Pressemitteilung Nr. 234/03, 27.11.2003

Zum gestrigen Beschluss der Cottbuser Stadtverordnetenversammlung

Landrat: Cottbus kann bei Prüfung der Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis kommen

Den gestern gefassten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Cottbus, die Rücknahme der vom Landkreis Spree-Neiße erteilten Baugenehmigung für das Kino in Groß Gaglow verwaltungsseitig prüfen zu lassen, hat Landrat Dieter Friese gestern Abend sehr gefasst aufgenommen. Friese, der zur Zeit in Italien erfolgversprechende Wirtschaftsgespräche – u.a. im Auftrag der BTU - und Verhandlungen für Neuansiedlungen führt, findet „die Prüfung in Ordnung“. „Auch der Landkreis Spree-Neiße prüft Tatsachen und Fakten gründlich, bevor er Verwaltungsakte erlässt“, so der Landrat am Telefon.

In punkto UCI habe sich der Landkreis in den vergangenen Monaten besonders gründlich davon überzeugt, dass die Rechtsposition des Kreises und damit die vom kreislichen Bauordnungsamt erteilte Baugenehmigung rechtssicher sei. „Es erstaunt mich zwar“, so Friese heute morgen, „dass die Stadt Cottbus erst jetzt, also nachdem sie sich bereits einen Monat Zeit gelassen hat, die Erteilung der Baugenehmigung prüfen will und sich für einen solchen, ganz alltäglichen Verwaltungsakt auch noch die Zustimmung der Stadtverordneten einholt, aber wir sind der festen Überzeugung, dass die Stadt bei Prüfung der Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis kommen kann.“ Friese hoffe, dass die Stadt für ihr Vorhaben eine gute Rechtsberatung habe, die ihr bestätigen würde, dass die Rücknahme der erteilten Baugenehmigung nicht nur ein äußerst hohes finanzielles Risiko für Cottbus bedeute, sondern aus mehreren Gesichtspunkten auch rechtswidrig wäre. „Zum einen spielen dabei das Gemeindeneugliederungsgesetz und die Entscheidung des Verfassungsgerichtes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine wichtige Rolle, wonach nicht wieder rückgängig zu machende Entscheidungen für die drei eingemeindeten Orte solange nicht zulässig sind, bis die Klagen im Hauptsacheverfahren entschieden sind.“ Zum anderen, so der Landrat, müsse Cottbus – um die Baugenehmigung als rechtswidrig erteilt ansehen zu können – zunächst die Aufhebung des B-Planes zurücknehmen. Hierfür aber habe keine Behörde – auch nicht die Stadt Cottbus – die sogenannte Verwerfungskompetenz. „Das heißt, die Stadt kann diese Beschlüsse zwar prüfen und gegebenenfalls auch durch neue ersetzen, aber örtliche Satzungen einfach so mal für nichtig zu erklären und damit aufzuheben, das wäre rechtswidrig! Das kann nur das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer Normenkontrollklage.“ Im übrigen habe auch das Verwaltungsgericht Cottbus diese Auffassung einer der Stadt nicht zustehenden Verwerfungskompetenz in seinem Urteil vom 23.10.03 bestätigt.

Wie sich Landrat Friese abschließend zum Thema äußerte, bedauere er es, dass die Diskussion um „das gut funktionierende Kino in Groß Gaglow“ mit dem Beschluss der Cottbuser Stadtverordneten gestern erneut entfacht wurde – „eine Tatsache, für die uns kein Bürger mehr Verständnis entgegen bringt, was ich übrigens gut verstehen kann“. Im Grunde schrecke man mit solchen Streitigkeiten nur interessierte Investoren ab.


Jana Weber, Pressesprecherin des Landkreises Spree-Neiße
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