Pressemitteilung Nr. 283/2021, 02.11.2021
Corona-Regeln für Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern in Brandenburg
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat heute die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bis einschließlich 30. November 2021 verlängert. Die Corona-Verordnung enthält auch unveränderte Regelungen für Spezialmärkte und Veranstaltungen, die Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern einschließen. Das Gesundheitsministerium gibt im Folgenden Antworten auf aktuell häufig gestellte Fragen, unter welchen Bedingungen Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern in Brandenburg in diesem Jahr stattfinden können.
Weihnachtsmärkte
Die Corona-Umgangsverordnung enthält gleichlautende Regelungen für Jahrmärkte und Spezialmärkte. Deshalb ist es nicht entscheidend, ob eine Kommune einen Weihnachtsmarkt als Jahrmarkt oder als Spezialmarkt einordnet. Hintergrund: Nach der Gewerbeordnung handelt sich bei Jahrmärkten und Spezialmärkten um „regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen“. Sie unterscheiden sich aber im Warensortiment (Jahrmärkte: Vielzahl von Anbietern mit Waren aller Art; Spezialmärkte: Vielzahl von Anbietern mit bestimmten Waren, zum Beispiel Weihnachtsartikel).
Betreiberinnen und Betreiber von Weihnachtsmärkten müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
Weihnachtsmärkte
Die Corona-Umgangsverordnung enthält gleichlautende Regelungen für Jahrmärkte und Spezialmärkte. Deshalb ist es nicht entscheidend, ob eine Kommune einen Weihnachtsmarkt als Jahrmarkt oder als Spezialmarkt einordnet. Hintergrund: Nach der Gewerbeordnung handelt sich bei Jahrmärkten und Spezialmärkten um „regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen“. Sie unterscheiden sich aber im Warensortiment (Jahrmärkte: Vielzahl von Anbietern mit Waren aller Art; Spezialmärkte: Vielzahl von Anbietern mit bestimmten Waren, zum Beispiel Weihnachtsartikel).
Betreiberinnen und Betreiber von Weihnachtsmärkten müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
- Steuerung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- Beschränkung der Personenzahl auf höchsten 5.000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher; für Plätze und Einrichtungen mit einer regulären Besucherkapazität von mehr als 1.000 Personen ist die Personenzahl auf höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens der Hälfte der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität zu beschränken (Beispiel: Wenn regulär 2.000 Gäste Platz hätten, dürften dann nur 1.500 zeitgleich vor Ort sein; die 5.000er Obergrenze ist damit erreicht, wenn normalerweise 9.000 Gäste zugelassen wären),
- Testpflicht: Zutritt nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; Ausnahme: Die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
- Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (Hinweis: das gilt auch für Weihnachtsmärkte mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern),
- Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (z.B. auf Sitzbänken an Essens- oder Glühweinständen),
- in geschlossenen Räumen (z.B. im Innern von Glühweinhütten):
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Um die Einhaltung dieser Maßnahmen gewährleisten zu können, muss der Zugang zum Weihnachtsmarkt-Gelände kontrollierbar sein. Das bedeutet: Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten müssen den kontrollierten Zugang mit geeigneten Mitteln sicherstellen, zum Beispiel durch ein abgegrenztes Areal oder eine Umzäunung des Geländes.
Auf dem Weihnachtsmarkt-Gelände müssen alle Besucherinnen und Besucher den Mindestabstand einhalten. Ausnahmen vom Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner/innen, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
Eine generelle Maskenpflicht für Weihnachtsmärkte besteht zwar nicht. Landkreise und kreisfreie Städte können aber auf der Grundlage des Paragraphen 28 der Umgangs-Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen festlegen, „wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist“.
Grundsätzlich wird allen Personen empfohlen, überall dort eine medizinische Maske zu tragen, wo viele Menschen zusammenkommen.
3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt damit grundsätzlich für Weihnachtsmärkte. Ausnahme: Weihnachtsmärkte unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern.
2G-Regel: Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten können sich auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Kinder unter 12) entscheiden. Beim 2G-Modell gelten kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und Personengrenzen entfallen. Die Verantwortlichen müssen dann auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
Auf dem Weihnachtsmarkt-Gelände müssen alle Besucherinnen und Besucher den Mindestabstand einhalten. Ausnahmen vom Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner/innen, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
Eine generelle Maskenpflicht für Weihnachtsmärkte besteht zwar nicht. Landkreise und kreisfreie Städte können aber auf der Grundlage des Paragraphen 28 der Umgangs-Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen festlegen, „wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist“.
Grundsätzlich wird allen Personen empfohlen, überall dort eine medizinische Maske zu tragen, wo viele Menschen zusammenkommen.
3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt damit grundsätzlich für Weihnachtsmärkte. Ausnahme: Weihnachtsmärkte unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern.
2G-Regel: Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten können sich auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Kinder unter 12) entscheiden. Beim 2G-Modell gelten kaum noch Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und Personengrenzen entfallen. Die Verantwortlichen müssen dann auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
- die Zutrittsgewährung ausschließlich für
- geimpfte Personen,
- genesene Personen,
- Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
- den Einsatz ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,
- die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird,
- die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.
Weihnachtsfeiern
Traditionell werden in der Vorweihnachtszeit von Betrieben, Unternehmen oder Vereinen Weihnachtsfeiern veranstaltet.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob zu einer Weihnachtsfeier
Traditionell werden in der Vorweihnachtszeit von Betrieben, Unternehmen oder Vereinen Weihnachtsfeiern veranstaltet.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob zu einer Weihnachtsfeier
- fest definierte Kohorten (also eine Personengruppe mit einer gemeinsamen Eigenschaft, zum Beispiel ein Team, eine Abteilung, eine Vereinsgruppe oder Bekannte und Verwandte) oder
- Personen aus unterschiedlichen Bereichen (zum Beispiel auch Externe, Geschäftskunden oder Vertreter/innen anderer Unternehmen oder Verbände) eingeladen werden.
Für Weihnachtsfeiern von festen Kohorten gilt: Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind
- unter freiem Himmel mit bis zu 100 und
- in geschlossenen Räumen mit bis zu 50
gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.
Für Weihnachtsfeiern mit Gästen aus unterschiedlichen Bereichen gilt: Veranstalterinnen und Veranstalter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
Für Weihnachtsfeiern mit Gästen aus unterschiedlichen Bereichen gilt: Veranstalterinnen und Veranstalter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- Steuerung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- nicht mehr als 5.000 gleichzeitig teilnehmende Gäste; wenn mehr als 1.000 Personen kommen, darf nur die Hälfte der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität genutzt werden,
- die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Gästen),
- die Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.
2G-Regel: Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsfeiern mit externen Gästen können sich auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Kinder unter 12) entscheiden. Dann entfallen Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und Personengrenzen.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa