Pressemitteilung Nr. 185/03, 30.09.2003

Landrat stellt Strafanzeige gegen Schöps und Wittlinger

Friese: „Das sind Verleumdungen und falsche Verdächtigungen!“

 

Bezug nehmend auf verschiedene Presseveröffentlichungen - u.a. auf den in der heutigen Tagespresse veröffentlichten Beitrag „Schöps wirft Landrat ‚Mafia-Methoden’ vor“  - hat der Landrat des Landkreises Spree-Neiße heute Nachmittag bei der Staatsanwaltschaft Cottbus u.a. wegen des Verdachts der Verleumdung (§ 187 StGB) und der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) Strafanzeige gegen den Brandenburger Landtagsabgeordneten Burkhard Schöps und gegen Axel H. Wittlinger gestellt. In der Antragsbegründung heißt es, dass „die Verleumdung und falsche Verdächtigung vorsätzlich und schuldhaft begangen worden“ seien, weil die getroffenen Aussagen „unwahre Tatsachen (sind), die hier wider besseren Wissens behauptet werden.“  Die öffentlichen Aussagen, so heißt es weiter „...sind geeignet, den Landrat als Vertreter des Landkreises und damit auch den Landkreis selber in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, da die vorgeworfenen Verhaltensweisen im krassen Gegensatz zu den Pflichten einer öffentlichen Verwaltung und dem Diensteid des Landrates stehen.“ Insbesondere der Vorwurf, mit mafiösen Methoden zu arbeiten, erwecke den Eindruck, der Landrat würde mit den bekannten, der Mafia eigenen Methoden versuchen, rechtswidrige Zustände zu legitimieren.

 

Mit Entschiedenheit weist Friese den Vorwurf zurück, er würde „mit mafiösen Methoden versuchen, einen Schwarzbau nachträglich zu legitimieren, die Urteile der Gerichte mit Füßen treten, bewusst gerichtliche Entscheidungen umgehen und sich am Rande der Rechtsbeugung bewegen“. Der Landrat habe vielmehr den Eindruck, dass die Behauptungen in der Absicht aufgestellt wurden, „... ein behördliches Verfahren (...) zu provozieren“.

 

Wie Landrat Dieter Friese in der Begründung weiter anführt, sei „ausdrücklich festgestellt, dass 1. ein Bauwerk, dem eine Baugenehmigung zugrunde liegt, kein Schwarzbau ist, und dass 2. die Absicht, rechtmäßige Zustände herzustellen, eine zulässige und gebotene Verfahrensweise darstellt. Der Landrat als Vertreter des Landkreises ist an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, dessen Anwendung in den §§ 73 und 74 BbgBO ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bevor eine rechtswidrige Nutzung untersagt wird oder eine Beseitigungsanordnung ergeht, muss danach versucht werden, rechtmäßige Zustände herzustellen. Die Untersagung der Nutzung oder die Anordnung der Beseitigung ist nur zulässig, wenn die formale oder materielle Rechtmäßigkeit des Bauwerkes nicht erreicht werden kann.“

 

Im Gegensatz zu den Beschuldigungen in der genannten Presseveröffentlichung, so heißt es in dem Strafantrag abschließend, würde der Landrat pflichtwidrig handeln, wenn er – ohne Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – die Nutzung des Kinos untersagen würde. Friese gegenüber der Presse: „Dass Herr Schöps als Abgeordneter des Landtages die vom Landtag beschlossenen Gesetze – also hier die Brandenburgische Bauordnung – nicht kennt und deshalb nicht wider besseren Wissens handelt, halte ich für ausgeschlossen. Ebenso unglaubhaft ist, dass der zukünftige Investor des in Cottbus geplanten Kinos die rechtliche Grundlage eines Bauwerkes nicht kennt. Ich muss also von vorsätzlichem Handeln ausgehen, dass darauf zielt, mich an meinem weiteren Engagement in Sachen Kino zu hindern.“   


Jana Weber, Pressesprecherin des Landkreises Spree-Neiße
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