spaziergänge innerhalb der geschlossenen Ortschaften des Kerngebietes sind gestattet. Hunde dürfen weiterhin beim Spaziergang dabei sein, müssen aber angeleint werden.
Im Gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich, auch außerhalb geschlossener Ortschaften, erlaubt.
Hunde dürfen im Gefährdeten Gebiet jedoch nicht frei umherlaufen. Es gilt hier eine grundsätzliche Leinenpflicht für Hunde.
In der Pufferzone können Hunde auch ohne Leine laufen. Jedoch ist bei Spaziergängen im Wald zu beachten, dass Hunde hier grundsätzlich immer nur angeleint mitgeführt werden dürfen (§ 15 Absatz 8 Brandenburgisches Waldgesetz).
 
11. Welche Maßnahmen sind schon ergriffen oder werden noch ergriffen?
  • Im südlichen Teil erfolgt die Errichtung eines festen Zaunes entlang der B115.
  • Die Entnahme von Wildschweinen erfolgt jetzt und bis auf weiteres über die Jäger.
  • Es findet eine konsequente organisierte Fallwildsuche statt.
  • Die Ergebnisse der Suchen werden dokumentiert und ausgewertet.
  • In die Maßnahmenumsetzung sind sowohl Bundes- als auch Landesforst sowie ortskundige Jäger und Landwirte miteinbezogen.
  • Die Beauftragung von Jagdausübungsberechtigungen zur Entnahme von Schwarzwild erfolgt nach seuchenrechtlichen Bedingungen. Darüber hinaus herrscht eine absolute Jagdruhe, um die Beunruhigung im Wald möglichst gering zu halten.
  • Infizierte oder verdächtige Wildschweine werden unschädlich beseitigt.
  • Mit Hilfe von Laboruntersuchungen von Blutproben von im ganzen Landkreis erlegtem Schwarzwild wird das sogenannte Monitoring durchgeführt.
  • Westlich des Neißezauns wird ein zweiter Zaun zur Schaffung eines Schutzkorridors errichtet. In diesem Zwischenraum soll die Wildschweinpopulation zum Abbrechen der Infektketten auf null reduziert werden.
 
12. Was ist zu tun beim Fund eines toten Wildschweins?
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.
 
Melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.
 
Bitte melden Sie Ihren Fund unter der Telefonnummer 03562 986-13999 oder 03562 986-18301 bzw. unter der E-Mailadresse kats-asp@lkspn.de.
 
Bei der Meldung an das Veterinär -und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt:
  • Namen und Vornamen der meldenden Person,
  • die Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- sowie Festnetznummer),
  • eine Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand,
  • soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar, die detaillierte ­Beschreibung zum Lageort) und
  • ein Foto des Kadavers.
 
Daneben können Sie den Tierfund auch in der App „Tierfund-Kataster (TFK)“ melden, wenn Sie diese nutzen. Ihre Meldung wird dann vom Deutschen Jagdverband weitergeleitet.
 
13. Wer ist die Ansprechstelle bei Fragen zu ASP?
Bei Fragen zur Afrikanischen Schweinepest erreichen Sie das ASP-Bürgertelefon unter der Telefonnummer 03562 986-13998 von montags bis donnerstags (8 bis 16 Uhr) sowie freitags (8 bis14 Uhr).
Den zahlreichen Freiwilligen, die uns bei der Fallwildsuche helfen, möchte Landrat Harald Altekrüger hiermit herzlich danken. Zudem gilt der Dank den ­Jägern, den Mitarbeitenden der Kreisverwaltung, den Bürgermeistern, Amtsdirektoren und Ortsvorstehern sowie allen Bürgerinnen und Bürgern, die bei der Umsetzung der weiteren Maßnahmen im Kampf gegen die ­Afrikanische Schweinepest unterstützen.
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
 
Anhang 1
Abhängig von der Zuordnung zu der jeweiligen Sperrzone oder Kerngebiet gelten für Bürgerinnen und Bürger in den Gemarkungen entsprechende Anordnungen, die wir für Sie zusammengefasst haben:
 
Anordnungen für die Restriktionszonen im Norden des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa:
 
In der Sperrzone II SPN-Nord: (Atterwasch, Bärenklau, Grabko, Grano/Granow, Groß Drewitz, Krayne, Lauschütz, Lübbinchen, Pinnow, Reicherskreuz, Schenkendöbern, Kerkwitz/Keŕkojce, Groß Gastrose/Gósćeraz, Sembten, Staakow, Guben, Bresinchen, Deulowitz, Schlagsdorf, Tauer/Turjej, Schönhöhe, Drewitz, Jänschwalde/Janšojce, Grießen, Horno, Heinersbrück/Móst, Grötsch, Bärenbrück, Briesnig, Bohrau, Weißagk, Mulknitz, Naundorf, sowie die nördlich der BAB 15 gelegenen Abschnitte der Gemarkungen Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Klein Jamno, Groß Jamno, Groß Bademeusel, Klein Bademeusel, der nördlich der BAB 15 gelegene Abschnitt der Gemarkung Sergen, die nördlich der BAB 15 gelegenen Abschnitte der Gemarkungen Simmersdorf und Groß Schacksdorf, Gosda, der nördlich der BAB 15 gelegene Anteil der Gemarkung Jethe) gilt: 

- Hunde sind an der Leine zu führen.

In der Sperrzone II SPN-Nord gibt es zusätzlich das Kerngebiet SPN-Nord (Bresinchen, Groß Drewitz, ­Lauschütz, Sembten). Hier gilt außerdem:
 
  • Hunde sind an der Leine zu führen,
  • das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist verboten,
  • Ausnahmen: Gefahr in Verzug, Privatflächenbesitzer, Durchgangsverkehr auf öffentlichen Straßen und Radwegen.
- Änderungen vorbehalten -

Anhang 2
Abhängig von der Zuordnung zu der jeweiligen Sperrzone oder Kerngebiet gelten für Bürgerinnen und Bürger in den Gemarkungen entsprechende Anordnungen, die wir für Sie zusammengefasst haben:
 
Anordnungen für die Restriktionszonen im Süden des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa:
In der Sperrzone II SPN-Süd: (Döbern, Forst (Lausitz), Groß Bademeusel, Klein Bademeusel, Groß Jamno, Groß Kölzig, Jerischke, Jocksdorf, Klein Kölzig, Preschen, Groß Schacksdorf, Simmersdorf, Friedrichshain, Reuthen, Klein Loitz, Bohsdorf, Bloischdorf/Błobošojce, Jämlitz, Klein Düben, Tschernitz, Wolfshain, Schönheide, Graustein, Groß Luja, Türkendorf, Hornow, Lieskau, Wadelsdorf, Gahry, Jethe, Mattendorf, Trebendorf, Drieschnitz, Gablenz, Kahsel, Komptendorf, der südlich der BAB 15 gelegene Teil der Gemarkung Sergen) gilt: 

- Hunde sind an der Leine zu führen.

Im Norden beginnend am Gelände der AGNS, in südlicher Richtung dem Waldweg folgend und die K7109 querend bis zur Kreuzschenke. Ab hier der Smarsoer Dorfstraße folgend in südlicher Richtung bis zur Jocksdorfer Straße. Ab Gahry Ausbau dem Waldweg Richtung Recyclinghof entlang bis Bohsdorf Vorwerk. Ab Bohsdorf Vorwerk der K7107 folgend über Bohsdorf dem Reuthener Weg in südlicher Richtung folgend, entlang des Waldweges, den Rundwanderweg Finkenstein querend bis zum Guts­park Reuthen. Ausgehend von der K 7106 in süd-westlicher Richtung den Weg folgend bis zur B 156, über die K 7104 Richtung Lieskau, die Schleifer Allee entlang bis zur Landesgrenze nach Sachsen gilt:
 
  • Hunde sind an der Leine zu führen,
  • das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist verboten,
  • Ausnahmen: Gefahr in Verzug, Privatflächenbesitzer, Durchgangsverkehr auf öffentlichen Straßen und Radwegen.
- Änderungen vorbehalten -


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