Pressemitteilung Nr. 133/2002, 09.08.2002

Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

Die Antragsfrist für die drei Rehabilitierungsgesetze wurde wegen des unverändert hohen Bedarfs bis zum 31.12.2003 verlängert. Das nimmt der Innenminister zum Anlass, auf die Möglichkeiten der Rehabilitierung der in der DDR/SBZ politisch Verfolgten hinzuweisen:
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bietet die Möglichkeit, Menschen, die aus politischen Gründen in Haft waren, zu rehabilitieren. Damit wird Ihnen einerseits eine moralische Wiedergutmachung zu Teil, andererseits erhalten sie eine Haftendschädigung für jeden zu Unrecht erlittenen Haftmonat (Kapitalentschädigung). Die Höhe der Haftentschädigung gilt seit dem 01.01.2000. Verfolgte, die bereits vor dem 01.01.2000 eine Kapitalentschädigung erhalten haben, beantragen die Restsumme bei der Stelle, die die erste Summe ausgezahlt hat. Das ist in der Regel das rehabilitierende Landgericht gewesen. Brandenburger Verfolgte, die die Entschädigung von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Berlin nach dem Häftlingshilfegesetz erhalten haben, wenden sich an die Landesaufnahmestelle für Aussiedler in Peitz, Juri-Gagarin-Ring 7, 03185 Peitz, die diese Aufgabe übernommen hat. Neue Anträge auf Rehabilitierung nach dem StrRehaG können bei dem Landgericht gestellt werden, in dessen Gebiet sich das Gericht befand, dass damals das Urteil verkündete.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) bietet die Möglichkeit der Rehabilitierung für Menschen, die aus politischen Gründen Ihren Beruf aufgeben mussten. Das betraf z.B. Lehrer oder Personen, die einen Ausreiseantrag gestellt hatten, aber auch politische Häftlinge. Ihnen ist dadurch ein Nachteil in der Rentenversicherung entstanden. Dieser Nachteil kann durch eine Rehabilitierung verringert werden. Bedürftige Personen erhalten zusätzlich eine monatliche Unterstützung, wenn die Verfolgung mehr als drei Jahre dauerte oder wenn sie am 03.10.1990 noch andauerte. Die Höhe der monatlichen Zuwendung richtet sich nach dem Grad der Bedürftigkeit.
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) eröffnet die Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen, die der politischen Verfolgung gedient haben, überprüfen zu lassen. Hat eine Verwaltungsentscheidung zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte bzw. zu einer beruflichen Benachteiligung geführt, kann sie auf Antrag aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass die Folgen der Maßnahme noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Ausgenommen sind Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen sowie Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden.
In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Berlin wurden 994 Rehabilitierungsbehörden eingerichtet. In Brandenburg gehört diese Behörde zum Innenministerium. Anträge auf Rehabilitierung sind zu richten an: Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Rehabilitierungsbehörde, Postfach 601165 . Zu Beginn des Jahres 2001 hat das Innenministerium eine Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für die Stasiunterlagen des Landes Berlin vereinbart.
Während die Behörde des Bundesbeauftragten bei Fragen nach der Akteneinsicht helfen und Hinweise für das weitere Vorgehen mit auf den Weg geben, können die Mitarbeiter des Berliner Landesbeauftragten auf zusätzliche Sachverhalte hinweisen, beispielsweise: - wie ein Antrag auf berufliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu formulieren ist, - welche Hilfen es für diejenigen gibt, die in der DDR in die Psychiatrie abgeschoben wurden, - wie zwangsexmatrikulierten Studenten, verfolgten Schülern oder im Beruf Benachteiligten geholfen werden kann. - Menschen mit verfolgungsbedingten psychischen Störungen können an kompetente Ansprechpartner und Selbsthilfegruppen verwiesen werden.
Sollten Bürgerinnen und Bürger eine Beratung wünschen, können sie sich vorab an eine Mitarbeiterin in der Rehabilitationsbehörde im Ministerium des Innern wenden und dort einen Termin für ein Beratungsgespräch unter der Telefonnummer (0331) 866 - 2198 vereinbaren.
Um den betroffenen Bürgern im Landkreis Spree-Neiße entgegen zu kommen, wird ein Mitarbeiter des Landesbeauftragten im Landkreis am 10. September 2002 folgende Sprechstunden durchführen:
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr in Forst (Lausitz), Heinrich-Heine-Straße 1, Kreisverwaltung, Zimmer C 2.01,
13:30 Uhr bis 15:30 Uhr in Guben, Uferstraße 22-26, Stadtverwaltung, Service-Center.


Pressestelle des Landkreises Spree-Neiße
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