Pressemitteilung Nr. 20/15, 28.01.2015
Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung
Ab 1. Februar 2015 wird die Anordnung der Aufstallung des Geflügels lt. Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße vom 26.11.2014 aufgehoben.
In den genannten Orten Eichow, Krieschow, Roggosen, Koppatz, Komptendorf, Kathlow, Neuhausen, Laubsdorf, Cottbus-Kahren, Neuendorf, Cottbus-Willmersdorf und die Stadt Peitz kann das Geflügel außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen wieder gehalten werden (Freilandhaltung).
Insgesamt hat sich die Tierseuchenlage hinsichtlich Geflügelpest entspannt. So sind auch in Niedersachsen alle diesbezüglichen tierseuchenrechtlichen Restriktionsmaßnahmen auf Grund des Ausbruchs der Geflügelpest aufgehoben worden. Das Ausmaß der Wildvogelbewegungen im Zusammenhang mit dem Herbstvogelzug hat sich ebenfalls deutlich reduziert.
Nachfolgende Schutzmaßregeln sind weiterhin durch jeden Geflügelhalter konsequent umzusetzen.
In den genannten Orten Eichow, Krieschow, Roggosen, Koppatz, Komptendorf, Kathlow, Neuhausen, Laubsdorf, Cottbus-Kahren, Neuendorf, Cottbus-Willmersdorf und die Stadt Peitz kann das Geflügel außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen wieder gehalten werden (Freilandhaltung).
Insgesamt hat sich die Tierseuchenlage hinsichtlich Geflügelpest entspannt. So sind auch in Niedersachsen alle diesbezüglichen tierseuchenrechtlichen Restriktionsmaßnahmen auf Grund des Ausbruchs der Geflügelpest aufgehoben worden. Das Ausmaß der Wildvogelbewegungen im Zusammenhang mit dem Herbstvogelzug hat sich ebenfalls deutlich reduziert.
Nachfolgende Schutzmaßregeln sind weiterhin durch jeden Geflügelhalter konsequent umzusetzen.
1. Wird Geflügel nicht ausschließlich in Ställen gehalten, so ist sicherzustellen, dass
- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen
kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
2. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
3. Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
4. Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen. Ferner ist mitzuteilen, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird.
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße