Pressemitteilung Nr. 143/01, 25.07.2001

Wichtige Informationen zum Agrardieselgesetz

Bisherige Rechtsgrundlage für die Verbilligung von Gasöl in der Land- und Forstwirtschaft war das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz (LwGVG), das von den Landwirtschaftsämtern im Rahmen der Auftragsverwaltung ausgeführt wurde. Dieses Gesetz ist durch das am 01. Januar 2001 in Kraft getretene Agrardieselgesetz abgelöst worden. Zuständig für die Bearbeitung der Vergütungsanträge ab dem Verbrauchsjahr 2001 ist die Bundeszollverwaltung, auf örtlicher Ebene das Hauptzollamt. Die Vergütung wird, wie bisher die Gasölverbilligung, für voll versteuertes Gasöl gezahlt. Begünstigt sind unverändert land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Wanderschäfereien und Teichwirtschaften, wieder die land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer und zusätzlich auch Imkereien. Der Antrag auf Jahresvergütung muss spätestens bis zum Ende des Jahres, das dem Verbrauchsjahr folgt, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden (z.B.: Antragsfrist für die Jahresvergütung 2001 endet am 31.12.2002). Voraussichtlich im Monat November 2001 werden durch die Zollverwaltung vorbereitete Anträge auf Jahresvergütung mit Erläuterung an diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, deren Daten der Zollverwaltung durch die Bewilligungsstellen bis dahin übermittelt worden sind, ohne zusätzlichen Antrag auf dem Postweg verschickt. Sollte der Vordruck bis Ende Dezember 2001 nicht zugegangen sein, kann dieser bei den Hauptzollämtern angefordert werden. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Hauptzollamt in Cottbus, Tel.: (0355) 8769-240/-242/-243.


Pressestelle des Landkreises Spree-Neiße
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