Pressemitteilung Nr. 02/02, 02.01.2002

Wichtige Informationen zum Agrardieselgesetz

Bisherige Rechtsgrundlage für die Verbilligung von Dieselkraftstoff (Gasöl) in der Land- und Forstwirtschaft war das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz (LwGVG). Dieses Gesetz ist durch das am 01. Januar 2001 in Kraft getretene Agrardieselgesetz abgelöst worden. Zuständig für die Bearbeitung der Vergütungsanträge ab dem Verbrauchsjahr 2001 ist die Bundeszollverwaltung - auf örtlicher Ebene das Hauptzollamt, d.h. für den Landkreis Spree-Neiße das Hauptzollamt Cottbus, Drachhausener Str. 72, Tel.: (0355) 8769-0. Die Vergütung wird - wie bisher die Gasölverbilligung - für voll versteuert bezogenen Dieselkraftstoff gezahlt. Der Begünstigte bezieht auch künftig Dieselkraftstoff vom Händler oder an der Tankstelle und bewahrt die Quittungen auf, um sie später dem Vergütungsantrag beizufügen. Begünstigt sind unverändert land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Wanderschäfereien und Teichwirtschaften, wieder die land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer und zusätzlich auch Imkereien. Fahrzeuge der Molkereiwirtschaft sind seit dem 01.01.2001 nicht mehr begünstigt. Im Gegensatz zum bisherigen Antragsverfahren ist nunmehr die Vergütung der Steuer mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die zu begünstigten Zwecke verwendeten DK-Mengen zu beantragen und die Vergütung selbst zu berechnen. Für im Jahr 2001 bezogenes Gasöl muss die Antragstellung auf Jahresvergütung bis zum 15.02.2002 erfolgt sein. Den Antragstellern, die bereits in den Vorjahren einen Antrag auf Gasölverbilligung gestellt haben, wird der neue Antragsvordruck in aller Regel bis spätestens 31.12.2001 zugegangen sein. Danach können der Antrag sowie weitere Informationen zum Antragsverfahren beim Hauptzollamt angefordert werden.


Amt für Landwirtschaft des Landkreises Spree-Neiße
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