Pressemitteilung Nr. 171/2022, 01.07.2022
Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 10.12.2021
in der Fassung der 2.Änderung vom 01.07.2022
Auf Grund der amtlich festgestellten Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa werden die nachfolgenden Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben.
A. Der Verfügungsteil B der Allgemeinverfügung vom 10.12.2021 in der ersten Änderungsfassung vom 20.05.2022 wird hinsichtlich der festgelegten Restriktionsgebiete wie folgt geändert und ergänzt:
I. In der Sperrzone II wird ein weiteres Kerngebiet mit der Bezeichnung „Kerngebiet SPN-Nord“ ausgewiesen.
Dieses Kerngebiet SPN-Nord umfasst Teile der Gemarkungen:
Gemeinde/Start | Gemarkung |
Guben | Deulowitz |
Jänschwalde/Janšojce | Drewitz /Drjejce |
Schenkendöbern | Atterwasch Bärenklau Grabko Grano /Granow Groß Drewitz Krayne Lübbinchen Pinnow Schenkendöbern |
Tauer/Turjej | Schönhöhe /Šejnejda Tauer/Turjej |
welche vor Ort ersichtlich durch einen Wildschweinabwehrzaun eingegrenzt sind. Die genauen Grenzen des Kerngebietes sind in einer tagaktuellen Kartenübersicht der Schutzzonen unter https://www.lkspn.de/aktuelles/afrikanische-schweinepest.html einsehbar.
II. Der Schutzkorridor umfasst für die Gemeinde Schenkendöbern und die Stadt Guben die östlich der B112 gelegenen Gemarkungen bzw. Teile dieser. Der nicht die Stadt Guben und die Gemeinde Schenkendöbern umfassende Teil des bereits ausgewiesenen Schutzkorridores bleibt von dieser Änderung unberührt.
III. Folgende Gemarkungen werden als Weiße Zone SPN-Nord ausgewiesen:
Gemeinde/Stadt | Gemarkung |
Guben und Schenkendöbern | Die innerhalb des bis zum 21.05.2022 geltenden Kerngebietes gelegenen Anteile der Gemarkungen: Groß Drewitz, Guben und Lauschütz |
Jänschwalde/Janšojce | Drewitz /Drjejce Jänschwalde -Dorf/Janšojce -Wjas Jänschwalde -Ost /Janšojce -Juitso |
Peitz/Picnjo | Peitz/Picnjo |
Schenkendöbern | Sembten, die außerhalb des ausgewiesenen Kerngebietes und des Schutzkorridores gelegenen Anteile der Gemarkungen Atterwasch, Bärenklau, Grabko, Groß Drewitz, Kerkwitz /Kerkojce, Pinnow, Staakow und Reicherskreuz |
Tauer/Turjej | die außerhalb des ausgewiesenen Kerngebietes gelegenen Anteile der Gemarkungen Schönhöhe /Šejnejda, und Tauer/Turjej |
Turnow-Preilack/ Turnow-Pśiłuk | Preilack/Pśiłuk |
IV. Die ausgewiesene Sperrzone II wird um folgende Gemarkungen erweitert:
Gemeinde/Stadt | Gemarkung |
Peitz/Picnjo | Peitz/Picnjo |
Spremberg/Grodk | Bühlow/Běła Groß Buckow Jessen Pulsberg Spremberg/Grodk (östlich der Tagebaurandstraße) Terpe/Terpje |
Turnow -Preilack/ Turnow-Pśiłuk |
Preilack/Pśiłuk |
Welzow/Wjelcej | Haidemühl/Gózdź Proschim |
V. Die ausgewiesene Sperrzone I wird um folgende Gemarkungen erweitert:
Gemeinde/Stadt | Gemarkung |
Drebkau/Drjowk | Jehserig /Jazorki, Kausche /Chusej |
Spremberg/Grodk | Radewiese, Spremberg/Grodk (westlich der Tagebaurandstraße) Stradow, Straußdorf, Wolkenberg |
Welzow/Wjelcej | Welzow/Wjelcej |
VI. Die als Anlage 1 beigefügte sowie in einer tagaktuellen Kartenübersicht der Schutzzonen unter https://www.lkspn.de/aktuelles/afrikanische-schweinepest.html einsehbare Karte der Restriktionsgebiete ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
B. Der Verfügungsteil C der Allgemeinverfügung vom 10.12.2021 in der ersten Änderungsfassung vom 20.05.2022 wird hinsichtlich der Maßregeln wie folgt geändert und ergänzt:
I. Für das Kerngebiet SPN-Nord wird über die bereits geltenden Anordnungen hinaus folgendes verfügt:
a. Es gilt ein Jagdverbot für alle Wildarten. Für begründete Einzelfälle können Ausnahmen von diesem Verbot erteilt werden.
b. Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft abseits der öffentlichen Wege und Einrichtungen wird Personen, die nicht Eigentümer, Besitzer, Pächter von Flächen sind, untersagt. Für begründete Einzelfälle können Ausnahmen von diesem Verbot erteilt werden.
c. Es gelten die Anordnungen unter B.V.1. der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen vom 10.12.2021 in der Fassung der 1.Änderung vom 20.05.2022.
d. Forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind mindestens 48 Stunden vor der jeweiligen Durchführung der zuständigen Behörde (Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa; Operationszentrale ASP) anzuzeigen. Tätigkeiten am Wochenende sind bis spätestens Mittwoch vor dem Wochenende anzuzeigen. Erst nach amtlicher Freigabe dieser Flächen für die jeweils angezeigte Bewirtschaftungsform, darf mit der Arbeit begonnen werden.
II. Für die weiße Zone SPN-Nord wird über die bereits geltenden Anordnungen hinaus folgendes verfügt:
a. Es gilt ein Jagdverbot für alle Wildarten.Für begründete Einzelfälle können Ausnahmen von diesem Verbot erteilt werden.
b. Es gelten die Anordnungen unter B.IV der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen vom 10.12.2021 in der Fassung der 1.Änderung vom 20.05.2022.
III. Für die Sperrzone II wird über die geltenden Anordnungen hinaus folgendes verfügt:
a. In den Gemarkungen Proschim, Haidemühl, Jessen, Pulsberg, Terpe und Spremberg sind Erntemaßnahmen und Bodenbearbeitungsverfahren auf Flächen mit Mais, Getreide, Raps, Hirse, Sudangras und Sonnenblumen mindestens 48 Stunden vor der jeweiligen Tätigkeit der zuständigen Behörde (Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa; Operationszentrale ASP) anzuzeigen. Tätigkeiten am Wochenende sind bis spätestens Mittwoch vor dem Wochenende anzuzeigen.
Erst nach amtlicher Freigabe dieser Flächen für die jeweils angezeigte Bewirtschaftungsform, darf mit der Arbeit begonnen werden.
C. IV. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter A. und B. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Widerspruch und Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.
D. V. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Hinweise:
Die Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen vom 10.12.2021 sowie deren 1. Änderung vom 20.05.2022 behalten mit Ausnahme der Änderungen Ihre Gültigkeit und sind zwingend zu beachten. Für die neu ausgewiesenen Restriktionsgebiete gelten die entsprechenden Anordnungen. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i. V. m. § 25 Nr. 3 SchwPestV eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden. Aufgrund des amtlichen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest werden Landwirten, Jägern und Tierhaltern per Verordnung gesetzlich Pflichten auferlegt, die diese ohne weitere Anordnung durch die Behörde einzuhalten haben. Eine Zusammenfassung dieser gesetzlichen Pflichten sind in Anlage 2 der Allgemeinverfügung vom 10.12.2021 nachzulesen.
E. Begründung:
I. Sachverhalt
Der Verfügung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
In der Gemarkung Sembten wurde am 10.September 2020 der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest erstmalig amtlich festgestellt. Am 18.Juni 2021 wurde im Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Süden des Landkreises westlich der errichteten Wildschweinbarriere entlang der Grenze zu Polen festgestellt. Infolgedessen wurden die gleichen Eindämmungsmaßnahmen wie beim Fall in Sembten durchgeführt. Die Restriktionsgebiete wurden an das Seuchengeschehen angepasst und deutlich ausgeweitet. Im Kerngebiet südlich der Bundesautobahn 15 verenden noch immer Wildschweine an der ASP oder infizieren sich und werden mit jagdlichen Mitteln entnommen. Nachdem im Januar 2022 letztmalig an der ASP verendete Wildschweine in der Weißen Zone SPN-Nord gefunden wurden, konnten entsprechend den Vorgaben der „Verwaltungsvorschrift zu den Voraussetzungen und zum Vorgehen bei der Aufhebung von Restriktionszonen, die infolge von ASP-Fällen bei Wildschweinen festgelegt wurden. Vom 17. März 2022“ das Kerngebiet und die Weiße Zone im Norden des Landkreises aufgehoben werden.
