Pressemitteilung Nr. 62/2022, 14.03.2022
Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen bis 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie gegen COVID-19 vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Nach Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen Beschäftigte ohne entsprechenden Nachweis ab dem 16. März den Gesundheitsämtern melden.
Welche Einrichtungen von der Nachweispflicht betroffen sind, ergibt sich aus § 20a IfSG. Die Nachweispflicht gilt nicht nur für dort Beschäftigte, sondern auch für Beschäftigte von externen Dienstleistern, die in solchen Einrichtungen regelmäßig tätig sind, z.B. Handwerker, medizinische Fußpflege, Friseure oder Freie Mitarbeiter.
Nachweispflicht
Die Beschäftigten haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:
- einen Impfnachweis (vollständig geimpft),
- einen Genesenennachweis (Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen) oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Die Meldung erfolgt in Form einer digitalen Portalmeldung. Dafür wird ein „Meldeportal § 20a IfSG“ eingerichtet. Das Gesundheitsministerium des Landes Brandenburg wird die Träger der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen informieren, sobald dieses digitale Meldeportal zur Verfügung steht.
Gleichzeitig muss die Einrichtungsleitung mögliche Auswirkungen bei Nichteinsatz der beschäftigten Person bewerten. Diese Bewertung muss zusammen mit der Meldung erfolgen.
Prüfung der Versorgungsgefährdung
Anhand der eingegangenen Meldung prüft das Gesundheitsamt des Landkreises Spree-Neiße, ob durch Aussprache eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes eine Versorgungsgefährdung entsteht.
Falls die Prüfung ergibt, dass durch den Ausfall der gemeldeten Person die Versorgungssicherheit gefährdet ist, wird das Gesundheitsamt die Einrichtung darüber informieren, dass für die Zeit von sechs Wochen kein Verfahren zum Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gegen die beschäftigte Person eingeleitet wird.
Die Einrichtung hat dann entsprechend Zeit, geeignete Maßnahmen umzusetzen, damit die Versorgungssicherheit nach den sechs Wochen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Neueinstellungen von geimpften Personen.
Nach Ablauf dieser sechs Wochen muss eine erneute unaufgeforderte Einschätzung der Einrichtung zu den Auswirkungen mit einer detaillierten Begründung erfolgen. In der Regel erfolgt dann kein weiterer Aufschub.
Aufforderung an die gemeldeten Personen
Darüber hinaus wird das Gesundheitsamt jede gemeldete Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen entsprechenden Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen.
Kommen Beschäftigte dieser Aufforderung nicht nach, folgt eine erneute Aufforderung bzw. Erinnerung zur Vorlage eines Nachweises. Diese Erinnerung soll ein Angebot einer Impfaufklärung, einer Impfung bzw. eine Vermittlung eines Impftermins sowie eine Aufklärung über die Konsequenzen einer Nichtvorlage des Impfnachweises beinhalten.
Begonnene Impfserien werden berücksichtigt
Bei einer bereits begonnen Impfserie einer beschäftigten Person wird für sechs Wochen kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen.
Betretungs- oder Tätigkeitsverbot
Nach § 20a Abs. 5 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Einrichtung betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird.
Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März 2022 freizustellen, haben Arbeitgeber nach § 20a IfSG nicht. Solange das Verfahren zum Tätigkeitsverbot noch nicht abgeschlossen ist, dürfen betroffene Beschäftigte grundsätzlich weiter in den Einrichtungen arbeiten.
Weitere Informationen enthält die „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ des Bundesgesundheitsministeriums:
FAQs_zu_20a_IfSG.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)
Fragen, Meldungen und sonstige Anliegen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind zu richten an die E-Mail-Adresse: impfpflicht-gesundheitsamt@lkspn.de.
Die vorliegende Information ist auch auf der Webseite des Landkreises Spree-Neiße zu finden unter: „Coronavirus – Informationen zum Coronavirus – Informationen der Verwaltung“.
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa