Pressemitteilung Nr. 31/02, 21.02.2002

Fördermittel für Grundstückskleinkläranlagen zur Verbesserung der Abwasserentsorgung

Der Bestandsschutz für vorhandene Sickergruben, Zwei- bzw. Dreikammergruben ohne biologische Reinigung läuft am 31.12.2003 aus. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2004 die Abwasserentsorgung dem Stand der Technik entsprechen muss. Die neue Fördermittelrichtlinie für Kleinkläranlagen ist deshalb eine wertvolle Hilfe zum Neubau, zur Erweiterung und Verbesserung Ihrer Abwasseranlage. (Weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel über den Ablauf des Bestandschutzes für Kleinkläranlagen, veröffentlicht im „Spree-Neiße-Blick“ Nr. 10/2001 vom 26. Oktober 2001). Das Land Brandenburg gewährt zur Verbesserung der Abwasserentsorgung weiterhin Fördermittel für die Errichtung von Grundstückskleinkläranlagen. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung. 1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Neubau, Erweiterung und Verbesserung von Kleinkläranlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser, für die gemäß Abwasserbeseitigungskonzept des kommunalen Aufgabenträgers die Abwasserbeseitigung durch den Einsatz von Kleinkläranlagen vorgesehen ist. * Kleinkläranlagen als Gemeinschaftsanlagen für mehrere Grundstücke, sofern die dafür erforderlichen rechtlich-organisatorischen Voraussetzungen, wie vertragliche Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten bzw. Beauftragten vorliegen. * Kleinkläranlagen als Teil einer Nutzwasseranlage, sofern diese den geltenden Regeln der Technik entsprechen, z.B. durch eine Bauartzulassung, und für die eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine gegebenenfalls erforderliche, auch zeitlich befristete Einleitung in das Grund- bzw. Oberflächenwasser vorliegt. Vorrangig gefördert werden der Neubau, die Erweiterung und die Verbesserung von Kleinkläranlagen, sofern die untere Wasserbehörde für den Bereich des gesamten Ortes/Ortsteiles Sanierungsanordnungen erlassen hat und diese in einer Frist von 3 bis 5 Jahren umgesetzt werden (Fristenpläne). 2.2 Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen: - Kleinkläranlagen für Wohnungsneubau, - Kleinkläranlagen für Industrie und Gewerbeunternehmen, - Anlagen zur Behandlung von Abwässern aus der Landwirtschaft, - Anlagen zur Abwasserableitung, - Straßen- und Wegebau, - Kosten für die Anschaffung von Maschinen und Geräten für die Bauausführung, - Betrieb und Unterhaltung von Kleinkläranlagen, - Grunderwerbskosten, - Kosten für HOAI-Leistungen, - Mehrkosten, die Folge einer Abwasserreinigung sind, die über die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Anforderungen hinausgeht. 3. Zuwendungsempfänger Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Beauftragte für Anlagen nach Nr. 2.1, Absatz 2 4. Zuwendungsvoraussetzungen Es gelten die Bestimmungen in Nr. 1 (Bewilligungsvoraussetzungen) der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO. Zusätzlich ist zu beachten: 4.1 Mit der Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens. 4.2 Die zu fördernde Kleinkläranlage muss in ihrer Reinigungsleistung den Regeln der Technik entsprechen. 4.3 Die zu fördernde Maßnahme muss den Vorgaben der unteren Wasserbehörde entsprechen. Die Anlage muss unmittelbar nach der Fertigstellung in Betrieb gehen. 4.4 Die Förderung erfolgt nur, wenn nach dem Abwasserbeseitigungskonzept davon auszugehen ist, dass keine öffentliche Abwasserableitung und -behandlung vorgesehen ist. 4.5 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Kleinkläranlage innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Fertigstellung nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend genutzt wird. 4.6 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung. Mit der Beantragung der Fördermittel bzw. der Erteilung eines Zuwendungsbescheides wird keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens getroffen. Genehmigungen oder sonstige behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen. 4.7 Für geförderte Kleinkläranlagen ist nach deren Errichtung ein Wartungsvertrag mit einem sachkundigen Unternehmen oder mit dem kommunalen Aufgabenträger abzuschließen. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss 5.4 Höhe der Zuwendung: Die Höhe der Zuwendung beträgt: - maximal 750 EUR pro an die Kleinkläranlage angeschlossenen Einwohner mit entsprechendem Erstwohnsitz, jedoch nicht mehr als 40 % der zuwendungsfähigen Kosten. Bei Anschlusswerten unter vier Einwohnern werden für die Bemessung der Förderhöhe vier Einwohner zugrunde gelegt. - abweichend von Anstrich 1: im Rahmen von Fristenplänen gemäß Nr. 2.1 max. 1.100 EUR je an die Kleinkläranlage angeschlossenen Einwohner mit entsprechendem Erstwohnsitz, jedoch nicht mehr als 55 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die zuwendungsfähigen Kosten umfassen die Herstellungskosten für die Kleinkläranlage ohne Eigenleistungen. 5.5 Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe: 750 EUR 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren 6.1 Antragsverfahren Der Antrag ist vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten bzw. dem Beauftragten für Anlagen nach Nr. 2.1., Anstrich 2 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Geschäftsbesorgerin des MLUR einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - die Zustimmung der Gemeinde, Amtsverwaltung bzw. des Abwasserzweckverbandes. Mit der Zustimmung wird erklärt, dass die Errichtung der Kleinkläranlage dem örtlichen Abwasserbeseitigungskonzept nicht entgegensteht und das am vorgesehenen Standort keine öffentliche Abwasserentsorgung vorgesehen ist. - die wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde zur Einleitung des in der Kleinkläranlage behandelten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser, - der Zeitplan für den Bau und die Inbetriebnahme der Kleinkläranlage. - Für eine erhöhte Förderung gemäß Nr. 5.4 ist der Nachweis über den Fristenplan der Gemeinde bzw. der Amtsverwaltung oder des Abwasserzweckverbandes (siehe Nr. 2.1) beizufügen. Antragsformulare sind bei Landratsämtern und kreisfreien Städten sowie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg erhältlich und unter der Internet-Adresse www.ilb.de abrufbar. 6.2 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheides durch die ILB im Auftrag des MLUR. 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abnahme durch die zuständige Stelle entsprechend VV zu § 44 LHO. Die formgerechte Zahlungsanforderung ist vom Zuwendungsempfänger an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten. Der Zahlungsanforderung sind als Verwendungsnachweis beizufügen: - Baurechnungen mit Zahlungsnachweis, - Sachbericht, - Angabe der Kapazität der Kleinkläranlage, - angeschlossene Einwohner, - Nachweis des Wartungsvertrages gemäß Nr. 4.7. 6.4 Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a. 7. Geltungsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003. Sie wird um weitere zwei Jahre verlängert, wenn ein bis zum 30. Juni 2003 vorgelegter Effiziensnachweis und die EU-rechtlichen Bedingungen dies rechtfertigen. Zum 31.12.2001 tritt die Richtlinie vom 14. Februar 2000 außer Kraft. Förderanträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie eingereicht und bis zum In-Kraft-Treten nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


Dezernat IV des Landkreises Spree-Neiße
Seite zurück