Leider wurde am 10.06.2022 bestätigt, dass ein am 06.06.2022 erlegter Frischling an den Krayner Teichen an der ASP verendet ist. Eine intensive Fallwildsuche ergab, dass sich weitere infizierte Wildschweine in dem Bereich rund um die Krayner Teiche und auch nahe Bärenklau sowie am Kleinsee aufhalten. Zusätzlich zu den intensiven Bekämpfungsmaßnahmen und den Erfolgen im Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa muss das Seuchengeschehen in den angrenzenden Landkreisen, Bundesländern und Mitgliedstaaten beachtet werden. Der Seuchendruck aus dem Nachbarstaat Polen und damit auf den errichteten stabilen Zaun entlang der Landesgrenze bleibt weiterhin hoch. Hinzu kam in den vergangenen Monaten eine stetig wachsende Dynamik des Seuchengeschehens in Sachsen. Infolgedessen passt der Freistaat Sachsen die Gebietskulisse an und führt die beiden Sperrzonen II der Landkreise Görlitz und Bautzen zusammen.
Tritt bei Wildschweinen ein Infektionsgeschehen mit ASP auf, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Ausmaß des Ausbruchsgeschehens (räumliche Ausdehnung, Anzahl der betroffenen Tiere, Größe der Population im betroffenen Gebiet etc.) eingeschätzt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche in der Wildschweinpopulation, zur Verhinderung der Ausbreitung und des Übergreifens auf Hausschweine ergriffen werden sollen. Das Friedrich-Löffler-Institut hat hierzu Empfehlungen für Maßnahmen in einem Maßnahmenkatalog erarbeitet.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. In Mitteleuropa erfolgt eine Übertragung durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren (Sekrete, Blut, Sperma), die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Bei direkter Übertragung wird der Erreger über Nasen-Rachen-, Augensekret und Speichel, später auch über Urin und Kot ausgeschieden. Die Inkubationszeit, das heißt, die Zeit von der Einschleppung des Erregers bis zum Auftreten der ersten Krankheitssymptome, beträgt etwa sieben bis zehn Tage. Ein infiziertes Tier stirbt in mehr als 90 % der Infektionsfälle an ASP. Ein Impfstoff gegen ASP ist bisher nicht verfügbar. Die Bekämpfung gestaltet sich außerordentlich schwierig, da das Virus sehr widerstandsfähig ist. Es bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut, in Dauerwaren wie Schinken und Salami ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.
II. Rechtliche Würdigung
Gemäß §§ 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266) i.V.m. § 38 Abs. 11 des TiergesG vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) i.V.m. § 1 Abs. 1 und 4 des AGTierGes vom 17. Dezember 2001 (GVBl.I/02, [Nr. 02], S.14) in der jeweils geltenden Fassung, ist der Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa (Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der/ Veterinäramt) die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vom 07. April 2021 und der SchwPestV vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) in der zurzeit geltenden Fassung. Zur Vorbeugung und Bekämpfung der Tierseuche ASP erlässt das Veterinäramt in seiner Zuständigkeit nach § 38 Abs.11 i.V.m. § 6 und 10 TierGesG weitere Maßregeln zur Ergänzung der Anordnungen der SchwPestV.
Nach § 24 des Bundesjagdgesetzes erlässt beim Auftreten einer Tierseuche im Wildbestand die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörde die erforderlichen Anweisungen zur Bekämpfung der Seuche.
Der Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa nimmt seit dem 01. April 2013 gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Stadt Cottbus/ Chóśebuz vom 31.01.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 06.03.2013, Nr. 9, S. 501, die Aufgaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Produktion und Förderung, des Tierschutzes, der Lebensmittel-, Futtermittel- und Handelsklassenüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln auch für die Stadt Cottbus wahr.
