Pressemitteilung Nr. 219/02, 26.11.2002

Grundsicherungsgesetz ab 01.01.2003

Fragen und Antworten zum Thema Grundsicherung Ab 01.01.2003 tritt das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Kraft. Die Grundsicherungsleistung ist eine neue soziale Leistung. Sie soll älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen den Lebensunterhalt sichern. Wer kann Grundsicherungsleistungen beantragen? Einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen kann stellen, wer 65 Jahre und älter ist oder wer 18 Jahre und älter und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dieser Personenkreis kann sich auch bei der Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Welche Leistungen deckt das neue Gesetz ab? Die Grundsicherungsleistung umfasst den maßgebenden Regelsatz zuzüglich einer Pauschale für einmalige Beihilfen, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und einen Mehrbedarf bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G/aG. Wovon hängt die Gewährung der Leistung ab? Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen. Einkommensgrenze/Vermögensfreigrenze Bei einem monatlichen Einkommen von unter 844 Euro könnte ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen vorliegen. Nicht geschütztes Vermögen muss, soweit es über der Vermögensfreigrenze liegt (Alleinstehende 2.301 €, Ehegatten/Ehegattin, Partner(in) einer eheähnlichen Gemeinschaft zuzüglich 614 €), verbraucht oder verwertet werden, bevor eine Grundsicherungsleistung gewährt wird. Hat das Einkommen der Kinder oder Eltern Einfluss auf den Leistungsanspruch? Wenn das jährliche Gesamteinkommen (steuerrechtliche Einkünfte) der Kinder oder Eltern 100.000 Euro (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) oder mehr beträgt, dann werden diese in die Pflicht genommen, ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Antragsteller nachzukommen. Ab wann kann ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden? Um einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ab dem 01.01.2003 ermitteln zu können, können bereits jetzt Anträge gestellt werden. Ab wann gilt ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen als gestellt? Ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist gestellt, soweit er bei dem zuständigen Grundsicherungsamt eingegangen ist. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt worden ist, jedoch erstmalig ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2003. Wo kann ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen gestellt werden? Informationen und Anträge auf Grundsicherungsleistungen gibt es beim Landkreis Spree-Neiße in Forst (Lausitz), Heinrich-Heine-Straße 1, Grundsicherungsamt, Tel.: (03562) 986-15059 oder bei dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger in den Auskunfts- und Beratungsstellen sowie bei den Sozialämtern der Ämter und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Spree-Neiße. Diese leiten dann eingehende Anträge an das zuständige Grundsicherungsamt weiter.


Pressestelle des Landkreises Spree-Neiße
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