Pressemitteilung Nr. 223/2021, 05.09.2021

Steigende Infektionszahlen: Sieben-Tage-Inzidenz in Spree-Neiße überschreitet an fünf aufeinanderfolgenden Tagen Schwellenwert von 20

Zunahme der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2-Virus im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa 

Im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa wurden laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ 31,0 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus registriert.

Daraus resultierend treten die Rechtsfolgen nach § 5 Abs. 3 Satz 4 der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und SARS-CoV-2-Umgangsverordnung-SARS-CoV-2-UmgV in Kraft.
In Landkreisen und kreisfreien Städten Brandenburgs, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 20 überschreitet, wird in nicht privaten Bereichen der Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete gewehrt. Damit greift die sogenannte 3G-Regel.

Nach der am 24. August 2021 vom Kabinett beschlossenen Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gilt im gesamten Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa mit Bekanntgabe und bis auf weiteres:

Abstandsgebot (§ 2 Absatz 1):
Außerhalb des privaten Raums soll jede Person den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Testnachweis (§ 5 Absatz 2):
Nicht von der Testpflicht betroffen sind Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des Schulbesuchs zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
Für Schülerinnen und Schüler genügt daher als Testnachweis eine von den Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Selbsttestergebnis.


Veranstaltungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 Nummer 3):
Zu Veranstaltungen haben nur Besucherinnen und Besucher Zutritt, die einen auf sie aufgestellten Testnachweis vorweisen; ausgenommen sind: Geimpfte, Genesene, Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig aufgrund des Schulbesuchs getestet werden.
Ab dem 13. September 2021 gilt die Testpflicht nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 Personen gleichzeitig. Bis zum 12. September liegt die Obergrenze bei 750 zeitgleich Teilnehmenden. Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen können mit bis zu 100 Personen stattfinden.


Ausnahmen in besonderen Einzelfällen:
Der Umgangsverordnung folgend, ist bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 35 die Personenzahl für Veranstaltungen, Festivals und öffentliche Feste (etwa Jahrmärkte oder Volksfeste) auf maximal 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt (§ 8, § 18, §20).
Auf Antrag kann das zuständige Gesundheitsamt in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Personenobergrenze zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe dagegensprechen. Zum Antrag gehört ein individuelles Hygienekonzept, in dem dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall umgesetzt werden.


Die Sieben-Tage-Inzidenz lag gestern bei 31,0. Am vergangenen Samstag waren es 9,7.

Alle aktuellen Bestimmungen sind auf der Internetseite des Landes Brandenburg www.brandenburg.de oder unter www.lkspn.de zu finden.


Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
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Quelle: Landkreis Spree-Neiße
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