Zu A. (Festlegung der Restriktionsgebiete)
Entsprechend Art. 3 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 i.V.m. § 14d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SchwPestV wurde durch das Veterinäramt ein Gebiet um die Fundorte als Sperrzone II (analog gefährdetes Gebiet) sowie ein Gebiet um die Sperrzone II als Sperrzone I (analog Pufferzone) festgelegt. Entsprechend § 14d Abs. 2a S. 1 SchwPestV wurde innerhalb dieser Sperrzone II um die Fundorte der verendet aufgefundenen und labordiagnostisch positiv bestätigten Wildschweine ein neues Kerngebiet festgelegt, um zu vermeiden, dass möglicherweise weitere infizierte Tiere aus dem infizierten Gebiet auswandern und die ASP verbreiten. Um das Kerngebiet herum wurde eine sogenannte weiße Zone eingerichtet. Eine weiße Zone definiert sich als Bereich, in welchem die Tötung aller Wildschweine das Ziel ist, um Infektionsketten zu unterbrechen. Resultierend aus dem Wissen um die Eigenschaften dieser anzeigepflichtigen Tierseuche und den Ergebnissen der Fallwildsuchen müssen die Restriktionsgebiete an das Seuchengeschehen angepasst werden. Die Erweiterung der Sperrzonen II und I im Süden des Landkreises ergibt sich aus dem Seuchendruck, welcher aus Sachsen auf den Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa ausgeübt wird. Mit der Ausweisung einer Sperrzone II (gefährdetes Gebiet nach Schweinepestverordnung) gelten unverzüglich rechtlich vorgeschriebene Einschränkungen, welche im Hinblick auf die Seuchendynamik und damit einhergehende Risiken der weiteren Verbreitung nötig und auch verhältnismäßig sind. Eine Sperrzone I gilt nach dem EU-Recht als seuchenfrei, dient als Pufferzone und ist daher mit verhältnismäßig wenigen Einschränkungen für Dritte behaftet. Sie ermöglicht jedoch ein unverzügliches amtliches Handeln, sollte dies die Tierseuchenlage erforderlich machen.
Zu B.I.a. und B.II.a (Jagdverbot auf alle Wildarten)
Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung wurde gemäß § 14 a Abs. 10 SchwPestV im Kerngebiet SPN-Nord und der anschließenden weißen Zone die Ausübung der Jagd auf alle Wildarten untersagt, um keine Verbreitung der Tierseuche durch Beunruhigung des Wildes, insbesondere des Schwarzwildes zu befördern und die Tiere in ihren derzeitigen Aufenthaltsorten zu halten. Auf Grund der durchgeführten Zäunungsmaßnahmen, die infolge einer großflächig angelegten Fallwildsuche in diesem Bereich erfolgte, welche die Grundvoraussetzung für die Schaffung eines nahezu wildschweinfreien Areals („weiße Zone“) ist und der wildbiologischen Dynamik in der Schwarzwildpopulation muss die Tötung und Entnahme von Wildschweinen in der weißen Zone und dem Kerngebiet erfolgen. Damit dies effektiv und kontrolliert erfolgen kann, legt das zuständige Veterinäramt in Abstimmung mit der zuständigen unteren Jagdbehörde konkrete Maßnahmen in Bezug auf die Tötung gemäß §14 d Abs. 6 fest.
Zu B.I.b. (Betretungsverbot von Wald und offener Landschaft)
Gemäß § 14 d Abs. 2 b Nr. 1 SchwPestV kann das Veterinäramt als zuständige Behörde für das Kerngebiet über die Maßregeln der Sperrzone II hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr und den Personenverkehr im Kerngebiet verbieten. Dabei meint „offene Landschaft“ in diesem Zusammenhang Feld und Flur außerhalb geschlossener Ortslagen und außerhalb von Ortschaften liegenden Wohnbebauungszusammenhängen sowie Felder, Wiesen und Ackerflächen. Unter Anwendung des § 14 d Abs. 5 c SchwPestV wurde durch die zuständige Behörde das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft im Kerngebiet untersagt. Hintergrund dieser Maßregel ist, zum einen keine Störung der Tiere -insbesondere des Schwarzwildes- zu verursachen, um keine Verschleppung des Virus aus dem Kerngebiet zu begünstigen als auch andererseits keine unerkannte Verbreitung des Virus über indirekte Übertragungswege durch eine Vielzahl von Privatpersonen zu befördern. Das ASP-Virus weist eine hohe Widerstandsfähigkeit in der Umwelt auf. Im blutverseuchten Erdboden ist es bis zu 205 Tage, an Holzteilen bis zu 190 Tagen überlebensfähig. Verendete Schwarzwild-kadaver sind über viele Wochen, streckenweise bis zu einem halben Jahr infektiös. Die unerkannte Verschleppung des Virus durch Erdreich u.Ä. an Schuhwerk soll durch das Betretungsverbot vermieden werden. Zudem soll die zur Bekämpfung der Tierseuche zwingend notwendige Suche und Beseitigung infizierter Kadaver ungehindert ermöglicht werden.
Zu B.I.c., B.II.b. und B.III.a. (landwirtschaftliche Tätigkeiten)
Gemäß §14d Abs.5a Punkt 1 kann die zuständige Behörde die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für längsten sechs Monate beschränken oder verbieten. Bei den benannten Kulturen handelt es sich um wildbiologisch bekannte Rückzugsorte für Schwarzwild, in welchen die Tiere teils sehr lange verbleiben und sich somit jagdlichen Maßnahmen nahezu vollständig entziehen. Um das Ziel der Schwarzwildpopulation auf nahe Null zu erreichen, müssen Ernten genutzt werden um Schwarzwild zu entnehmen. Dies gelingt effektiv nur dann, wenn die Ernte in einem angemessenen und behördliches Handeln möglich machenden Abstand vor der Ernte angezeigt wird. Auf Basis der Kenntnisse zur örtlichen Schwarzwildpopulation, der jeweiligen betroffenen Kultur und Detektion durch geeignete technische Mittel, wie beispielsweise einer Drohne, kann somit über eine erfolgsbringende erntebegleitende Jagdstrategie entschieden werden. Eine Anzeige der anderen bodenbearbeitenden Tätigkeiten verfolgt den Zweck, etwaige Kadaver von verendetem Schwarzwild zu finden und diese Hauptinfektionsquellen zu entfernen.
Zu B.I.d. (forstwirtschaftliche Tätigkeiten)
Gemäß §14d Abs.5a Punkt 1 kann die zuständige Behörde die Nutzung forstwirtschaftlicher Flächen für längsten sechs Monate beschränken oder verbieten. Dass forstwirtschaftliche Tätigkeiten anzuzeigen sind, hat den Hintergrund, dass die zuständige Behörde, welche das Seuchengeschehen genau im Blick hat entscheiden muss ob vor einer angezeigten Tätigkeit eine Fallwildsuche durchgeführt werden sollte, um auszuschließen dass Kadaver von infizierten Tieren verschleppt werden können.
Zu C.IV. (sofortige Vollziehung)
Die sofortige Vollziehung der genannten Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses angeordnet. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene tiergesundheitliche sowie wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wären. Die getroffenen Maßnahmen stehen nicht außer Verhältnis zum Ziel, eine Weiterverbreitung des Seuchenerregers zu verhindern. Durch eine vermehrte Infektion der Wildschweine, die bisher teilweise auch in der Nähe von Ortschaften/Hausschweinehaltungen verendet sind, besteht das Risiko einer Erkrankung auch der in den Restriktionsgebieten gehaltenen Hausschweine. Dies trifft insbesondere auf Freilandhaltungen zu. Eine Erkrankung könnte hier eine Tötung des gesamten Hausschweinbestandes nach sich ziehen. Für Schweinehaltungen in einem Umkreis von mindestens 10 km gelten dann strenge Verbringungsverbote für mindestens 3 Monate, welche sich auf bis zu 12 Monate ausdehnen können. Tierschutzrelevante Probleme bleiben dann nicht aus. Da der Tierschutz als Staatsziel bestimmt wurde, ist der Schutz der Tiere - hier der Schutz der Schweine vor einer Tierseuche und den sich daraus ergebenden Haltungsproblemen - ebenfalls ein Ziel der Tierseuchenbekämpfung.Breitet sich das Virus unkontrolliert aus, so kann dies neben Leistungseinbußen auch erhebliche Tierverluste und strenge Handelsbeschränkungen nach sich ziehen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen auch für nicht von der Krankheit betroffene Betriebe und für ganze Wirtschaftsbereiche in der Region sowie landesweit. Die getroffenen Maßnahmen sind erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, die Tierseuche frühzeitig zu erkennen und für den Fall des Auftretens der Verbreitung entgegenzuwirken. Die Maßnahmen sind angemessen und führen nicht zu einem persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum eingangs erläuterten Ziel steht. Die zeitlich und räumlich überschaubar befristeten Beschränkungen der individuellen Bewegungs- und Handlungsfreiheit und auferlegten Maßregeln sind angesichts der benannten Gefahren verhältnismäßig.
Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i. V. m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Zu D.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 VwVfGBbg i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
F. Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach dem De-Mail-Gesetz zu erheben. Die De-Mail-Adresse lautet: de-post@lkspn.de-mail.de
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkspn.de/zugangseroeffnung.html aufgeführt sind.
Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), 01.07.2022
Im Auftrag
Dr. Kröber
Amtstierarzt
Anlage 1
Karte der Restriktionszonen vom 01.07.2022
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Anlage1 - Karte mit Restriktionszonen vom 01.07.2022
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Quelle: Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa